Nicht verwertbare Beweise, willkürliche Beweiswürdigungen und Generalverdacht gegen Arzt

Im äusserst lesenswerten Urteil 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall des Vorwurfs des mehrfachen Ausstellens von falschen ärztlichen Zeugnissen in der Zeit von «Covid-19» durch einen Arzt. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde des Arztes und hob seine vorinstanzliche Verurteilung auf. Einerseits waren die meisten Beweise gänzlich unverwertbar, andererseits erfolgte eine willkürliche Beweiswürdigung und es bestand ein Generalverdacht. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Informelle Befragungen sind nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald die Rollenverteilung klar ist, ist die strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren (BGE 151 IV 73 E. 2.4.5). Folglich handelt es sich bei der Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Hausdurchsuchung um eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO. Die Preisgabe des entsprechenden Entsperrcodes durch die beschuldigte Person – ohne, dass sie im Vorfeld über ihr Recht im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt worden wäre – verletzt den „nemo tenetur“-Grundsatz. Dergestalt auf dem Mobiltelefon der beschuldigten Person aufgefundene Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO, Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 151 IV 73 E. 2.5.1).» (E.1.3.1). «Abgesehen davon, dass diese Feststellungen teilweise auf absolut unverwertbaren Beweisen beruhen […], erweisen sie sich auch als willkürlich. Die Vorinstanz ignoriert sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers, mit denen er von Patienten wegen des Tragens von Gesichtsmasken geltend gemachte, respektive an ihn (u.a.) telefonisch herangetragene Beschwerden und „Notlagen“ schildert: Generell „Atemprobleme, Hautprobleme, psychische Probleme“; konkret und namentlich Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme; massive Einschränkungen bei Problemen im Gesichtsbereich – „Akne, Allergien, Asthma“ – oder aber bei schwereren, respektive kardiovaskulären Erkrankungen; ebenso jene, mit welchen er auf die Problematik des Arbeitens mit Masken in geschlossenen Räumen und dabei insbesondere auf das hiervon betroffene Verkaufs- und Servicepersonal verweist […]. Damit einhergehend ignoriert sie seine Ausführungen zu diversen, konträr diskutierten Untersuchungen betreffend Sauerstoffsättigung und deren medizinischen Auswirkungen, aber auch jene zu potentiellen psychischen Schäden und zur Frage der „virologischen Tragbarkeit“ des Maskentragens; im Weiteren seine Darlegungen, weshalb er sich in der Lage sieht bzw. sah, die Angaben der Patienten verlässlich zu beurteilen […]. Ebenso wenig bezieht die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung mit ein, dass – korrespondierend mit den Angaben des Beschwerdeführers – verschiedene der an ihn gerichteten (und nicht zu seinen Lasten verwertbare) SMS-Mitteilungen konkrete und individuelle Schilderungen von Beschwerden beinhalten […]. Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie diese Umstände und Aussagen schlicht ausser acht lässt, um alsdann in genereller Weise darauf zu schliessen, dass in sämtlichen zu beurteilenden Fällen nicht „nur annähernd“ Hinweise für medizinische Gründe vorgelegen seien, respektive der Beschwerdeführer generell auf simple, schriftliche oder telefonische Anfragen hin, „die nicht einmal Symptombeschriebe beinhalteten“, Maskendispense erteilt hat. […]. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz ein weiteres Mal in Willkür, wenn sie den ergangenen Schuldsprüchen die pauschalisierte Feststellung zugrunde legt, wonach „die Anfragen um Dispense nicht aus medizinisch indizierten Gründen, sondern zumeist […] aus massnahmenkritischen Gründen“ erfolgt seien und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Abgesehen davon, dass auch diesem Erkenntnis eine Beweiswürdigung zugrunde liegt, welche die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers samt entsprechenden SMS-Mitteilungen praktisch vollständig ausblendet, beinhaltet es einen pauschalisierten (“ zumeist „) Generalverdacht, der zufolge willkürlicher Würdigung der Beweise und gleichzeitig fehlender Feststellung der (individuell und konkret) entscheidrelevanten Tatsachen keiner tatbeständlichen Subsumtion zugänglich ist.» (E.2.5.2).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 21. September 2022 Anklage gegen A. wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses.

Instanzenzug

Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach A. mit Urteil vom 22. März 2023 wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses in 17 Fällen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 5’000.–, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe. Bezüglich weiterer 80 Dossiers ergingen Freisprüche. A. erhob Berufung gegen dieses Urteil.

Mit Urteil vom 21. Februar 2024 stellte das Obergericht des Kantons Aargau die Rechtskraft der erstinstanzlich ergangenen Freisprüche fest (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), bestätigte die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs), das festgesetzte Strafmass (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs) und regelte die zweit- und erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4 und 5 des Urteilsdispositivs).

Weiterzug an das Bundesgericht

Der A. wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs und einen vollumfänglichen Freispruch; eventualiter die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.– und einer Verbindungsbusse von maximal Fr. 1’440.–; damit einhergehend seien sämtliche im vor- und erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5’580.– auf die Staatskasse zu nehmen und sei ihm für die anwaltliche Verteidigung im vor- und erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 21’893.75 aus der Staatskasse zuzusprechen; eventualiter seien ihm die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1’395.– aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen und sei ihm für die anwaltliche Verteidigung im vor- und erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16’392.85 aus der Staatskasse zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache in grundsätzlicher Gutheissung der Beschwerde zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz beschränkt ihre Stellungnahme vom 15. August 2025 auf die Frage der Verwertbarkeit der anhand des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gewonnenen Erkenntnisse. Zwar seien diese gemäss dem nach ihrem Urteil ergangenen Leitentscheid 151 IV 73 nicht verwertbar. Dies ändere aber am wegen mehrfachen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses ergangenen Schuldspruch nichts und zwar weder mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung betreffend dreier ärztliche Zeugnisse, bei der auf Chatverläufe abgestellt worden sei, noch mit Blick auf die übrigen 14 Atteste. Selbst wenn in den drei erstgenannten Fällen kein Schuldspruch ergehen könne, wirke sich dies nicht auf die ausgefällte Strafe aus, nachdem diese ohne Geltung des Verschlechterungsverbots deutlich höher ausgefallen wäre.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025

Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO bzw. von Art. 158 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 113 StPO i.V.m. Art. 32 BV. Zur Begründung macht er geltend, anlässlich der Hausdurchsuchung mittels eines Formulars aufgefordert worden zu sein, die Zugangscodes (Passwörter) für sein Mobiltelefon und seinen Personalcomputer vollständig offen zu legen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, ohne über sein Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrecht belehrt worden zu sein, was gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO die absolute Unverwertbarkeit der Auswertungsergebnisse zur Folge habe. Das Bundesgericht habe im Rahmen der vorliegenden Beschwerde Gelegenheit, seine falsche Rechtsprechung zum Erfragen von Passwörtern anlässlich einer Hausdurchsuchung zu korrigieren. Von der Unverwertbarkeit seien vorliegend die Fälle B., C. und D. betroffen. Unverwertbar seien schliesslich auch das Chat-Video einer unbekannten Frau sowie insbesondere auch act. 89, 92, 98 und 104 der kantonalen Akten. Die Unverwertbarkeit der Daten ergebe sich auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft die Datenträger von Amtes wegen hätte siegeln müssen, da diese auch Drittinteressen beträfen (E.1.1).

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 wie folgt:

Zur Herausgabe von Zugangscode von Mobiltelefon ohne Aufklärung über Rechte

«Das Bundesgericht hat die Frage der Herausgabe des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung in BGE 151 IV 73 ausführlich thematisiert. Dabei und insbesondere mit Blick darauf, dass durch das Instrument der informellen Befragung die Garantien von Art. 158 und 159 StPO nicht unterlaufen werden dürfen, hat es eine rein formelle Betrachtungsweise des Einvernahmebegriffs respektive der „ersten Einvernahme“ i.S.v. Art. 158 Abs. 1 StPO abgelehnt. Informelle Befragungen sind nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald die Rollenverteilung klar ist, ist die strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren (BGE 151 IV 73 E. 2.4.5). Folglich handelt es sich bei der Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Hausdurch-suchung um eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO. Die Preisgabe des entsprechenden Entsperrcodes durch die beschuldigte Person – ohne, dass sie im Vorfeld über ihr Recht im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt worden wäre – verletzt den „nemo tenetur“-Grundsatz. Dergestalt auf dem Mobiltelefon der beschuldigten Person aufgefundene Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO, Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 151 IV 73 E. 2.5.1).» (E.1.3.1).

«Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer bei ihm am 12. Januar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung auf Aufforderung hin den Zugangscode für sein Mobiltelefon bekannt gegeben hat, ohne dass er vorgängig auf seine Rechte gemäss Art. 158 StPO hingewiesen worden wäre. Bei der Auswertung des Mobiltelefons wurden zahlreiche Textnachrichten aufgefunden (Untersuchungsakten [UA] act. 61 ff.). Anhand dieser erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen (betreffend B., C. und D.) ein ärztliches Attest ausgestellt hat, ohne dass vorgängig eine medizinische Konsultation stattgefunden respektive die Patienten ihre Symptome geschildert hätten (angefochtenes Urteil S. 8). Die fraglichen drei Atteste lie-gen nicht vor.  

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (oben E. 1.3.1) erweisen sich sämtliche Textnachrichten und damit auch jene als absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO), auf welche die Vorinstanz die betreffend B., C. und D. ergangenen Schuldsprüche stützt (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f. und die dort erwähnten SMS-Mitteilungen bzw. Aktorenstellen). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich sodann, dass keine Folgebeweise und dabei wie erwähnt insbesondere keine tatsächlich ausgestellte ärztliche Atteste betreffend die genannten drei Personen vorliegen, deren Verwertbarkeit mit Blick auf Art. 141 Abs. 4 StPO (in der im Urteilszeitpunkt geltenden Fassung; vgl. wiederum BGE151 IV 73 E. 2.5.2) zu prüfen wären. Nichts anderes, das heisst absolute Unverwertbarkeit gilt für die SMS-Mitteilungen, anhand welcher es die Vorinstanz – nebst anderen Indizien, dazu nachfolgend – als erstellt erachtet, dass sämtliche der 17 ausgestellten ärztlichen Zeugnisse mit Masken- und Impfdispensen einen unwahren Inhalt aufweisen, der Beschwerdeführer Masken- bzw. Impfatteste ausgestellt hat, ohne dass auch nur annähernd Hinweise für medizinische Gründe vorgelegen hätten und er durch die Ausstellung von Masken- und Impfdispensen – einzig zur Umgehung der Covid-19 Schutzmassnahmen und somit ohne medizinische Indikation – gezielt Personen ansprechen wollte, die durch einen Dispens die geltenden Covid-19 Schutzmassnahmen zu umgehen versucht hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 und die dort erwähnten SMS-Mitteilungen bzw. Aktorenstellen).» (E.1.3.2).

«Zusammenfassend erweisen sich sämtliche auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers aufgefundenen Beweismittel als absolut unverwertbar. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Rüge, wonach die Verwertung derselben gegen eine „Siegelung von Amtes wegen“ verstosse.» (E.1.4).

Zur willkürlichen Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer rügt weiter vor Bundegericht eine willkürliche und im Ergebnis unhaltbare Beweiswürdigung und erachtet deswegen die Unschuldsvermutung respektive die in dieser enthaltene Beweislast- und Beweiswürdigungsregel als verletzt. Er beruft sich auf Art. 6 und Art. 10 StPO, Art. 32 BV und auf Art. 6 EMRK.  Die Vorinstanz verkenne, dass es nicht am Beschwerdeführer liege, seine Unschuld zu beweisen. Das Fehlen von Rechnungen beweise selbstredend nicht, dass keine Konsultationen stattgefunden hätten. Das blosse Vorhandensein von Attesten stelle alsdann keinen Beweis dafür dar, dass diese inhaltlich falsch seien. Die Strafbehörden hätten es unterlassen zu ermitteln und jeweils konkret nachzuweisen, dass Art. 318 Ziff. 1 StGB verletzt worden sei. Stattdessen seien aufgrund der kritischen Einstellung des Beschwerdeführers zu den Covid-Schutzmassnahmen alle Indizien und dabei namentlich seine Hilfsbereitschaft, seine Aussagen zur Art der Konsultation, das „Abblitzen“ bei anderen Ärzten einseitig ausgelegt und entlastende Umständen wie die Schilderung von Symptomen ignoriert, und sei letztlich ein politisches, auf Annahmen basierendes Urteil gefällt worden. Die Ablehnung seiner Beweisanträge, die Empfänger der Atteste seien zu befragen, unterstreiche die Einseitigkeit der Untersuchung. Deutlicher als mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach eine Befragung der Empfänger der Atteste zum Nachweis der Tatbestandsmässigkeit als nicht notwendig erscheine, könne die Voreingenommenheit kaum zum Ausdruck gebracht werden. Der gesetzlich zu erbringende Nachweis für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 318 Ziff. 1 StGB werde für entbehrlich gehalten, weil die Schuld des Beschwerdeführers für die Vorinstanz zum Vornherein feststehe. Mangels fehlender Beweise bei der Deutung des Indiziengerüstes müsse zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass er vor der jeweiligen Ausstellung der Atteste zumindest eine telefonische Konsultation vorgenommen und die Atteste nur bei Vorliegen einschlägiger Symptome ausgestellt habe. Bei der pauschalen gegenteiligen Unterstellung handle es sich um eine offensichtlich haltlose Schlussfolgerung, die als rechtswidrige Schuldvermutung zu bezeichnen sei und Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Selbst wenn von einem in objektiver Hinsicht tatbestandsmässigen Handeln des Beschwerdeführers auszugehen wäre, sei eine vorsätzliche Tatbegehung und damit eine solche, die über eine oberflächliche bzw. unsorgfältige Untersuchung hinausgehe, nicht willkürfrei nachweisbar (E.2.1).

Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 wie folgt:

«Ein Gesundheitszeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes eines Menschen (z.B. Ausstellung eines reinen Gefälligkeitszeugnisses) oder von gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt. Das ist etwa der Fall bei wahrheitswidrigen Feststellungen und Diagnosen, mithin wenn das Zeugnis inhaltlich falsche Einzelbehauptungen oder einen unzutreffenden (Gesamt-) Sachverhalt darstellt. Ebenfalls unwahr ist ein Zeugnis, wenn es erfundene oder verfälschte Einzelbefunde enthält, auch wenn der Gesundheitszustand insgesamt zutreffend wiedergegeben wird (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 318 StGB; EDY SALMINA/MARIO POSTIZZI, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 5d zu Art. 318 StGB; KLAUS ULSENHEIMER, Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2015, Rz. 914; BJÖRN GERCKE, Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB, MedR 2008 S. 593; BEATRICE KÄSER, Zürcher Studien zum Strafrecht, Sozialleistungsbetrug, Sozialversicherungsbetrug/Sozialversicherungsmissbrauch, 2012, S. 183). Dasselbe gilt gemäss GERCKE bei gänzlich unseriösen Behauptungen ohne inhaltliche Anhaltspunkte, mithin Ausführungen „ins Blaue hinein“ (a.a.O. S. 593). Bei der Beurteilung, ob das Arztzeugnis mit der Wahrheit übereinstimmt, ist indes zu berücksichtigen, dass es auf einem Sachverhalt beruht, der oft zuerst durch den Patienten geschildert und anschliessend durch einen Arzt interpretiert wird und somit naturgemäss eine subjektive Komponente enthält. Bezugspunkt für die Wahrheit betreffend Gesundheit bzw. Krankheit ist daher nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht (Diagnose) des Arztes (Urteile 6B_656/2022 vom 23. Juni 2022 E. 1.2; 6B_99/2008 vom 18. März 2008 E. 2.4.2; BOOG, a.a.O. N. 4 zu Art. 318 StGB m.w.H.; SALMINA/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 318 StGB; KÄSER, a.a.O, S. 186 f. ebenfalls m.w.H). Die in einem Zeugnis niedergeschriebene Fehldiagnose erfüllt den Tatbestand nicht, soweit sie sich auf medizinisch vertretbare Grundlagen stützt (BOOG, a.a.O., N. 4 und 15 zu Art. 318 StGB; KÄSER, a.a.O., S. 184 FN 1132).» (E.2.2).

«Die Ausstellung eines Zeugnisses setzt grundsätzlich eine ordnungsgemässe Untersuchung voraus und ein Zeugnis ist jedenfalls dann unwahr im hiervor erwähnten Sinn (E. 2.3.1), wenn es darin wahrheitswidrig eine Untersuchung behauptet oder auf eine solche Bezug genommen wird, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat (BOOG, a.a.O, N. 3 zu Art. 318 StGB m.w.H; GERCKE, a.a.O., S. 593). Je nach Konstellation und Krankheitsbild – und dabei auch mit Blick auf die sich etablierende Telemedizin – ist indes nicht per se ausgeschlossen, dass ein Zeugnis auch richtig sein kann, wenn keine eigene Untersuchung des Patienten stattgefunden hat. Entscheidend ist, ob der Arzt seine in dem Gesundheitszeugnis formulierte Überzeugung nach pflichtgemässer Prüfung auf einer tragfähigen und – was die Erwartung Dritter in die Zuverlässigkeit ärztlicher Atteste angeht – vertrauenswürdigen Beurteilungsgrundlage vorgenommen hat, deren Basis namentlich auch Auskünfte Dritter, Krankenakten, aber auch Erfahrungsgrundsätze bilden können. Der Rechtsverkehr muss darauf vertrauen können, dass das Attest dem medizinischen Standard entsprechend zustande gekommen ist (ULSENHEIMER, a.a.O., Rz. 914; BOOG, a.a.O, N. 3 zu Art. 318 StGB; GERCKE, a.a.O., S. 593).  Das ärztliche Zeugnis, das nicht unwahr im hiervor erwähnten Sinn (E. 2.3.1) ist, aber auf keiner oder einer nur oberflächlichen Verifikation der Beurteilungsgrundlagen – wozu auch die Angaben des Patienten gehören – beruht, begründet gegebenenfalls (seit dem 1. Juli 2023 straflose) Fahrlässigkeit (vgl. Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018, 2896), was namentlich der Fall sein kann, wenn der Arzt die Angaben des Patienten einfach übernimmt bzw. das Zeugnis auf keiner oder nur einer oberflächlichen Untersuchung beruht und der Arzt den Inhalt auch nicht durch Erfahrungsgrundsätze belegen kann (vgl. BOOG, a.a.O., N. 3 und N. 15 zu Art. 318 StGB; KÄSER, a.a.O. S. 186, 189; PETER DIETSCHE, Das unwahre ärztliche Zeugnis nach Art. 318 StGB, Inaugural-Dissertation 1983, S. 55; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl. 2013, § 60 Rz. 23; vgl. zu den sich [neu] stellenden Abgrenzungsfragen SALMINA/POSTIZZI, a.a.O., N. 7b zu Art. 318 StGB). Der Arzt hat die Regeln der Kunst einzuhalten und sich am gegenwärtigen Stand der Wissenschaft zu orientieren. Über das erforderliche Mass an Sorgfalt ist im Einzelfall zu entscheiden (BOOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 318 StGB; SALMINA/POSTIZZI, a.a.O., N. 7a f. zu Art. 318 StGB; KÄSER, a.a.O, S. 189; DIETSCHE, a.a.O., S. 103 ff.).» (E.2.3.2).

«Die Vorinstanz erachtet es betreffend 14 weitere (in den Akten liegende) ärztliche Zeugnisse als erstellt, dass der Beschwerdeführer diese ausstellte, ohne dass vorgängig eine „Konsultation (physisch oder telefonisch) “ stattgefunden hätte oder aber Informationen über die Krankengeschichte der fraglichen Personen vorgelegen seien. Damit wiesen die ärztlichen Zeugnisse betreffend Masken- bzw. Impfdispense einen unwahren Inhalt auf. Der Beschwerdeführer habe auch diese Atteste ausgestellt, ohne dass auch nur annähernd Hinweise für medizinische Gründe vorgelegen hätten. Dass er Personen Atteste ausgestellt habe, die bei ihren Hausärzten „abgeblitzt“ seien oder aber solche aus wirtschaftlichen Gründen angefordert hätten, zeige, dass er sich des Nichtvorliegens eines medizinisch indizierten Grundes für eine Dispens „vollends bewusst“ gewesen sei. Die Kontaktnahme aus Liechtenstein füge sich denn auch „nahtlos in das Bild eines Arztes ein, der durch Ausstellung von Masken- und Impfdispensen – einzig zur Umgehung der Covid-19 Schutzmassnahmen und somit ohne medizinische Indikation – in den Genuss weitreichender Bekanntheit“ gelangt sei und so nicht Patienten, die eine medizinische Abklärung bzw. Untersuchung gewünscht hätten, sondern gezielt Personen haben ansprechen wollen, „die durch einen Dispens die geltenden Covid-19 Schutzmassnahmen zu umgehen versuchten […] (vgl. in einem Chat geteiltes Video einer unbekannten Frau, die bei Massnahmenkritikern für die Maskendispense von Dr. A. wirbt und dessen Kontaktdaten teilt, UA act. 330 f.) „. Seine „Überzeugung fehlender medizinischer Indikation“ zeige sich auch darin, dass er Abklärungen oder Untersuchungen nicht einmal in Betracht gezogen, sondern direkt auf simple schriftliche oder telefonische Anfragen hin, die nicht einmal Symptombeschriebe beinhaltet hätten, Maskendispense erteilt habe. Indem er den Dispens mit dem Passus „aus gesundheitlichen Gründen“ begründet und somit dem Leser den Eindruck verschafft habe, dass die Krankheitsgeschichte der betroffenen Person abgeklärt worden sei, habe er in seinen Attesten solche Abklärungen und Untersuchungen vorgespiegelt. Nach dem dargelegten erhelle, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und zumindest in Kauf genommen habe, Atteste mit unwahrem Inhalt auszustellen. In Bezug auf die Ausstellung der Maskendispense nach Liechtenstein für den Landgasthof E., konkret für A.F., B.F. und C.F., sei gar von direktem Vorsatz auszugehen (angefochtenes Urteil S. 8, 10 f.).  Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Anfragen um Dispense nicht aus medizinisch indizierten Gründen, sondern zumeist aus massnahmenkritischen Gründen erfolgt seien. Indem er trotz dieses Wissens bzw. ohne nähere Prüfung Arztzeugnisse ausgestellt habe, habe er das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das dem medizinischen Standard entsprechend zustande gekommene ärztliche Zeugnis mindestens eventualvorsätzlich verletzt. Damit könne er aus seinem Vorbringen, es sei nicht erstellt, dass die Empfänger der Atteste tatsächlich keine gesundheitlichen Gründe aufgewiesen hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb deren Befragung zum Nachweis der Tatbestandsmässigkeit nicht notwendig erscheine (angefochtenes Urteil S. 11).» (E.2.4).

«Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer auch in den (vierzehn) Fällen, in denen ein Attest vorliegt, des Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig. Dabei – und unter anderem mit Blick auf ihre Erwägungen betreffend die B., C. und D. ergangenen Schuldsprüche – erachtet sie es zusammengefasst als erstellt, dass der Beschwerdeführer auch diese Atteste ausgestellt hat, ohne dass nur annähernd Hinweise für medizinische Gründe vorlagen und er sich dessen „vollends“ bewusst war. Seine Überzeugung fehlender medizinischer Indikation erkennt sie auch darin, dass er auf simple, schriftliche oder telefonische Anfragen hin, „die nicht einmal Symptombeschriebe beinhalteten“, Maskendispense erteilt habe. Schliesslich erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die Anfragen um Dispense nicht aus medizinisch indizierten, sondern zumeist [keine Hervorhebung im Originaltext] aus massnahmenkritischen Gründen erfolgten, weshalb sie eine Befragung der Empfänger der Atteste als nicht notwendig erachtet (vgl. insbesondere Ziff. 2.5 des angefochtenen Urteils).» (E.2.5.1).

«Abgesehen davon, dass diese Feststellungen teilweise auf absolut unverwertbaren Beweisen beruhen (vgl. E. 1.3 f. hiervor), erweisen sie sich auch als willkürlich. Die Vorinstanz ignoriert sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers, mit denen er von Patienten wegen des Tragens von Gesichtsmasken geltend gemachte, respektive an ihn (u.a.) telefonisch herangetragene Beschwerden und „Notlagen“ schildert: Generell „Atemprobleme, Hautprobleme, psychische Probleme“; konkret und namentlich Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme; massive Einschränkungen bei Problemen im Gesichtsbereich – „Akne, Allergien, Asthma“ – oder aber bei schwereren, respektive kardiovaskulären Erkrankungen; ebenso jene, mit welchen er auf die Problematik des Arbeitens mit Masken in geschlossenen Räumen und dabei insbesondere auf das hiervon betroffene Verkaufs- und Servicepersonal verweist (UA act. 316 – 318). Damit einhergehend ignoriert sie seine Ausführungen zu diversen, konträr diskutierten Untersuchungen betreffend Sauerstoffsättigung und deren medizinischen Auswirkungen, aber auch jene zu potentiellen psychischen Schäden und zur Frage der „virologischen Tragbarkeit“ des Maskentragens; im Weiteren seine Darlegungen, weshalb er sich in der Lage sieht bzw. sah, die Angaben der Patienten verlässlich zu beurteilen (vgl. UA act. 317 [und dort inbes. Frage 14], act. 318 und 321). Ebenso wenig bezieht die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung mit ein, dass – korrespondierend mit den Angaben des Beschwerdeführers – verschiedene der an ihn gerichteten (und nicht zu seinen Lasten verwertbare) SMS-Mitteilungen konkrete und individuelle Schilderungen von Beschwerden beinhalten (vgl. exemplarisch UA act. 92 und 104). Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie diese Umstände und Aussagen schlicht ausser acht lässt, um alsdann in genereller Weise darauf zu schliessen, dass in sämtlichen zu beurteilenden Fällen nicht „nur annähernd“ Hinweise für medizinische Gründe vorgelegen seien, respektive der Beschwerdeführer generell auf simple, schriftliche oder telefonische Anfragen hin, „die nicht einmal Symptombeschriebe beinhalteten“, Maskendispense erteilt hat. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass eine im Nachgang an die Schilderung von Symptomen fehlende (telefonische) „Konsultation“ in dem Sinne, als lediglich die Angaben des Patienten übernommen werden, im Grundsatz Fahrlässigkeit begründet (vgl. oben E. 2.3.1 f.). Schliesslich übergeht die Vorinstanz auch betreffend die im Kontext „Landgasthof E. “ ausgestellten ärztlichen Zeugnisse, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – nebst wirtschaftlichen – gesundheitliche Aspekte und dabei namentlich psychische Probleme vorgetragen worden sind (UA act. 318, 322). Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz ein weiteres Mal in Willkür, wenn sie den ergangenen Schuldsprüchen die pauschalisierte Feststellung zugrunde legt, wonach „die Anfragen um Dispense nicht aus medizinisch indizierten Gründen, sondern zumeist [keine Hervorhebung im Originaltext] aus massnahmenkritischen Gründen“ erfolgt seien und der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Abgesehen davon, dass auch diesem Erkenntnis eine Beweiswürdigung zugrunde liegt, welche die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers samt entsprechenden SMS-Mitteilungen praktisch vollständig ausblendet, beinhaltet es einen pauschalisierten (“ zumeist „) Generalverdacht, der zufolge willkürlicher Würdigung der Beweise und gleichzeitig fehlender Feststellung der (individuell und konkret) entscheidrelevanten Tatsachen keiner tatbeständlichen Subsumtion zugänglich ist.» (E.2.5.2).

«Die erhobenen Rügen erweisen sich insoweit als berechtigt, als die Vorinstanz den Sachverhalt (anhand der in den Akten vorhandenen Beweismittel) willkürlich feststellt. Der Frage, ob eine ungerechtfertigte antizipierte Beweiswürdigung vorliegt, kommt derzeit keine eigenständige Bedeutung zu, da diese die Folge der willkürlichen Beweiswürdigung ist.» (E.2.5.3).

«Der vorliegende Entscheid ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie primär zu prüfen haben, wie sich die absolute Unverwertbarkeit der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers aufgefundenen Beweismittel auf die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auswirkt. In einem nächsten Schritt wird sie den Sachverhalt neu zu erstellen und – soweit angezeigt – weitere Beweise abzunehmen haben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich derzeit, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.2.5.4).

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Bemerkungen zum Urteil von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht

Dieses Urteil ist sehr wichtig und zwar aus drei Gründen.

Erstens hebt das Urteil die absolute Nichtverwertbarkeit von Beweisen (sowie von Folgebeweisen), die infolge von «unzulässig erfragten» Entsperrungscodes von Mobiltelefonen beschafft wurden hervor. Ein Phänomen,  das im strafprozessualen Alltag in vielen Kantonen doch immer wieder vorkommt. Nicht selten, sind die „unzulässigen Erfragungen“ von PIN-Codes offensichtlich, man muss die Akten immer auf diesen Punkt sorgfältig prüfen und mit dem Klienten besprechen.

Zweites zeigt das Urteil auf, dass die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung, bei diversen Tatbeständen und nicht bloss beschränkt auf „Vier-Augen-Delikte“, durchaus eine Chance hat. Auch wenn die Anforderungen an die Rüge hoch sind, sollte man in berechtigen Fällen nicht zögern, auch die Beweiswürdigung vor Bundesgericht zu rügen. In diesem Jahr waren nicht wenige Willkürrügen vor dem Bundesgericht erfolgreich.

Drittens zeigt der Fall auch auf, wie eine mutmassliche Vorverurteilung eines Arztes, der ärztliche Atteste während «Covid-19» Zeit ausstellte, im gesamten Strafverfahren, auch im Haupt- und im Berufungsverfahren, erfolgt ist und die zahlreichen und plausiblen entlastenden Aussagen und Beweise (wie u.a. SMS) einfach ignoriert wurden. Leider ist dies keine absolute Ausnahme, solche «Tunnelblicke» finden auch bei anderen Delikten statt. Es genügt bereits, dass eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in der Voruntersuchung entlastende Beweise oder alternative Hypothesen ignoriert.

 

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