Sachverhalt
Dem damals 29-jährigen, in Brasilien geborenen brasilianischen Staatsangehörigen A. wird vorgeworfen, am 25. April 2022 – knapp sieben Monate nach der Heirat und Niederlassung in der Schweiz bei seiner Frau und seiner am 17. November 2016 geborenen Tochter – mit der damals 14-jährigen B. im Nachgang zu einem Familienfest um ca. 01:00 Uhr im Haus von deren Tante ohne Verhütung den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Zwischen 1. April 2022 und 5. Juni 2022 hatte er von B. mindestens fünf Bilder von ihrer Vagina, ihren Brüsten und ihrem Gesäss zum Eigenkonsum per Mobiltelefon zugesandt erhalten, während er ihr mindestens drei Bilder seines Penis per Mobiltelefon übermittelt hatte. Zu weiteren sexuellen Handlungen mit B. kam es am 22. Mai 2022.
Instanzenzug
Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach A. mit Urteil vom 3. Juli 2024 vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Vorfall vom 16. Juni 2022) frei und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig. Er verurteilte A. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 700.– bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verwies ihn für 5 Jahre des Landes (mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem, SIS), ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, entschied über den beschlagnahmten Gegenstand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.
Mit Berufungserklärung vom 14. August 2023 beantragte A. eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 7 Monate, der Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu Fr. 50.–, jeweils bei einer Probezeit von 2 Jahren, und der Verbindungsbusse auf Fr. 500.– bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage sowie das Absehen von einer Landesverweisung und einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. An der Berufungsverhandlung zog er den Antrag auf das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot zurück. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 3. Juli 2024 für die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche in Abweisung der Berufung vollumfänglich die erstinstanzlich ausgefällte Strafe (Dispositivziffer 3) und die angeordnete Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS (Dispositivziffer 4).
Weiterzug an das Bundesgericht
Der A. führt dagegen Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, nicht nur die Dispositivziffern 3 und 4, sondern auch 8.1. und 8.2. (zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge) sowie 9.1. und 9.2. (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Die bedingte Freiheitsstrafe sei auf 7 Monate und die bedingte Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu Fr. 50.–, jeweils bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu reduzieren. Die Verbindungsbusse sei auf Fr. 500.– und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen. Zudem sei von der Landesverweisung abzusehen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’660.– (inklusive Anklagegebühr von Fr. 1’000.–) seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4’479.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten, wobei diese Entschädigung vom Beschwerdeführer nicht zurückzufordern sei. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3., 4., 8.1., 8.2., 9.1. und 9.2. des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung des Gerichtskostenvorschusses nahm das Bundesgericht nach Einreichung ergänzender Unterlagen als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung) entgegen. Mit Verfügung vom 28. November 2024 wies die Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026
Hier wird nur auf das Thema strafrechtliche Landesverweisung eingegangen, die anderen (erfolglosen) Rügen werden nicht behandelt.
Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht auch die Landesverweisung. Die Abwägung seiner privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung führe entgegen der Vorinstanz dazu, dass seine privaten Interessen gegen die Wegweisung überwögen. Zwar seien die begangenen Straftaten nicht geringfügig. Doch beschränkten sich diese auf einen relativ kurzen Deliktszeitraum und bildeten einen Einzelfall im Leben des Beschwerdeführers, weshalb eine Landesverweisung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widerspreche (E.2.1).
Das Bundesgericht fasst die Verneinung des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB wie folgt zusammen: «Der 1992 in Brasilien geborene Beschwerdeführer sei Vater einer am 17. November 2016 geborenen Tochter, die er erstmals gesehen habe, als sie drei Monate alt gewesen war und er für drei Monate aIs Tourist in die Schweiz kam. Er spreche Portugiesisch als Muttersprache, Spanisch und Guarani. Seine Tochter bringe ihm Französisch bei. Laut Ehefrau könne er zwar kommunizieren, habe aber wegen der Arbeit keine Zeit für einen Französischkurs. Auf der Baustelle werde Portugiesisch gesprochen. Er beherrsche keine Landessprache. Seit der Heirat mit der Kindsmutter am 30. September 2021 verfüge er über eine B-Bewilligung und lebe seither in der Schweiz. Im Zeitpunkt der Anlasstat vom 25. April 2022 wären noch keine 7 Monate seit der Niederlassung vergangen gewesen. Aus dieser vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz lasse sich kein gewichtiges persönliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ableiten. Der Beschwerdeführer habe – abgesehen von der Ehefrau und der Tochter – keine (Bluts-) Verwandten in der Schweiz). Er sei ausgebildeter SicherheitsangesteIIter und habe aIs Security bei der Überwachung von Gebäuden gearbeitet. In der Schweiz habe er seit dem 25. August 2022 mit Unterbrüchen temporär verschiedene Erwerbstätigkeiten auf dem Bau, als Landschaftsgärtner, in einer Reinigungsgesellschaft und manchmal in einem Altersheim verrichtet. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung habe er nach eigenen Angaben zwecks Anschaffung eines Motorrades Schulden in der Höhe von Fr. 4’000.– gehabt. Er verfüge über einen intakten Bezug zu Brasilien, wo er aufgewachsen sei und grösstenteils die Schulen besucht habe. Im Alter von 9 Jahren habe er nach der Trennung seiner Eltern für etwas mehr als ein Jahr bei seinem 2018 verstorbenen Vater in Paraguay gelebt. Mit seiner Mutter pflege er telefonischen Kontakt. Zudem habe er einige Onkel in Brasilien. Gegen eine Wiedereingliederung und Resozialisierung in Brasilien sprächen keine unzumutbaren Schwierigkeiten abgesehen von einer allenfalls schwierigeren Wirtschaftslage, welche jedoch praxisgemäss einer Landesverweisung nicht entgegen stehe. Auch das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter bilde kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung. Während die Tochter Schweizerin sei, verfüge ihre Mutter über die schweizerische und paraguayische Staatsbürgerschaft. Die Ehefrau spreche Spanisch (als Muttersprache), Portugiesisch und Französisch, die Tochter zusätzlich auch Deutsch wegen ihres Grossvaters mütterlicherseits. Die Ehefrau sei in Paraguay aufgewachsen, habe dort die Schulen besucht und dort 2013 oder 2014 den Beschwerdeführer kennen und lieben gelernt. Gemeinsam hätten sie zunächst in Paraguay bei ihrem Vater, einem Deutschschweizer, dann ab 2015 für ungefähr eineinhalb Jahre in Brasilien und danach wieder in Paraguay gelebt. Als sie 2016 schwanger geworden sei, sei sie auf Anraten ihres Vaters in die Schweiz gekommen. Weil sie etwa nach einem Jahr nicht länger vom Sozialstaat habe abhängig sein wollen, sei sie mit ihrer Tochter zu ihrem Vater nach Paraguay zurückgekehrt. Eine Freundin habe ihr dann als diplomierte Pflegerin eine Arbeitsstelle in einem Altersheim vermittelt, weshalb sie ab 15. Juli 2019 wieder Wohnsitz in der Schweiz genommen habe. Ihr seien nicht nur die Sprache, sondern auch die Kultur und die Werte Brasiliens nicht unvertraut. Zudem könne sie infolge ihrer ehelichen Verbindung die brasilianische Staatsangehörigkeit erwerben. Auch ihre praktische Erfahrung als diplomierte Pflegerin vermittelten ihr gute Aussichten auf eine berufliche Integration in Brasilien. Nach dem eineinhalbjährigen Aufenthalt sei auch der Tochter die brasilianische Kultur nicht vollkommen fremd. Minderjährigen Kindern im anpassungsfähigen Alter sei der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut seien. Weder seitens des Beschwerdeführers noch bei der Ehefrau und der Tochter seien wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorhanden oder ein Bedarf an bestimmten Behandlungsmöglichkeiten ausgewiesen, welche eine Rückkehr ins Heimatland des Beschwerdeführers in Begleitung seiner Ehefrau und Tochter während der Dauer der Landesverweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Da der Beschwerdeführer weder die alleinige elterliche Sorge noch die alleinige Obhut über die Tochter habe, führe die Landesverweisung nicht dazu, dass auch seine Tochter faktisch gezwungen sei, die Schweiz zu verlassen. Überdies könnten die familiären Beziehungen sowohl zur Tochter wie auch zur Ehefrau besuchsweise oder – auch wenn dies kein gleichwertiger Ersatz sei – praktisch täglich über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer nicht nur 2017 und 2019 für mehrere Monate von seiner Ehefrau und Tochter in Südamerika getrennt gelebt, sondern auch nach Bekanntwerden der Anlasstat in der Schweiz für rund drei Monate. Mit Blick auf die bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmende Interessenabwägung hätte ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Strafe ausgesprochen werden müssen, da das öffentliche Interesse an der Verhinderung von sexuellen Handlungen mit einem Kind äusserst stark zu gewichten sei und das – mit Blick auf das breite Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumstände – nicht mehr leichte bis mittelschwere Verschulden des Beschwerdeführers in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe eine Einsatzstrafe von mehr als 12 Monaten als angemessen erfordert hätte. Bei diesem Delikt handle es sich um ein Verbrechen und das damit verbundene Verschulden wiege vergleichsweise schwer. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spreche nicht, dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei. Der Aufschub des Strafvollzugs setze nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber könne ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter, wie dem Beschwerdeführer, vorliegen könne. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiege, umso weniger sei die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Zwar weise der Beschwerdeführer keine Vorstrafen auf, doch könne er daraus angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung erwartet werden dürften und noch keine ausserordentliche Leistung darstellten. Nur gerade gut ein halbes Jahr nach der Heirat und seiner Niederlassung in der Schweiz habe der Beschwerdeführer als Vater seiner damals fünfjährigen Tochter ein erstes und einen Monat später ein zweites Verbrechen durch vaginalen Geschlechtsverkehr mit einer 14-Jährigen begangen. Dabei handle es sich nicht um einen einzelnen „Ausrutscher“, sondern um zwei Verbrechen innerhalb eines Monats nebst mehrfachen Pornografiehandlungen im gleichen Zeitraum bei fehlender Einsicht (vgl. E. 1.2.3 i.f.), weshalb hinsichtlich der Legalbewährung nicht unerhebliche Bedenken bestünden. Zwar habe der Beschwerdeführer aufgrund der familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und Tochter ein nicht zu vernachlässigendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, doch spreche er keine Landessprache, sei wirtschaftlich unterdurchschnittlich integriert und nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sondern nur mit Unterbrüchen temporär erwerbstätig. Seine berufliche Eingliederung in Brasilien sei ohne Weiteres möglich und für die Dauer der Landesverweisung sei es der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zumutbar, ihn nach Brasilien zu begleiten. Der Ehefrau und der Tochter stehe es jedoch frei, den Kontakt zu ihm über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten. Deshalb verneint die Vorinstanz mit Blick auf die angeordnete Landesverweisung eine unzumutbare Härte. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall aufgrund der möglichen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie knapp anzunehmen wäre, würde die kumulativ erforderliche Interessenabwägung zu dessen Ungunsten ausfallen, weil die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwögen.» (E.2.2).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 wie folgt:
«Leitfadenteil» zur strafrechtlichen Landesverweisung von A bis Z, inkl. EMRK
«Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.» (E.2.3.1).
«Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer sowie über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).» (E.2.3.2).
«Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).» (E.2.3.3).
«Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.4).» (E.2.3.4).
«Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3).» (E.2.3.5).
«Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen die Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4).» (E.2.3.6).
«Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.5; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1260/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als „notwendig“ im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.3.6 hiervor) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen).» (E.2.3.7).
Ausführungen zum vorliegenden Fall
«Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls vorbringt, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Es kann offenbleiben, ob mit der Vorinstanz ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen ist, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.» (E.2.4).
«In Bezug auf die Interessenabwägung hält die Vorinstanz fest, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall aufgrund der möglichen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie knapp anzunehmen wäre, würde die kumulativ erforderliche Interessenabwägung zu dessen Ungunsten ausfallen. Er habe als Erwachsener ein Sexualdelikt gegen ein Kind und damit ein besonders schweres Verbrechen begangen. Bei der sexuellen Integrität handle es sich um hochwertige Rechtsgüter. Ausländerrechtlich könne gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen könne. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiege, umso weniger sei die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten sei als äusserst stark zu gewichten und spreche für einen Landesverweis. Dieses Interesse überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers – das sich im Wesentlichen alleine aus der Anwesenheit der Ehefrau und der Tochter in der Schweiz ergebe – deutlich. Sein privates Interesse sei auch nicht deshalb höher zu gewichten, weil er seine subjektive Betroffenheit als besonders empfinde, zumal er gerade erst rund ein halbes Jahr nach dem Beginn seines offiziellen Aufenthalts bzw. nach der Heirat zweimal eine Katalogtat begangen habe.» (E.2.4.1.1).
«Der Beschwerdeführer trägt zusammengefasst vor, er habe ein bedeutendes Interesse am Verbleib in der Schweiz und die Landesverweisung tangiere das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Im Ergebnis überwiege die Gesamtwürdigung der Umstände, die das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz betreffen würden, das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung. Die Vorinstanz habe die Interessenabwägung nicht in zufriedenstellender Weise nach den Vorgaben gemäss Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, Ziff. 55 vorgenommen. Mit Blick auf die Strafzumessung könne nicht von einer erheblichen Schwere der begangenen Straftaten ausgegangen werden. Bei einer bedingten Strafe sei stets von einem positiven Verlauf auszugehen. Der Beschwerdeführer habe keine Vorstrafen und sei auch zwischenzeitlich nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es sei entgegen der Vorinstanz von einer sehr günstigen Legalprognose auszugehen und die Rückfallrisikoberuteilung gemäss angefochtenem Urteil sei nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei ebenso stark in die Betreuung der Tochter eingebunden wie seine Ehefrau. Die von ihr nach Bekanntwerden der Delikte gewünschte Trennung sei nach kurzer Zeit wieder beendet worden. Das Familienleben würde deshalb durch eine Landesverweisung ungebührend eingeschränkt.» (E.2.4.1.2).
«Abweichend von den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen behauptet der Beschwerdeführer, keine Schulden zu haben, schon lange vor dem Heiratszeitpunkt mit seiner Ehefrau als Paar zusammen gewesen zu sein und entgegen dem angefochtenen Urteil nicht „keine Landessprache zu beherrschen“. Inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzt habe, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar und ist nicht ersichtlich. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen).» (E.2.4.2).
«Der 1992 in Brasilien geborene Beschwerdeführer mit brasilianischer Staatsangehörigkeit knüpft sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz an der Tatsache an, dass er am 30. September 2021 die Mutter seiner am 17. November 2016 geborenen Tochter geheiratet und sich gleichzeitig mit einer B-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bei Ehefrau und Tochter niedergelassen habe (E. 2.2). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien nicht insgesamt in vertretbarer Weise angemessen EMRK-konform gewürdigt haben soll. Angesichts der ausserordentlich kurzen Zeitdauer zwischen der Niederlassung in der Schweiz nach der Heirat und dem mehrfachen vaginalen Geschlechtsverkehr mit einer 14-Jährigen, der fehlenden Beherrschung einer Landessprache, der intakten Beziehungspflege zu seiner Mutter in Brasilien, der wirtschaftlich unterdurchschnittlichen Integration durch zeitweise Verrichtung von temporären Erwerbstätigkeiten, der guten beruflichen Integrationsmöglichkeiten seiner Spanisch, Portugiesisch und Französisch sprechenden Ehefrau auch in seinem Heimatland, der zusätzlich auch noch Deutsch sprechenden Tochter im anpassungsfähigen Alter und der alternativ möglichen Kontaktpflege durch moderne Kommunikationsmittel (E. 2.2) ist kein triftiger Grund zu erkennen, weshalb die Vorinstanz ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz EMRK-widrig verneint haben könnte. Nach der Geburt seiner Tochter lebte die Kindsmutter und spätere Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst wiederholt während längerer Zeit getrennt vom Kindsvater in der Schweiz (E. 2.2), ohne dass sie in dieser Zeit auf die Kinderbetreuung seitens des Beschwerdeführers angewiesen gewesen wäre. Erst mit der Heirat per 30. September 2021 nahm er bei seiner – damals schon fast fünfjährigen – Tochter und der Ehefrau in der Schweiz Wohnsitz. In diesem Zusammenhang beanstandet er appellatorisch (vgl. hiervor E. 2.4.2 i.f.), dass er die familiäre Beziehung im Falle der vorübergehenden Trennung während der Landesverweisung nicht praxisgemäss über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten könne (vgl. Urteil 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.4.4 mit Hinweisen), falls ihn die Ehefrau nicht mit der Tochter in seine Heimat begleiten würde. Der Beschwerdeführer vermag aus der im Zeitpunkt der Anlasstat vom 25. April 2022 vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von knapp sieben Monaten mit der Vorinstanz praxisgemässs kein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz abzuleiten (vgl. Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.1; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.4.2). Zudem verfügt er gemäss angefochtenem Urteil über einen intakten Bezug zu Brasilien, wo er aufgewachsen ist und grösstenteils die Schulen besucht hat. Zwar hat er im Alter von 9 Jahren nach der Trennung seiner Eltern für etwas mehr als ein Jahr bei seinem 2018 verstorbenen Vater in Paraguay gelebt. Doch pflegt er telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und hat einige Onkel in Brasilien. Gegen eine Wiedereingliederung und Resozialisierung in Brasilien sprechen laut richtiger Einschätzung der Vorinstanz keine unzumutbaren Schwierigkeiten, abgesehen von einer allenfalls schwierigeren Wirtschaftslage, welche jedoch praxisgemäss einer Landesverweisung nicht entgegen steht (vgl. Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Auch das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Gegen ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz spricht mit der Vorinstanz schliesslich auch die Tatsache, dass seiner minderjährigen Tochter im anpassungsfähigen Alter der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. des Hauptbetreuungsanteils (faktische Obhut: vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1) zumutbar ist, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).» (E.2.4.3).
«In Bezug auf die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung fällt ins Gewicht, dass das Verbot sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren nach Art. 187 StGB die Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen infolge verfrühter sexueller Erfahrungen verhindern will (Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die hierbei betroffenen bzw. geschützten Rechtsgüter der körperlichen und der sexuellen Integrität stellen gewichtige öffentliche Interessen dar. Das ebenfalls tangierte Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Kindern wiegt sogar sehr hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2; Urteil 7B_1060/2023 vom 21. Mai 2025 E. 3.6.3). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten ist demnach äusserst stark zu gewichten (Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; vgl. auch Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.5). Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweisen), wobei der Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung legitime Zwecke darstellen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.2.2). Ohne Verschlechterungsverbot hätte die Vorinstanz für die unbestrittenen Straftaten eine erheblich höhere Strafe ausgesprochen (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, weshalb mangels Vorstrafen angesichts der unbestrittenen Tathandlungen entgegen dem angefochtenen Urteil von einem „vergleichsweise geringen Mass an Schuld“ auszugehen sei. Dass es sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht um einen einzelnen „Ausrutscher“ handelte, als er bereits rund ein halbes Jahr nach der Heirat und Niederlassung in der Schweiz ein erstes Verbrechen und sodann – nebst mehrfachen Pornografiehandlungen – innert Monatsfrist ein zweites Verbrechen durch vaginalen Geschlechtsverkehr mit einer 14-Jährigen beging, lässt angesichts der Schwere der Straftat mit der Vorinstanz auf nicht unerhebliche Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung schliessen. Auch wenn der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist, kann er daraus angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung erwartet werden dürfen und noch keine ausserordentliche Leistung darstellen (Urteil 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3). Gerade bei schweren Straftaten kann auch ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter, wie dem Beschwerdeführer, vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer seine sexuellen Handlungen mit einem Kind vom 22. Mai 2022, deren Verurteilung er mittels Berufung nicht angefochten hatte, anlässlich der Berufungsverhandlung kategorisch abstritt. Er nimmt eine eigene Interessenabwägung vor (vgl. Urteil 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.6 i.f.), indem er – ohne im Einzelnen konkret darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht Bundes- oder Völkerrecht verletzt habe – geltend macht, die Vorinstanz habe EMRK-widrig eine „sehr günstige Legalprognose“ verneint.» (E.2.4.4).
«Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf das Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, Ziff. 28, geltend, sogar bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten habe der EGMR das Kriterium des bedingten Strafvollzugs ins Zentrum gestellt. Dies bedeute, dass bei einer bedingten Strafe stets von einem positiven Verlauf auszugehen sei, zumal die genannten Empfehlungen des Ministerkomitees ebenso erst bei unbedingten Freiheitsstrafen ab zwei Jahren die Ausweisung langfristig Aufenthaltsberechtigter in Frage stellen würden. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass der EGMR eine bestimmte Mindeststrafe oder Schwere der Straftat festgelegt hätte, die letztendlich zu einer Ausweisung führen könnte, oder dass dieser Gerichtshof bei der Anwendung aller relevanten Kriterien das relative Gewicht bestimmt hätte, welches jedem einzelnen Kriterium bei der individuellen Beurteilung zwingend beizumessen wäre. Zudem handelt es sich bei dem erst seit 30. September 2021 in der Schweiz niedergelassenen Beschwerdeführer – anders als im angerufenen Urteil des EGMR – nicht um einen „long-term immigrant“, welcher in der Schweiz seit mindestens fünf Jahren über einen rechtmässigen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt (vgl. Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, Ziff. 28). Vielmehr beging der damals 29-jährige Beschwerdeführer bereits weniger als sieben Monate nach der Heirat mit der Kindsmutter und der gleichzeitigen Niederlassung bei seiner damals fünfjährigen Tochter in der Schweiz ein erstes Verbrechen durch vaginalen Geschlechtsverkehr mit einer 14-Jährigen (E. 2.2). Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem angerufenen Urteil des EGMR zu Grunde lag, handelt es sich hier nicht um eine isolierte Einzeltat. Neben mehrfacher Pornografie kam es nur rund einen Monat nach diesem Verbrechen zu erneuten sexuellen Handlungen mit einem Kind (E. 2.2). Abweichend vom angerufenen EGMR-Urteil sah der Beschwerdeführer seine Tochter erstmals im Alter von drei Monaten, als er als Tourist die Kindsmutter in der Schweiz besuchte (E. 2.2). Auch während der restlichen Zeitdauer zwischen der Geburt seiner Tochter am 17. November 2016 und der Niederlassung in der Schweiz anlässlich der Heirat mit der Kindsmutter Ende September 2021 oblag die Betreuung der Tochter – im Gegensatz zum genannten EGMR-Urteil – im Wesentlichen fast ausschliesslich der Kindsmutter. Während der Täter der singulären Einzelstraftat gemäss EGMR-Urteil von Anfang an konstant geständig war, stritt der Beschwerdeführer seine sexuellen Handlungen mit einem Kind vom 22. Mai 2022, deren Verurteilung er mittels Berufung nicht angefochten hatte, anlässlich der Berufungsverhandlung kategorisch ab. Während jener eine feste Daueranstellung als Gärtner fand, war der Beschwerdeführer in der Schweiz nie in einer unbefristeten Festanstellung erwerbstätig, sondern blieb auf temporäre Erwerbseinsätze angewiesen und war dementsprechend wirtschaftlich unterdurchschnittlich integriert.» (E.2.4.5).
«Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden Abwägung der individuellen Interessen des Einzelnen am Erhalt des Anwesenheitsrechts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.7; je mit Hinweisen; vgl. auch E. 2.3.3 hiervor) hat die Vorinstanz den praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (Urteil EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, Ziff. 55) angemessen Rechnung getragen. So erscheint die Schuld der mit angefochtenem Urteil zu Recht bestätigten, jedoch milden Strafe (E. 1.3) angesichts der Natur und Schwere der begangenen Straftat in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB) nur deshalb als leicht, weil es der Vorinstanz wegen des Verbots einer reformatio in peius nicht möglich war, die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (E. 1.2.1). Zwar bleibt es bei der auf eine Probezeit von 3 Jahren ausgefällten Freiheitsstrafe, doch stellt die Vorinstanz im Rahmen des ihr in bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage zustehenden Ermessens mangels nachhaltiger Einsicht und aufrichtiger Reue des Beschwerdeführers in Bezug auf alle nachgewiesenen Straftaten erhebliche Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung des Beschwerdeführers fest (E. 1.2.3). Stehen Straftaten gegen die sexuelle Integrität, dazu mit einem Kind, zur Diskussion, kann unter Umständen – wie hier – auch bei einem nicht vorbestraften und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilten Täter von einem relevanten Risiko für zukünftige Delikte ausgegangen werden (Urteil 6B_1134/2023 vom 25. Juni 2025 E. 1.7.3 mit Hinweisen). Angesichts der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der teilweisen Bestreitung der erstellten Straftaten anlässlich der Berufungsverhandlung vermag die Vorinstanz mit Blick auf eine potenzielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine schwerwiegende Verletzung eines hochwertigen Rechtsgutes jedenfalls erhebliche Bewährungsbedenken zu Recht nicht auszuschliessen (E. 1.2.3). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer aus dem wiederholten Verweis auf das Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die tatsächlichen Verhältnisse, welche diesem EGMR-Urteil zu Grunde lagen, nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar sind (E. 2.4.5). Sodann verfügt der erst seit Ende September 2021 in der Schweiz lebende (E. 2.2) Beschwerdeführer offensichtlich nicht über den Status eines Langzeitimmigranten (vgl. Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.1 und 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.4.2). Schliesslich fehlt es an negativen Auswirkungen der Landesverweisung auf das Familienleben, da dieses wie in der Vergangenheit in Brasilien weitergeführt werden kann, zumal sämtliche Familienmitglieder Portugiesisch sprechen (E. 2.2).» (E.2.4.6).
«Zusammengefasst überwiegt unter den gegebenen Umständen (vgl. E. 2.2) das erhebliche öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb diese primär sichernde Massnahme (BGE 146 IV 311 E. 3.7) bei angemessener Würdigung nach den massgebenden EGMR-Kriterien verhältnismässig (vgl. Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7; vgl. auch Urteil 7B_247/2022 vom 12. September 2023) und folglich nicht zu beanstanden ist. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, um von einer Landesverweisung abzusehen.» (E.2.4.7).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 ab.