Sachverhalt
Die C. AG ist ein an der Schweizer Börse SIX kotiertes Unternehmen. Am 24. Mai 2018 gab sie in einer vorbörslichen Ad hoc-Mitteilung die Umsatzangaben zum dritten Quartal des Geschäftsjahres 2017/18 bekannt und gab eine Gewinnwarnung aus; dies führte dazu, dass der Kurs der Namenaktien der Gesellschaft an diesem Tag um 26,72 % einbrach.
Am 4. Mai 2023 erhob die Bundesanwaltschaft vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den ehemaligen Chief Operating Officer Europe der C., A.A., und warf ihm vor, er habe am 15. Mai 2018 ein Aktienpaket der C. AG veräussert und damit unter Ausnutzung von Insiderinformationen einen Verlust von insgesamt Fr. 247’933.56 vermieden. Die Strafkammer sprach A.A. mit Urteil vom 7. Dezember 2023 vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG frei und hob die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf der Kundenbeziehung Nr. xxx bei der Banque D. & Cie SA, lautend auf A.A. und B.A., auf. Die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich A.A. auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde verzichtet.
Instanzenzug
Auf Berufung der Bundesanwaltschaft und Anschlussberufung von A.A. hin bestätigte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom 10. Juli 2024 den erstinstanzlichen Freispruch und die Aufhebung der Beschlagnahme. Es entschied weiter, dass die Kosten des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens vom Staat getragen werden, und sprach Rechtsanwalt Andrea Taormina eine Entschädigung für die Wahlverteidigung von A.A. aus der Staatskasse zu. Im Übrigen wurden keine Entschädigungen und Genugtuung ausgerichtet.
Weiterzug ans Bundesgericht (durch Bundesanwaltschaft)
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Bundesanwaltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, A.A. sei in Aufhebung des Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts des Ausnützens von Insiderinformationen schuldig zu sprechen und er sei mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen à Fr. 3’000.– (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 10’000.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu bestrafen. Zudem sei gegen ihn auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 247’933.56 zuzüglich 5 % Zins seit 15. Mai 2018 zu erkennen. Eventualiter sei das Urteil der Berufungskammer aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_927/2024 vom 3. Dezember 2025
Das Bundesgericht nimmt im Urteil 6B_927/2024 vom 3. Dezember 2025 wie folgt Stellung:
«Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach aArt. 154 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1; in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Eine Strafbarkeit nach Art. 154 Abs. lit. a FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus. Diese fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effektengeschäft durchzuführen plante und dieses schliesslich durchführt, obwohl ihm inzwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, welche die Effektentransaktion ebenfalls nahelegen würde. Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Sethe/Fahrländer, Kommentar zum Finanzmarktgesetz FinfraG, 2017, N. 140 zu Art. 154 FinfraG mit weiteren Hinweisen). Ob eine Kausalität gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar; als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 1.2).» (E.1.4).
«Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner als damaliger Chief Operating Officer Europe der C. AG Zugang zu Insiderinformationen hatte, als er am 15. Mai 2018 und damit nur kurze Zeit vor dem Kurseinbruch aufgrund einer Gewinnwarnung der Gesellschaft am 24. Mai 2018 seine Beteiligung an dieser Gesellschaft verkaufte und damit an diesem Tag einen Tagesverlust in der Höhe von Fr. 247’933.56 vermeiden konnte. Die Vorinstanz verneinte jedoch eine Kausalität zwischen den dem Beschwerdegegner vorliegenden Insiderinformationen über den schlechten Geschäftsgang der Gesellschaft und dem Verkauf des Aktienpakets. Sie kam namentlich in Würdigung der Indizienlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer spätestens am 19. April 2018 geplant hatte, alle Aktien am 15. Mai 2018 zu verkaufen, und dass dieser Verkauf nicht im schlechten Geschäftsgang der Gesellschaft, sondern mit seinem geplanten Ausscheiden aus derselben (aufgrund einer gescheiterten Kandidatur zum CFO der Gesamtgesellschaft) begründet war.» (E.2).
«Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Feststellung der fehlenden Kausalität vorbringt, vermag diese nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die von der Vorinstanz festgestellte Motivation zum Verkauf der Beteiligung (Ausscheiden aus der Gesellschaft nach einer gescheiterten Kandidatur zu einer höheren Position) nicht zum Vornherein unplausibel oder unlogisch. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Information über einen schlechten Geschäftsgang der Gesellschaft im April 2018 nach einer am 25. Januar 2018 veröffentlichten, nach unten korrigierten EBITDA-Schätzung für das Geschäftsjahr 2017/ 2018 bereits Allgemeingut war und lediglich das Ausmass und die (erneute) Gewinnwarnung am 24. Mai 2018 die Märkte zu überraschen vermochte. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin vom Grundsatz ausginge, dass bei Kenntnis einer Insiderinformation deren Mitursächlichkeit für den späteren Kauf oder Verkauf des Aktienpakets zu vermuten sei, so lässt dies die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz bei gleichzeitigem Vorliegen eines nachvollziehbaren Alternativszenarios für sich alleine noch nicht als bundesrechtswidrig erscheinen; im Übrigen würde die Annahme einer (faktisch) unwiderlegbaren Vermutung einer Mitursächlichkeit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ widersprechen.» (E.2.1).
«Ebenfalls keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich im Weiteren aus dem Umstand ableiten, dass – gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin – andere Mitarbeiter, welche die Gesellschaft im ersten Halbjahr 2018 verliessen, ihre Aktien bereits früher veräusserten. Zum einen wirkte sich das Zuwarten des Beschwerdegegners negativ auf dessen Verkaufserlös aus, zum anderen kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er vor einem Verkauf der Aktien beim Verwaltungsrat um Erlaubnis zur Durchführung der Transaktion gebeten hat. Nichts abgeleitet werden kann schliesslich aus dem Kauf eines Aktienpaketes derselben Gesellschaft durch den Beschwerdegegner im November 2018, beweist diese Transaktion doch lediglich, dass der Beschwerdegegner offenbar die Reaktion der Märkte auf den Geschäftsgang im Jahre 2018 als übertrieben ansah. Hinweise darauf, dass er den Rückkauf der Aktien bereits im April 2018 plante, vermag denn auch die Beschwerdeführerin nicht zu nennen.» (E.2.2).
«Hat die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie eine Kausalität zwischen der Kenntnis von Insiderinformationen und dem Verkauf der Aktien verneinte, so ist der Tatbestand von aArt. 154 Abs. lit. a FinfraG nicht erfüllt. Entsprechend ist der Freispruch nicht zu beanstanden.» (E.2.3).
Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft im Urteil 6B_927/2024 vom 3. Dezember 2025 wurde abgewiesen (E.3).