Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind und mehrfache Pornografie. Sie verdächtigt ihn, die minderjährige B. dazu gedrängt zu haben, ihm fotografische Aufnahmen sexuellen Inhalts zu senden. Am 4. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung fünf „iPhones“, drei Laptops, drei Tablets, drei Festplatten, einen USB-Stick und eine Speicherkarte sicher. Auf Antrag von A. versiegelte die Staatsanwaltschaft die sichergestellten Datenträger.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6. Dezember 2024 die Entsiegelung der sichergestellten und versiegelten Datenträger und elektronischen Geräte und die Ermächtigung zu ihrer Durchsuchung. A. beantragte die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs; eventualiter ersuchte er um Aussonderung diverser „Daten, Dokumente, Bilder, Fotos, Unterlagen und Kommunikation“ durch eine sachverständige Person im Rahmen einer Triage. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern die Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Dezember 2024 sichergestellten und versiegelten „Datenträger / elektronischen Geräte gemäss HD-Pos. 1 – 16“ und deren Freigabe an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung an. Die weiteren Anträge von A. wies es ab, soweit es auf diese eintrat.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. vor Bundesgericht was folgt:
„1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 21. Februar 2025 (ZMG 24 496) sei vollumfänglich aufzuheben.
- Die Durchsuchung der beschlagnahmten Datenträger (HD-Pos. 1 – 16) sei wie folgt zu beschränken:
2.1. Sachlich, auf die Applikationen SMS und E-Mail ausschliesslich auf die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der B. sowie auf Fotos;
2.2. Zeitlich, auf den angeblichen Tatzeitraum zwischen dem 01.01.2008 und 31.12.2012.
2.3. Sämtliche weiteren Daten seien unter Anwendung eines Triageverfahrens auszusondern.
2.4. Insbesondere seien sämtliche Daten, Dokumente, Bilder, Fotos, Unterlagen und Kommunikation auszusondern, die einen geschäftlichen Zusammenhang mit der C. AG aufweisen oder Inhalt von Kommunikation mit Anwälten und Notaren sowie mit Medizinalpersonen sind.
- Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- […]
- […] „
Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15. April 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung hauptsächlich auf die angefochtene Verfügung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 zu Beginn allgemein zur Entsiegelung:
«Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Aufzeichnungen und Gegenstände – ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind – nicht beschlagnahmt werden. Darunter fallen insbesondere Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO), also unter anderem Personen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. Dazu gehören unter anderem Ärztinnen und Ärzte sowie Notarinnen und Notare, die das Zeugnis über Geheimnisse verweigern können, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die siegelungsberechtigte Person muss ihren Siegelungsantrag zwar nicht im Detail begründen, aber sie muss glaubhaft machen, dass sich unter den sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen solche befinden, die aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen. In der Regel muss sie dazu lediglich einen spezifischen Siegelungsgrund nennen (zum Beispiel „Anwaltsgeheimnis“). Indessen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörde ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen darf beziehungsweise darauf nicht eintreten muss, so namentlich, wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch klar verspätet gestellt wird. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann deshalb eine kurze Begründung des Siegelungsbegehrens zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes prozessual geboten sein (Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 7B_732/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1; 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; 7B_300/2023 vom 4. April 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hat siegelungsberechtigte Personen über ihr Siegelungsrecht ausreichend und in verständlicher Weise zu informieren (Urteile 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023; je mit Hinweisen). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO). Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht das Zwangsmassnahmengericht für den Entscheid zuständig (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht setzt der siegelungsberechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens (Art. 248a Abs. 3 StPO). Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig (Art. 248a Abs. 4 StPO). Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig (Art. 248a Abs. 5 StPO).» (E.2).
Fallbezogen geht es im Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 wie folgt weiter:
«Der Beschwerdeführer macht geltend, auf den sichergestellten Datenträgern seien „vom Amtsgeheimnis geschützte Informationen“. Er sei fast zwanzig Jahre Geschäftsführer der C. AG gewesen und habe bei dieser Tätigkeit für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Druckerzeugnisse für die Schweizer Armee erstellt, wobei es sich insbesondere um Planunterlagen für militärische Bauten und Einrichtungen gehandelt habe. Indes ist nicht ersichtlich, wie er in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines Reprografiegeschäfts in den Besitz geschützter Daten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gekommen sein und immer noch über solche Daten verfügen soll, insbesondere angesichts des Umstands, dass er sich – nach eigenen Angaben – mittlerweile im Ruhestand befinden soll. Die Vorinstanz verletzt somit kein Recht im Sinne von Art. 95 BGG, soweit sie festhält, der Beschwerdeführer habe ein schützenswertes Amtsgeheimnis nicht glaubhaft dargetan.» (E.3).
«Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf den beschlagnahmten Datenträgern befänden sich Dokumente und Korrespondenz mit Medizinalpersonen betreffend seinen Gesundheitszustand und Dokumente, die „mit“ einem Notar aufgesetzt worden seien und folglich unter das Notariatsgeheimnis fielen. Diese Dokumente unterlägen dem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO und dürften von den Strafverfolgungsbehörden nicht durchsucht werden. Die Vorinstanz habe dazu erwogen, dass solche Geheimnisschutzinteressen bereits im Siegelungsantrag hätten geltend gemacht werden müssen und das „Nachschieben“ von weiteren Siegelungsgründen nicht zulässig sei. Er habe aber – so der Beschwerdeführer weiter – entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Siegelungsgründe nachgeschoben. Tatsächlich habe er sich nämlich in seinem Siegelungsantrag vom 5. Dezember 2024 ausdrücklich auf das Geheimhaltungsinteresse aus den „Zeugnisverweigerungsrechten nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO“ berufen.» (E.4.1).
Weiter geht es wie folgt, wo das Bundesgericht die fehlende Bindungswirkung der Begründung des Entsiegelungsgesuchs, den zentralen Punkt in diesem Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025, hervorhebt:
«Aus dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsgesuch vom 5. Dezember 2024 einzig auf das „Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) „, Geschäftsgeheimnisse und den „Schutz der Persönlichkeit (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) “ berief. Zum „Zeugnisverweigerungsrecht“ brachte er lediglich vor, er sei mit Dokumenten der Schweizerischen Armee „in Kontakt gekommen“. Diese Daten seien auf den beschlagnahmten Gegenständen vorzufinden und fielen zweifelsfrei in die Anwendungsbereiche von Art. 170 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses) und Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Dagegen erwähnte der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsgesuch weder das Arzt- noch das Notariatsgeheimnis.» (E.4.2).
«Im Schrifttum wird teilweise angenommen, die siegelungsberechtigte Person sei im Entsiegelungsverfahren an die im Siegelungsantrag konkret geltend gemachten Siegelungsgründe gebunden und es sei ihr grundsätzlich verwehrt, Geheimnisinteressen vorzubringen, die sie im Siegelungantrag noch nicht vorgebracht habe. Das „Nachschieben“ von Siegelungsgründen sei nur zulässig, wenn es sich um offensichtliche „absolute“ Beschlagnahmeverbote handle, die das Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen habe (DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 176 f.; BRECHBÜHL/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 248a StPO). Indes sehen der deutsche, französische und italienische Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 248a Abs. 3 StPO solches jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Den Materialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Siegelungsrechts darum besorgt war, das Entsiegelungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen (Voten Nationalrätin Markwalder und Bundesrätin Keller-Sutter AB 2021 N 617 f.). Die „Bindungswirkung“ des Siegelungsantrags findet in den Protokollen der parlamentarischen Beratungen indes keine Erwähnung. Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis von Aufzeichnungen und Gegenständen erhalten können, solange das zuständige Gericht nicht über die Zulässigkeit ihrer Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden entschieden hat (vgl. Urteile 7B_901/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.3.2; 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3; je mit Hinweis). Dementsprechend muss die betroffene Person die Siegelung schnell und einfach verlangen können, denn eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung würde den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (vgl. Urteile 7B_732/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1; 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Siegelungsantrag ist denn auch an keine besondere Form gebunden (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kann der Begründung des Siegelungsgesuchs grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommen. Bemerkt eine siegelungsberechtigte Person nach erfolgter Siegelung, dass die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen auch anderen als den geltend gemachten Beschlagnahmeverboten unterliegen, darf sie dies vielmehr auch noch im Entsiegelungsverfahren vorbringen.» (E.4.3).
Hier sind die weiteren Rügen des Beschwerdeführers im Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025:
«Der Beschwerdeführer kritisiert die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach er die im Entsiegelungsverfahren „nachgeschobenen“ Geheimnisinteressen ohnehin nicht hinreichend substanziiert haben soll. Er macht geltend, er habe die ihn behandelnden Ärzte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bezeichnet. Dies müsse – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – zur Substanziierung seiner Geheimhaltungsrechte ausreichen. Zudem befänden sich vom Notariatsgeheimnis geschützte Daten auf den gesiegelten Datenträgern. Er habe auch dieses Berufsgeheimnis genügend substanziiert und der Vorinstanz die Deckblätter der betroffenen Schriftstücke eingereicht.» (E.5.1).
«Um ihrer Obliegenheit nachzukommen, muss die siegelungsberechtigte Person dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Dateien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten mitteilen (Urteile 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1; 7B_674/2024 vom 1. Juli 2025 E. 2 mit Hinweisen). Ruft sie Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und muss sie spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit das Gericht die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand finden und aussortieren kann (Urteile 7B_576/2024 vom 20. März 2025 E. 6.2; 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1.1; 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.3; je mit weiterem Hinweis). Kommt die siegelungsberechtigte Person dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2).» (E.5.2).
«Aus dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Namen und Adressen von zwei Ärzten, einem Spital und einem Notar mitgeteilt hat. Dagegen hat er nicht spezifiziert, in welchem Zeitraum er mit diesen Geheimnisträgern korrespondiert haben soll, auf welchen der sechzehn sichergestellten und gesiegelten Datenträgern sich diese Korrespondenz befinden soll und wo er diese abgespeichert haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wäre angesichts des Umfangs der gesiegelten Daten eine „nähere Spezifikation“ erforderlich gewesen. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Aussonderung der angeblichen dem Arzt- und Notargeheimnis unterliegenden Daten abgewiesen hat.» (E.5.3).
«Der Beschwerdeführer macht geltend, die vollumfängliche Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände sei unverhältnismässig. Die Tatvorwürfe gegen ihn würden sich auf den Zeitraum zwischen 2008 und 2012 beschränken. Es sei nicht ersichtlich, wie elektronische Daten, die vor oder nach dieser Zeitspanne entstanden seien, untersuchungsrelevant sein könnten. Für sämtliche Daten ausserhalb des vorgeworfenen Deliktszeitraumes fehle es am Deliktskonnex; deshalb sei eine zeitliche Beschränkung der Durchsuchung vorzunehmen. Eine zeitliche Ausweitung der Durchsuchung dürfe nicht damit begründet werden, dass die Staatsanwaltschaft nebst den konkreten Tatvorwürfen abklären wolle, ob er eine pädophile Neigung habe, denn dies sei kein Straftatbestand. Soweit die Vorinstanz erwäge, dass es noch weitere Opfer geben könnte, könne ihr nicht gefolgt werden, denn damit dehne sie den Tatverdacht über das hinaus, was die Staatsanwaltschaft in ihrem Entsiegelungsgesuch vorgebracht habe. Die Staatsanwaltschaft erwähne nämlich in keiner Weise, dass ein Verdacht bezüglich von Delikten gegen weitere Personen bestehe oder dass er verdächtigt werde, Nacktbilder verkauft zu haben. Ferner sei die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger auch in sachlicher Hinsicht zu beschränken, nämlich auf Fotos und die schriftliche Kommunikation, also E-Mails und SMS, zwischen ihm und B.» (E.6.1).
«Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und somit geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die Entsiegelung ist zur Klärung des Tatverdachts geeignet, wenn die zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich sind. Dies ist für jeden sichergestellten Gegenstand einzeln zu prüfen. Wird die potentielle Beweiserheblichkeit bejaht, gilt dies für den ganzen sichergestellten Gegenstand einschliesslich aller darauf enthaltene r Daten, selbst wenn einzelne Teile davon für die Untersuchung irrelevant sind. Weiter muss die Entsiegelung für die Klärung des Tatverdachts erforderlich sein, was grundsätzlich bedeutet, dass keine milderen Mittel zum selben Zweck führen dürfen. Die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die auf den versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen gesuchten Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, steht der Entsiegelung allerdings nicht entgegen. Schliesslich muss die Entsiegelung angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen. Dabei ist die Schwere der untersuchten Straftat massgebend (Urteile 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.2-2.5.4, zur Publikation bestimmt; 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1; 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1; je mit Hinweis/en).» (E.6.2).
«Die Rüge ist unbegründet: Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass einzelne Datenträger unter den sichergestellten Asservaten für die Strafuntersuchung vollumfänglich irrelevant wären. Folglich ist die Entsiegelung aller Datenträger zur Aufklärung des Tatverdachts geeignet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss die Entsiegelung – angesichts der schweren Tatvorwürfe – auch nicht zeitlich oder sachlich eingeschränkt werden (vgl. Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt). Die Vorinstanz hat das Verhältnismässigkeitsprinzip somit nicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung der sichergestellten Geräte indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (vgl. Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 mit Hinweis, zur Publikation bestimmt).» (E.6.3).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E.7).