Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, gewerbsmässiger Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Widerhandlung gegen die Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, SR 951.261) und weiterer Delikte. Sie führte am 11. Februar 2025 mehrere Hausdurchsuchungen durch und stellte dabei diverse Aufzeichnungen und Gegenstände sicher. A. beantragte die Siegelung von zwei Mobiltelefonen „iPhone“ (A22 und B6), zwei weiteren Mobiltelefonen (E50 und E51), einem Notebook (A23), drei USB-Sticks (B19, B20 und B21) und fünf SIM-Karten (E58).
Instanzenzug
Die Staatsanwaltschaft ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt am 28. Februar 2025 um Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Geräte und beantragte, dass allfällige Aussonderungsarbeiten durch das Dezernat Digitale Kriminalität der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vorzunehmen seien. Mit Verfügung vom 27. März 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag von A. auf Durchführung einer mündlichen Triageverhandlung ab und hiess das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft „mit Ausnahme der Anwaltskorrespondenz“ gut. Es ermächtigte die Staatsanwaltschaft, die Geräte „iPhone Pos. A22, Notebook Pos. A23, Mobiltelefon iPhone Pos. B6, 3 USB-Sticks Pos. B19, B20, B21, 2 Mobiltelefone Pos. E50 und E51 sowie 5 SIM-Karten Pos. E58“ zu entsiegeln und zu durchsuchen. Es ordnete jedoch an, dass die Anwaltskorrespondenz zwischen A. und Dr. Yves Waldmann sowie Severin Bellwald gesiegelt bleibe. Diese Kommunikation sei auszusondern. Weiter forderte das Zwangsmassnahmengericht die Verteidigung dazu auf, ihm innert zehn Tagen mitzuteilen, „mit welchen resp. über welche Adressen resp. Telefonnummern mit den genannten Anwälten kommuniziert“ worden sei. Mit dem Aussonderungsprozess beauftragte es „eine ausserkantonale Fachstelle“.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. vor Bundesgericht, die Verfügung vom 27. März 2025 sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Ausführungen Urteil 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025
Angefochten ist vor Bundesgericht ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, auf den sichergestellten Geräten befänden sich Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (E.1).
Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 wie folgt:
«Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen – ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind – nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).» (E.2).
«Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe ausreichend glaubhaft dargelegt, dass er mit zwei Rechtsanwälten – Dr. Yves Waldmann und Severin Bellwald – korrespondiert habe und sich diese Korrespondenz auf den gesiegelten Datenträgern befinde. Die Entsiegelung werde mit Ausnahme der Anwaltskorrespondenz gutgeheissen. Die Geräte blieben vorerst noch versiegelt, da die Korrespondenz mit Dr. Yves Waldmann und Severin Bellwald noch ausgesondert werden müsse. Sobald ihr Entscheid in Rechtskraft erwachse, werde hierzu „ein separater Auftrag“ an eine „ausserkantonale Fachstelle“ erteilt.» (E.3.1).
«Gemäss Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO kann das für die Entsiegelung zuständige Gericht im Entsiegelungsverfahren eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Das Gericht darf den Entsiegelungsentscheid aber nicht vollumfänglich an die sachverständige Person delegieren, denn es ist Aufgabe des Gerichts, die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände wenn nötig zu triagieren und die geheimnisgeschützten Informationen auszusondern (siehe Urteil 1B_108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es darf die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, wenn es dieser Aufgabe nachgekommen ist, also nachdem es die geheimnisgeschützten Informationen – ob mit oder ohne der Hilfe einer sachverständigen Person – ausgesondert hat. Aus diesem Grund darf es nicht materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheiden und im selben Entscheid noch prozessleitende Verfügungen treffen, etwa betreffend die Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Eine solche Vermischung materieller und prozessleitender Gesichtspunkte in einem sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheid ist unzulässig (Urteile 1B_127/2022, 1B_128/2022, 1B_140/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 4.1.3; 1B_380/2020 vom 13. Januar 2021 E. 2.3; 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.3; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2).» (E.3.2).
«Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt: Wie er zutreffend geltend macht, handelt es sich bei der Verfügung vom 27. März 2025 um einen hybriden Entsiegelungsentscheid, mit dem die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch teilweise gutheisst, obschon sie die angeblich auf den gesiegelten Geräten vorhandene Anwaltskorrespondenz noch gar nicht aussortiert hat und zu diesem Zweck im gleichen Entscheid prozessleitende Verfügungen trifft. Nach der zitierten Rechtsprechung ist dieses Vorgehen unzulässig. Die Entsiegelung darf nicht angeordnet werden, ohne dass die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen vom Gericht im Einzelnen geprüft und triagiert wurden. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.3).
«Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern diese für die Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen möchte, hat sie diese eindeutig zu benennen und den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (vgl. Art. 184 Abs. 3 StPO).» (E.4.).