Sachverhalt
Dem A.A. wird vorgeworfen, er habe während des Strafvollzugs in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies seinen Mitinsassen E. beauftragt, vom Privatkläger C.C., der dort ebenfalls eine Freiheitsstrafe verbüsste, Geld einzutreiben, unter der Androhung, dass sonst dem Privatkläger C.C. oder dessen Familie etwas zustossen werde. Anfang Oktober 2021 habe A.A. zudem mehreren Personen ausserhalb der Justizvollzugsanstalt, darunter F., den Auftrag erteilt, die Privatklägerin D.C. telefonisch aufzufordern, die Geldschulden ihres Ehemanns C.C. zu begleichen. Der Privatkläger und die Privatklägerin hätten befürchtet, dass die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umgesetzt werden, indem ihnen und den gemeinsamen Kindern physische Gewalt angetan werde. Sie seien den Zahlungsaufforderungen aber letztlich nicht nachgekommen.
Instanzenzug
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.A. am 7. Januar 2025 zweitinstanzlich wegen mehrfacher versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Es verpflichtete ihn unter solidarischer Haftung mit E., dem Privatkläger C.C. eine Genugtuung von Fr. 4’000.– nebst Zins zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D.C. verwies es auf den Zivilweg. Gleichentags verurteilte das Obergericht E. wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Tätlichkeiten (vgl. dazu das Urteil 6B_228/2025 vom 18. August 2025).
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A.A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich freizusprechen.
Ausführungen des Bundesgericht im Urteil 6B_230/2025 vom 18. August 2025
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Erpressung. Er rügt, die Vorinstanz habe auf unverwertbare Aussagen abgestellt (E.2).
Das Bundesgericht äussert sich generell-abstrakt im Urteil 6B_230/2025 vom 18. August 2025 wie folgt:
«Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die abwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet wurde und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6 mit zahlreichen Hinweisen).» (E.2.1.2).
Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_230/2025 vom 18. August 2025 wie folgt:
«Die Vorinstanz hält fest, der Privatkläger C.C. sei am 15. Dezember 2021 erstmals befragt worden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gehe aus den Akten hervor, dass die Strafuntersuchung vor dieser polizeilichen Einvernahme des Privatklägers C.C. weder formell noch materiell eröffnet worden sei. Das Verfahren habe sich damals noch ganz am Anfang befunden. Primär sei es darum gegangen, den Hinweisen nachzugehen, welche die Privatklägerin D.C. bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 geäussert habe. Gemäss damaligem Erkenntnisstand seien die Sachverhaltsangaben noch derart rudimentär gewesen, dass nicht einmal festgestanden sei, welche Personen konkret beschuldigt werden. Deshalb sei auch keine notwendige Verteidigung bestellt worden.» (E.2.2).
«Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.» (E.2.3).
«Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die Polizei die erste Befragung des Privatklägers C.C. vom 15. Dezember 2021 zu Recht im Rahmen des selbstständigen Ermittlungsverfahrens durchführte und ihn als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO einvernahm. Folgerichtig hält sie fest, dass zu jenem Zeitpunkt kein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestand. Dies gilt auch für die erste Befragung der Privatklägerin vom 19. Oktober 2021. Zudem legt die Vorinstanz dar, dass der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers gewahrt wurde, indem die Staatsanwaltschaft den Privatkläger und die Privatklägerin am 28. November 2023 befragte. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er behauptet, er habe bereits zu einem frühen Zeitpunkt als möglicher Täter identifiziert werden können. Zu diesem Zweck präsentiert er seine eigene Würdigung des Polizeirapports und der Erstaussagen der Privatklägerin. Allerdings setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach im Polizeirapport keine konkreten beschuldigten Personen aufgeführt sind. Ebenso wenig geht er auf die schlüssige vorinstanzliche Begründung ein, dass gemäss Polizeirapport weitere polizeiliche Ermittlungshandlungen im Umfeld der Justizvollzugsanstalt Pöschwies geplant gewesen seien. Zudem übergeht er die vorinstanzliche Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt weder Zwangsmassnahmen angeordnet noch Delegationsverfügungen erlassen habe. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangt, dies alles spreche gegen eine Eröffnung der Untersuchung.» (E.2.3.2).
«Nach dem Gesagten sind die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers und der Privatklägerin uneingeschränkt verwertbar. Damit braucht nicht auf die Rüge eingegangen zu werden, wonach die Konfrontationseinvernahmen des Privatklägers und der Privatklägerin unverwertbar seien, weil dabei Bezug auf die polizeilichen Einvernahmen genommen wurde.» (E.2.3.3).