Notwendigkeit der Vornahme von umfassender Interessenabwägung bei strafrechtlicher Landesverweisung

Im Urteil 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde gegen eine strafrechtliche Landesverweisung. Der Beschwerdeführer rügte u.a. die Verneinung eines Härtefalles und die willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde u.a. wie folgt gut: «Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist zur Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird bei ihrer Neubeurteilung unter anderem zu beachten haben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, wie er geltend macht und sich aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts […] ergibt, entgegen ihren Feststellungen nicht über eine Niederlassungs-, sondern eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie trotz Verweisung ihres Ehemannes in der Schweiz verbleiben könnte. Damit kann auch entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht unbesehen angenommen werden, die (ältesten) Kinder könnten hier bleiben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, haben Minderjährige grundsätzlich dem Inhaber bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge und Obhut zu folgen […]. Eine vollständige Interessenabwägung setzt eine Zumutbarkeitsprüfung für alle betroffenen Kinder mitsamt der hierzu erforderlichen (rechtlichen und faktischen) Abklärungen voraus; ihren Interessen und ihrem Wohl ist wesentliches Gewicht beizumessen. Insbesondere wird sich die Vorinstanz mit der Situation der älteren, noch nicht volljährigen Kinder sowie der Erkrankung des Sohnes B.A. und den Möglichkeiten seiner Behandlung und Beschulung im Kosovo – zurzeit besucht er das Zentrum C. in U. […] – befassen müssen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass eine Trennung der Familiengemeinschaft, wie sie ihr vorschwebt, nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Gründen erfolgen darf […]. Eine Behandlung der weiteren Rügen erübrigt sich an dieser Stelle. […].» (E.3.4).

Sachverhalt

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt sprach A.A. am 24. Januar 2022 des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Er verwies A.A. für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

Instanzenzug

Auf Berufung von A.A. bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. August 2024 die angeordnete Landesverweisung (Dispositiv-Ziff. 3 Satz 1) und deren Ausschreibung im SIS (Dispositiv-Ziff. 3 Satz 2). Sie setzte die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre fest (Dispositiv-Ziff. 3 Satz 1).

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A., Dispositiv-Ziff. 3, eventualiter Dispositiv-Ziff. 3 Satz 2, des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. August 2024 sei aufzuheben. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025  

Der Beschwerdeführer richtet sich vor Bundesgericht gegen die angeordnete Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Er bringt vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Härtefalls zu Unrecht verneint. Sie habe sowohl den massgeblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt als auch Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (E.2.1).

Die Vorinstanz verneint vor Bundesgericht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und nimmt weder eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB noch eine Prüfung nach Art. 8 EMRK vor. Zur Begründung führt sie an, einzig die lange Anwesenheitsdauer und familiäre Situation des Beschwerdeführers sprächen für das Bejahen eines Härtefalls, wobei erstere durch seine eher schlechte Integration „arg“ relativiert werde. Die Landesverweisung treffe die Familie zweifellos stark; der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sei es aber möglich und zumutbar, den Kontakt zum Beschwerdeführer trotzdem aufrechtzuerhalten (E.2.2).

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 alsdann allgemein zur strafrechtlichen Landesverweisung, u.a. wie folgt:

«Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).» (E.2.3.3).

«Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).» (E.2.3.4).

«Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.5; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.2; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).» (E.2.3.5).

«Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von  Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.6; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.6; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).» (E.2.3.6).

«Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens „notwendig“ im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (oben E. 2.3.6; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und, falls ja, deren Alter sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; 6B_74/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).» (E.2.3.7).

«Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.6; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.6; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2.5; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5; 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 2.2.5). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2.5; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5; 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 2.2.5; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64). 

Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.6; je mit Hinweisen).» (E.2.3.8).

Fallbezogen kommt das Bundesgericht im Urteil 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 wie folgt zur Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers:

«Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer 1975 in der heutigen Republik Kosovo geboren und zog 1987 im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in Biberist. Bis auf seinen Vater und einen Onkel wohnen alle seine näheren Verwandten (Mutter, Geschwister) in der Schweiz. Er spricht fliessend Deutsch und hat hier während vier Jahren die obligatorische Schule besucht; eine Ausbildung hat er nicht abgeschlossen. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und hat seit ca. 1994 an verschiedenen Orten gearbeitet. Ab dem 1. Juli 2011 war er bei der kantonalen Ausgleichskasse als selbständigerwerbend gemeldet. Über ihn wurde am 15. November 2016 der Konkurs eröffnet. Zwischen 2001 und 2012 sowie zwischen 2017 und 2018 bezog er mit seiner Familie Sozialhilfe im Umfang von insgesamt Fr. 108’590.60. Er ist in grossem Umfang verschuldet; es existieren Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 298’979.40 und die aktuell offenen Betreibungen belaufen sich auf Fr. 68’095.20. Aufgrund der bestehenden Schulden und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe wurde er am 31. Januar 2019 vom Migrationsamt verwarnt. Aktuell arbeitet er bei der B. GmbH und erhält einen Monatslohn von Fr. 6’350.– (brutto). Sein Lohn wird gepfändet.  Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er im Jahr 2000 wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von 24 Monaten und zu einer bedingten Landesverweisung verurteilt. Daraufhin wurde ihm von der Migrationsbehörde die Ausweisung aus der Schweiz angedroht. 2010 wurde er wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie zu einer Busse von Fr. 1’200.– verurteilt. Auch aufgrund dieses Verhaltens wurde er von der Migrationsbehörde ermahnt. Danach geriet er bis zum vorliegenden Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs (begangen zwischen dem 1. September 2017 und dem 13. August 2018) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt. Der Beschwerdeführer spricht Albanisch und kennt die kosovarische Kultur. Seine Ehe wurde 2006 in der Republik Kosovo geschlossen. 2007 kam die damals 23-jährige Ehefrau mit der drei Monate alten gemeinsamen Tochter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Der Ehe entsprangen hier drei weitere Kinder (Jahrgang 2009, 2012 und 2015). Die beiden ältesten Töchter befinden sich derzeit in der Berufslehre. Die Ehefrau spricht kaum Deutsch und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Familie ist intakt und lebt in einer gemeinsamen Wohnung.» (E.3.1).

«Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt, lebt der Beschwerdeführer seit mehr als 37 Jahren in der Schweiz und hat die prägenden Jahre der Adoleszenz hier verbracht. Angesichts der Schulden, Vorstrafen und der vorliegend verfahrensgegenständlichen Delinquenz ist zwar nicht zu beanstanden, dass seine Integration von der Vorinstanz als unterdurchschnittlich eingestuft wird. An dieser Bewertung ändert auch der Einwand nichts, die gesundheitliche Situation der Ehefrau und die daraus resultierenden Betreuungsaufgaben des Beschwerdeführers hätten zu seiner Verschuldung beigetragen und die finanzielle Lage der Familie werde sich wegen des laufenden IV-Verfahrens der Ehefrau sowie der bevorstehenden Lehrabschlüsse der Töchter bald bessern. Die vor Bundesgericht in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen sind mangels novenrechtlicher Zulässigkeit (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) unbeachtlich. Wesentlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer hier eine Kernfamilie mit vier Kindern hat, wobei der Sohn B.A., wie bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht (Einvernahmeprotokoll vom 27. August 2024, S. 4; Plädoyer vom 27. August 2024, S. 10 f.; vorinstanzliche Akten, act. 116, 135 f.), aber von der Vorinstanz ausser Acht gelassen, am Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene infantile Zerebralparese) leidet. Zu Recht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Insoweit kann der Vorinstanz, welche erwägt, es sei nicht aktenkundig, ob eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung bestehe und ob dem Beschwerdeführer Erziehungsfähigkeit zukomme, nicht gefolgt werden. Es ist erstellt, dass die Familie seit 2007 intakt ist und ununterbrochen zusammenlebt.» (E.3.2).

«Im Falle einer Landesverweisung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz von zwei verschiedenen Szenarien aus. Entweder reise der Beschwerdeführer alleine in den Kosovo und die Ehefrau verbleibe mit den Kindern in der Schweiz oder sie folge ihm. In letzterem Fall erscheine ein Verbleib der beiden älteren Kinder in der Schweiz ohne Eltern – bei der Grossmutter oder den Geschwistern des Beschwerdeführers – als möglich. Die jüngeren Kinder seien noch in einem anpassungsfähigen Alter und sprächen Albanisch zumindest in den Grundzügen; ihnen sei somit zumutbar, mit den Eltern in die Heimat „zurückzukehren“. Die Vorinstanz rechnet also damit, dass eine Landesverweisung in jedem Fall zu einer Trennung der Familie führen wird. Darin liegt ein gewichtiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK). Damit ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) entgegen dem angefochtenen Urteil zu bejahen.» (E.3.3).

«Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist zur Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird bei ihrer Neubeurteilung unter anderem zu beachten haben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, wie er geltend macht und sich aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts (S. 354-365) ergibt, entgegen ihren Feststellungen nicht über eine Niederlassungs-, sondern eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie trotz Verweisung ihres Ehemannes in der Schweiz verbleiben könnte. Damit kann auch entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht unbesehen angenommen werden, die (ältesten) Kinder könnten hier bleiben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, haben Minderjährige grundsätzlich dem Inhaber bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge und Obhut zu folgen (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. auch oben E. 1.3.8). Eine vollständige Interessenabwägung setzt eine Zumutbarkeitsprüfung für alle betroffenen Kinder mitsamt der hierzu erforderlichen (rechtlichen und faktischen) Abklärungen voraus; ihren Interessen und ihrem Wohl ist wesentliches Gewicht beizumessen. Insbesondere wird sich die Vorinstanz mit der Situation der älteren, noch nicht volljährigen Kinder sowie der Erkrankung des Sohnes B.A. und den Möglichkeiten seiner Behandlung und Beschulung im Kosovo – zurzeit besucht er das Zentrum C. in U. (Einvernahmeprotokoll vom 27. August 2024, S. 4; Plädoyer vom 27. August 2024, S. 10 f.; vorinstanzliche Akten, act. 116, 135 f.) – befassen müssen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass eine Trennung der Familiengemeinschaft, wie sie ihr vorschwebt, nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Gründen erfolgen darf (dazu oben E. 2.3.8). Eine Behandlung der weiteren Rügen erübrigt sich an dieser Stelle. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch den Kanton Solothurn angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Sein Sistierungsgesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.» (E.3.4).

Kommentar zum Urteil von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht

Dieses Urteil ist sehr zu begrüssen. Auch wenn das Bundesgericht in Sachen strafrechtlicher Landesverweisung dieses Jahr einen harten Kurs fährt, sind dennoch umfassende Abklärungen eines Härtefalls notwendig. Im vorliegenden Urteil geht es um die Familiengemeinschaft, Kinder sowie die medizinische Behandlungsbedürftigkeit eines Kindes. Für die Strafverteidigung ist zu beachten, dass die familiären Umstände vor dem Sachgericht und dem Berufungsgericht immer umfassend dokumentiert werden sollten. Dies kann auch durch schriftliche Eingaben vor der jeweiligen Verhandlung erfolgen.

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