Sachverhalt
Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte am 3. Februar 2023 A.A. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es verwies ihn für acht Jahre des Landes, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Im gleichen Verfahren verurteilte es B. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es verzichtete auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs, welcher B. mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017 gewährt wurde, und verwarnte ihn. Sodann verwies es ihn für sechs Jahre des Landes, unter Ausschreibung im SIS. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sprach es ihn frei. Sodann beurteilte es das Verfahren hinsichtlich weiterer drei Mitangeklagter.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Urteil vom 5. Juni 2024 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen A.A. und B. (Tatzeitraum jeweils 1.3.2020-23.7.2020). Weiter stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs von B. vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG fest. Es verurteilte A.A. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und bestätigte die erstinstanzliche Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS. B. verurteilte das Obergericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, wobei es 23 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren aufschob. Es stellte weiter fest, dass ein Widerruf des mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs zufolge Fristablaufs ausgeschlossen sei. Schliesslich verwies es B. für sechs Jahre des Landes, unter Ausschreibung im SIS.
Weiterzug ans Bundesgericht
A.A. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_1347/2024). Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Der B. (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_1348/2024). Er beantragt, er sei unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern (II.2., 3., 6. und 7. sowie VI.10.b) des obergerichtlichen Urteils vom 5. Juni 2024 lediglich wegen mehrfacher Hehlerei, begangen im Zeitraum von 1. März 2020 bis 23. Juli 2020, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Es sei maximal eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. B. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerden in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt würden. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1347/2024, 7B_1348/2024 vom 16. Juli 2025
Das Bundesgericht wies im vorliegenden Fall alle Rügen ab, wir schauen uns hier die Rüge zur Verletzung des Konfrontationsanspruch ab.
Der Beschwerdeführer 1 macht vor Bundesgericht geltend, ein Teil der Aussagen von C. sei unverwertbar. Dies gelte bezüglich seiner (vagen) Angaben, wo und wie oft er Fahrräder an der Garage am U.-Weg deponiert habe. Diese Aussagen habe C. nie parteiöffentlich bestätigt. Indem die Vorinstanz auf die nicht parteiöffentlichen Aussagen von C. abstelle, welche dieser anlässlich der Konfrontation nicht mehr wiederholt habe, verstosse sie gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV.
Die Vorinstanz geht gemäss Bundesgericht davon aus, dass sämtliche Aussagen von C. verwertbar seien, da der Beschwerdeführer 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt habe, C. Fragen zu stellen. Dies gelte, auch wenn C. keine genaueren Angaben mehr gemacht habe, zu welcher Garage er die Fahrräder gebracht habe, und obwohl er nicht mehr mit dem Situationsplan konfrontiert worden sei.
Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt:
«Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses Teilnahmerecht besteht jedoch nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Führt die Staatsanwaltschaft gegen mehrere Personen getrennte Verfahren, haben die beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung. Daher können sie sich nicht auf das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht berufen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.2 f.).» (E.2.3.1).
«Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Trofimov gegen Russland vom 4. Dezember 2008 [Nr. 1111/02] § 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen).» (E.2.3.2).
«Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Urteil des EGMR Vidgen gegen die Niederlande vom 10. Juli 2012 [Nr. 29353/06] § 47; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2 und E. 3.4 mit Hinweisen). Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden (Urteile 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 mit Hinweisen).» (E.2.3.3).
«Nach den vom Beschwerdeführer 1 nicht bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) handelt es sich bei der von ihm beanstandeten Einvernahme von C. um die polizeiliche Befragung vom 13. Oktober 2020. Bei dieser stand dem Beschwerdeführer 1 gemäss der Vorinstanz kein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich weiter, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, das heisst nach seiner vorläufigen Verhaftung vom 17. Dezember 2020, eröffnet wurde. Wie ihm unter diesen Umständen Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO an der Befragung von C. vom 13. Oktober 2020 hätten zustehen sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit ist die Situation des Beschwerdeführers 1 nicht vergleichbar mit den in BGE 150 IV 345 und im Urteil 6B_137/2022 vom 5. Juni 2022 genannten Konstellationen. Denn darin äusserte sich das Bundesgericht lediglich zur Verwertbarkeit von Einvernahmen bei Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Vorliegend steht eine Verletzung des Teilnahmerechts nicht zur Diskussion, nachdem dem Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Befragung von C. mangels Beschuldigtenstellung keine Teilnahmerechte zukamen.» (E.2.3.4).
«Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Aussagen von C. infolge hinreichender Konfrontation nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK halten vor Bundes- und Konventionsrecht stand. So hat sich C. anlässlich der Konfrontationseinvernahme erneut frei zur Sache geäussert. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, dass es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, wie diese Aussagen, welche im Vergleich zur Einvernahme vom 13. Oktober 2020 spärlicher ausgefallen sind, zu würdigen sind. Der Anspruch auf Durchführung einer hinreichenden Konfrontationseinvernahme nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist eingehalten.» (E.2.3.5).