Familienrecht x Strafrecht: Kein Schuldspruch wegen Entführung i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StGB  

Ein obhutsberechtigter Elternteil macht sich nicht wegen Entführung strafbar, wenn er mit seinem Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, eigenmächtig ins Ausland zieht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dadurch die Interessen des Kindes massiv beeinträchtigt werden. Das Bundesgericht hält im Urteil 6B_1141/2023 vom 12. November 2025 (zur amtl. Publ. bestimmt) an seiner früheren Rechtsprechung auch unter Geltung der revidierten Bestimmungen zur elterlichen Sorge fest. Es hebt den Schuldspruch wegen Entführung gegen eine Mutter auf. Für die rechts kräftige Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen wird die Vorinstanz die Strafe neu festsetzen müssen. Hier sind die Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «An der zu Art. 183 Ziff. 2 StGB ergangenen Rechtsprechung ist auch unter der neuen Bestimmung von Art. 301a ZGB festzuhalten. Zwar ergibt sich die Befugnis, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr aus dem Obhutsrecht, sondern aus der elterlichen Sorge (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Für die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland bedarf es seit dem 1. Juli 2014 daher der Zustimmung des Mitinhabers der elterlichen Sorge oder einer Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Weiterhin gilt jedoch, dass sich der obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei einem eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar macht. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreift […]. Ob dies angesichts der Regelung von Art. 301a Abs. 1 ZGB auch für den nicht obhutsberechtigten Mitinhaber der elterlichen Sorge gilt, kann vorliegend offenbleiben.  Alleine mit dem Verstoss gegen das in Art. 301a Abs. 2 ZGB verankerte Zustimmungserfordernis lässt sich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begründen, da dies einem Schuldspruch aus rein formellen Gründen gleichkäme, unabhängig davon, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder ins Ausland zu erteilen gewesen wäre. Nach der zu Art. 301a Abs. 2 ZGB ergangenen Rechtsprechung ist dem Alleininhaber der elterlichen Obhut der Wegzug mit den Kindern ins Ausland mangels sinnvoller Alternativen zu bewilligen, dies auch dann, wenn damit das Besuchsrecht des anderen Elternteils je nach Distanz zum neuen Aufenthaltsort der Kinder zwangsläufig eingeschränkt  wird (vgl. oben E. 2.4.4). Es ist nicht am Strafrichter darüber zu befinden, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder – rein hypothetisch – zu erteilen gewesen wäre, nachdem Verstösse gegen Art. 301a Abs. 2 ZGB zivilrechtlich sanktionslos bleiben […].» (E.2.4.5). 

Sachverhalt

Eine Mutter aus dem Kanton Bern zog 2018 mit ihren drei Kindern von der Schweiz nach Tunesien, wo sie eineinhalb Jahre lebten. Dies erfolgte ohne das Einverständnis des Vaters der Kinder, von dem die Frau getrennt lebt und mit dem sie die elterliche Sorge für die Kinder teilt.

Instanzenzug

Das Obergericht des Kantons Bern sprach die Frau 2023 wegen Entführung schuldig; gleichzeitig stellte es die Rechtskraft ihrer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen fest. Es verurteilte die Frau insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1141/2023 vom 12. November 2025  

Das Bundesgericht heisst im Urteil 6B_1141/2023 vom 12. November 2025 die Beschwerde der Frau gut und spricht sie vom Vorwurf der Entführung frei. Gemäss Rechtsprechung kann ein obhutsberechtigter Elternteil in Bezug auf das unter seiner Obhut stehende Kind grundsätzlich keine Entführung begehen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in seine Interessen und damit letztlich auch in sein Freiheitsrecht ein greift; Voraussetzung dafür ist, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegen.

Das Bundesgericht kommt im aktuellen Entscheid Urteil 6B_1141/2023 vom 12. November 2025  zum Schluss, dass diese Rechtsprechung auch unter der Neuregelung der elterlichen Sorge gilt, die im Juli 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss den revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Eine Verlegung des Aufenthaltsortes eines Kindes bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, falls der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder falls der Umzug erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat. Allein mit einem Verstoss gegen dieses Zustimmungserfordernis lässt sich eine Entführung nicht begründen. Es ist auch nicht am Strafrichter, darüber zu befinden, ob die Bewilligung für einen Wegzug rein hypothetisch zu erteilen gewesen wäre. Vorbehalten bleibt wie bisher der Fall, in welchem die Verbringung des Kindes an den neuen Ort massiv in seine Interessen eingreift. Im konkreten Fall traf dies jedoch nicht zu. Die Kinder befanden sich in der alleinigen Obhut der Mutter und sie war deren Hauptbezugsperson; dem Vater stand nur ein Besuchsrecht zu. Den Kindern ging es in Tunesien gut und die Mutter war in der Lage, für sie zu sorgen. Eine massive Verletzung der Kindesinteressen ist vorliegend nicht auszumachen. Anzumerken bleibt, dass die Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen rechtskräftig ist; das Berner Obergericht wird die Strafe dafür neu festsetzen müssen.

Hier sind die wörtlichen Schlüsselsausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1141/2023 vom 12. November 2025:

«BGE 141 IV 10 erging unter den bis zum 30. Juni 2014 geltenden kindesrechtlichen Bestimmungen des ZGB, die keine spezifische Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts enthielten. Die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen, wurde vielmehr als Kerngehalt des Obhutsrechts angesehen, welches seinerseits Bestandteil der elterlichen Sorge war (BGE 136 III 353 E.3.2; 128 III 9 E. 4a mit weiteren Hinweisen; URS PETER MÖCKLI, Die Relocation von Kindern, ZSR 136/2017 II, S. 229 ff., S. 265 f.). Der alleinige Inhaber des Obhutsrechts durfte mit dem Kind in der Regel, d.h. unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (z.B. Wegzug ohne plausible Gründe bzw. ausschliesslich zur Vereitelung von Kontakten zwischen Kind und anderem Elternteil), daher ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland ziehen (BGE 136 III 353 E. 3.2 und 3.3). Der grösseren Distanz war mit einer darauf zugeschnittenen Regelung des Besuchsrechts des anderen Elternteils Rechnung zu tragen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Bei einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls konnte die Vormundschaftsbehörde oder das mit den Kinderbelangen befasste Gericht den Wegzug mit einer Weisung untersagen. Das Bundesgericht stellte diesbezüglich jedoch klar, dass anfängliche Integrations- und/oder sprachliche Schwierigkeiten in aller Regel keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls begründen; diese seien in mehr oder weniger grossem Umfang einem jeden Wechsel des Wohnortes inhärent und würden in weitgehend gleicher Weise auch dann auftreten, wenn nicht nur der Obhutsberechtigte, sondern einvernehmlich die ganze Familie wegzöge. Eine Wohnsitzfixierung bei eingeschulten Kindern widerspräche der sozialen Wirklichkeit. Auch stelle die faktische Erschwerung der Besuchsrechtsausübung bei grösserer Distanz für sich allein kein Grund dar, dem getrennten und allein obhutsberechtigten Ehegatten den Wegzug ins Ausland zu verbieten, jedenfalls dann nicht, wenn mit dem anderen Elternteil weiterhin ein persönlicher Verkehr möglich bleibe und der Wegzug auf sachlichen Gründen beruhe, da es nicht angehen würde, dem die ganzen Erziehungslasten tragenden Elternteil selbst für den Normalfall eine faktische Residenzpflicht in der Nähe des bloss besuchsberechtigten Elternteils aufzuerlegen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Die rein faktische Erschwerung der Besuchsrechtsausübung durch den (zulässigen) Wegzug des alleinigen Obhutsinhabers fiel zudem nicht unter den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen von Art. 220 StGB (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.4).» (E.2.4.1).

«Am 1. Juli 2014 sind die revidierten Bestimmungen des ZGB über die elterliche Sorge in Kraft getreten (AS 2014 357). Seither ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sodann umfasst die elterliche Sorge auch das „Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen“ (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der „Obhut“ reduziert sich – losgelöst vom Sorgerecht – daher auf die „faktische Obhut“, das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Lehre). Im Zuge der Revision der Bestimmungen des ZGB über die elterliche Sorge per 1. Juli 2014 wurde auch der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB angepasst (vgl. MÖCKLI, a.a.O., S. 91 ff.).» (E.2.4.2).

«Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies gemäss der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Bestimmung von Art. 301a Abs. 2 ZGB der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (lit. a) oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (lit. b). Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren (Art. 301a Abs. 3 ZGB). Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will (Art. 301a Abs. 4 ZGB). Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB).  

Anders als noch der bundesrätliche Gesetzesentwurf, der nicht nur den Umzug des Kindes, sondern auch den eines Elternteils für zustimmungsbedürftig erklärte, sieht die vom Parlament verabschiedete Fassung von Art. 301a Abs. 2 ZGB in den unter lit. a (Wegzug ins Ausland) und lit. b (Umzug im Inland mit erheblichen Auswirkungen) erwähnten Fällen ein Zustimmungserfordernis lediglich noch für den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes vor. Damit schwenkte das Parlament auf die „Niederlassungsfreiheit-Konzeption“ um, während der bundesrätliche Entwurf noch die „Kindeswohl-Konzeption“ vor Augen hatte (ausführlich dazu: MÖCKLI, a.a.O., S. 248 ff., insb. S. 252 f., und S. 267 ff.; siehe auch BGE 142 III 481 E. 2.4). Mit den auf der „Niederlassungsfreiheit-Konzeption“ beruhenden Bestimmungen von Art. 301a Abs. 2 bis 5 ZGB wollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Schweiz aufgrund einer „faktischen Residenzpflicht“ zu einem „Müttergefängnis“ verkommt (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.5).» (E.2.4.3).

«Mit der Frage, nach welchen Grundsätzen über die Wegzugsbewilligung im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB durch das Gericht oder die zuständige Behörde zu entscheiden ist, befasste sich das Bundesgericht im BGE 142 III 481. Danach bildet Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a Abs. 2 ZGB die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Wertung, die Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren. Es ist mithin nicht nach den – ohnehin kaum justiziablen – Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von der Prämisse auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegziehen will. Dementsprechend lautet die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 481 E. 2.5 und 2.6; bestätigt in: BGE 142 III 502 E. 2.5). Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten; abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält (BGE 142 III 481 E. 2.7; bestätigt in: BGE 142 III 498 E. 4.4). War der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), ist es nach der Rechtsprechung tendenziell zum besseren Wohl der Kinder, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil – welche ohnehin voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Dem wegzugswilligen Elternteil, der die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, ist die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel daher zu bewilligen (zum Ganzen: BGE 142 III 481 E. 2.7). Sind keine plausiblen Gründe ersichtlich und zieht ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, ist die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen ist. Auch in solchen Konstellationen setzt die Umteilung der Kinder an den anderen Elternteil jedoch voraus, dass dieser erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und betreuen kann (BGE 142 III 481 E. 2.7). 

Im BGE 144 III 469 fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Art. 301a Abs. 2 ZGB dahingehend zusammen, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umgebungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung finden soll (BGE, a.a.O., E. 4.1 mit Hinweisen). 

Art. 301a ZGB wurde vom Gesetzgeber zivilrechtlich bewusst sanktionslos ausgestaltet (BGE 149 III 81 E. 2.4.1; 144 III 10 E. 5). Eine Obhutsumteilung setzt daher auch im Falle einer Verletzung von Art. 301a Abs. 2 ZGB voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Umstände beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind auch tatsächlich betreuen kann und will (BGE 144 III 10 E. 5 mit Hinweis).» (E.2.4.4).

«An der zu Art. 183 Ziff. 2 StGB ergangenen Rechtsprechung ist auch unter der neuen Bestimmung von Art. 301a ZGB festzuhalten. Zwar ergibt sich die Befugnis, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr aus dem Obhutsrecht, sondern aus der elterlichen Sorge (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Für die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland bedarf es seit dem 1. Juli 2014 daher der Zustimmung des Mitinhabers der elterlichen Sorge oder einer Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Weiterhin gilt jedoch, dass sich der obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei einem eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar macht. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreift (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5). Ob dies angesichts der Regelung von Art. 301a Abs. 1 ZGB auch für den nicht obhutsberechtigten Mitinhaber der elterlichen Sorge gilt, kann vorliegend offenbleiben.  

Alleine mit dem Verstoss gegen das in Art. 301a Abs. 2 ZGB verankerte Zustimmungserfordernis lässt sich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begründen, da dies einem Schuldspruch aus rein formellen Gründen gleichkäme, unabhängig davon, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder ins Ausland zu erteilen gewesen wäre. Nach der zu Art. 301a Abs. 2 ZGB ergangenen Rechtsprechung ist dem Alleininhaber der elterlichen Obhut der Wegzug mit den Kindern ins Ausland mangels sinnvoller Alternativen zu bewilligen, dies auch dann, wenn damit das Besuchsrecht des anderen Elternteils je nach Distanz zum neuen Aufenthaltsort der Kinder zwangsläufig eingeschränkt wird (vgl. oben E. 2.4.4). Es ist nicht am Strafrichter darüber zu befinden, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder – rein hypothetisch – zu erteilen gewesen wäre, nachdem Verstösse gegen Art. 301a Abs. 2 ZGB zivilrechtlich sanktionslos bleiben (vgl. oben E. 2.4.4).» (E.2.4.5).

 

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