Sachverhalt
Das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt als Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es stellte am 18. August 2023 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmigung einer aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs des mutmasslich von A. benutzten Mobiltelefonanschlusses für den Zeitraum vom 17. August 2023 bis zum 17. November 2023. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Überwachung am 21. August 2023.
Instanzenzug
Am 5. Juni 2025 informierte das Kantonale Untersuchungsamt A., dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und Anklage beim Gericht erhoben werde. Gleichentags informierte es A. über die durchgeführte Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Gegen die Anordnung bzw. Genehmigung der aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs erhob A. Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Die Anklagekammer wies die Beschwerde am 28. August 2025 ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Entscheid der Anklagekammer erhebt A. am 1. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid und die Genehmigung zur aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sei die Vorinstanz anzuweisen, ihren Entscheid im Sinne der Beschwerde abzuändern. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026 wie folgt:
«Die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 269 Abs. 1 i.V.m. Art. 270 lit. a StPO den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 274 StPO. Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten Person grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 StPO führen, wobei die Beschwerdefrist mit Erhalt der Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 279 Abs. 3 StPO).» (E.3).
«Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht für die Begehung einer in Art. 269 Abs. 2 StPO genannten Straftat durch die Beschwerdeführerin, nämlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.121). Die Vorinstanz stützt sich hierfür wie bereits das um Genehmigung der Überwachung ersuchende Kantonale Untersuchungsamt und das Kantonale Zwangsmassnahmengericht in erster Linie auf einen Sammelbericht der Kantonspolizei vom 17. August 2023. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO und bringt vor, für die Anordnung bzw. Genehmigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs habe es an der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gefehlt. Die Beschwerdeführerin kritisiert namentlich, der dringende Tatverdacht werde unzulässigerweise auf im genannten polizeilichen Sammelbericht erwähnte Hinweise gestützt, deren Quellen im Bericht nicht näher bezeichnet würden.» (E.4.1).
«Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO haben das Bundesgericht und die Vorinstanzen keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 142 IV 289 E. 2.2; 141 IV 459 E. 4.1; Urteil 7B_999/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. So können zu Beginn der Strafuntersuchung noch wenig genaue Verdachtsmomente genügen. Was der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, muss jedoch stets objektiv und nachprüfbar begründet werden. Ein vager, auf keinem objektiven Grund beruhender Verdacht vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Dagegen müssen die jeweiligen Straftatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der Genehmigung der Überwachungsmassnahme noch nicht einzeln nachgewiesen werden (BGE 142 IV 289 E. 2.2.1; Urteil 7B_999/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Die Begründung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO kann sich insbesondere auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft, deren Überwachungsanordnung und die massgeblichen Verfahrensakten stützen. Hierzu gehören etwa Polizeiberichte, Notizen der Staatsanwaltschaft sowie Aussagen von Zeugen, Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten (BGE 142 IV 289 E. 2.2.2; Urteile 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 3.1 und 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 402). Sofern sich der dringende Tatverdacht auf Aussagen stützt, müssen diese auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Blosse Behauptungen ohne Angabe der Quelle oder ohne besonderen Zeugnischarakter, Spekulationen, Gerüchte oder allgemeine Mutmassungen genügen grundsätzlich nicht (BGE 142 IV 289 E. 2.2.2 f.; Urteil 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 402; je mit Hinweisen).
Wird der dringende Tatverdacht aus einem Polizeibericht abgeleitet, muss berücksichtigt werden, dass darin möglicherweise die Herkunft von Informationen, etwa zum Schutz der Identität von Informantinnen bzw. Informanten, nicht preisgegeben werden kann. Zwar befreit die besondere Vertrauensposition der Polizei sie nicht generell davon, den Ursprung ihres Verdachts zumindest kurz zu erläutern. Im frühen Stadium der Ermittlungen und ohne Hinweise auf eine unzulässige Beweiserhebung muss die Staatsanwaltschaft jedoch davon ausgehen können, dass die in den Polizeiberichten enthaltenen Angaben, die eine Straftat melden, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Polizeibehörden erhoben wurden. Polizeiliche Berichte, die eine Zusammenfassung der durchgeführten Ermittlungen enthalten, sind nicht ohne Beweiskraft. Entsprechende Informationen aus anonymen bzw. vertraulichen Quellen können zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden, wenn sie angesichts der die Untersuchung begleitenden Umstände objektiv plausibel erscheinen. Auf Dauer und insbesondere für die Verlängerung von laufenden Überwachungsmassnahmen reichen solche anonymen bzw. vertraulichen Quellen als Grundlage für den dringenden Tatverdacht hingegen nicht aus (ausführlich dazu BGE 142 IV 289 E. 2.2.3 und E. 3.1 ff. mit Hinweisen; Urteil 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 3.1).» (E.4.2).
«Der Sammelbericht der Kantonspolizei vom 17. August 2023 beschreibt die Beschwerdeführerin als polizeibekannte Milieufigur, die im Raum St. Gallen aktiv sei und diverse Etablissements betreibe. Die Beschwerdeführerin sei seit 2006 in den Registraturen der Kantonspolizei 32 mal verzeichnet, dies nahezu ausschliesslich wegen Polizeieinsätzen im Milieubereich. Gegen die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2008 wegen Menschenhandels ermittelt worden und sie sei im Jahr 2011 wegen Förderung der Prostitution verurteilt worden. Aus den Journaleinträgen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ein dichtes Netzwerk zu Personen aus der Immobilienbranche und zu Personen im Betäubungsmittelumfeld unterhalte. Die Beschwerdeführerin vermiete Wohnungen zwecks Prostitution an Sexarbeitende. Ein weiterer Abschnitt im polizeilichen Sammelbericht widmet sich dem Sohn der Beschwerdeführerin, welcher seit 2001 mehrfach polizeilich verzeichnet sei.
Weiter wird im polizeilichen Sammelbericht ausgeführt, aktuell seien bei der Kantonspolizei Hinweise eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin mit Inseraten nach Prostituierten werbe, diesen Wohnungen von Personen aus ihrem Netzwerk vermiete und das Administrative für die Prostituierten erledige. Dabei würden unter Druck Verträge mit unrealistischen Forderungen abgeschlossen und die Forderungen mit massivem Druck und Drohungen durchgesetzt. Die Beschwerdeführerin dominiere das Rotlichtgewerbe von St. Gallen und die Prostituierten sollen sich vor ihr fürchten. Die Beschwerdeführerin solle gemäss den eingegangenen Hinweisen auch gross im Kokainhandel tätig sein. Der Polizei sei zugetragen worden, dass die Beschwerdeführerin einer Wohnungsmieterin bzw. Prostituierten angeboten habe, Kokain für sie zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin solle so organisiert sein, dass sie den Kokainhandel zusammen mit ihrem Sohn betreibe. Die beiden hätten eine Läuferin, die gegenüber einem Kaffeehaus wohne und eine Reinigungsfirma betreibe. Schliesslich erwähnt der verfassende Polizeibeamte im polizeilichen Sammelbericht, die in der Information bezeichnete Läuferin habe durch ihn verifiziert und eine mögliche Person bestätigt werden können. Damit seien die der Polizei zugetragenen Informationen als sehr glaubwürdig zu qualifizieren.» (E.4.3).
«Die Strafverfolgungsbehörden stützten sich für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend in erster Linie auf die im Polizeibericht erwähnten Hinweise, deren Quellen im Bericht nicht offengelegt werden. Auch wenn dies im polizeilichen Sammelbericht nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist angesichts der Art der untersuchten Straftaten und der weiteren Umstände davon auszugehen, dass die Herkunft der entsprechenden Informationen zum Schutz der Identität der Informantin bzw. des Informanten unerwähnt bleibt und es sich bei den der Polizei zugetragenen Hinweisen in dem Sinne um vertrauliche Informationen handelt. Dass das Zwangsmassnahmengericht und die Vorinstanz die im Polizeibericht erwähnten Hinweise als vertraulich bezeichnen, ist damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die einleitenden Ausführungen zur Beschwerdeführerin und zu ihrem Sohn im polizeilichen Sammelbericht, die auf früheren polizeilichen Journaleinträgen beruhen, sind für sich alleine zwar nicht geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu belegen. Immerhin erlauben sie jedoch eine gewisse Einordnung der aus den vertraulichen Quellen erhaltenen Informationen und verleihen sie diesen eine gewisse Glaubwürdigkeit. Das Gleiche gilt für die von der Vorinstanz erwähnten Strafregisterauszüge der Beschwerdeführerin, aus denen Vorstrafen ersichtlich sind (zwei Strafurteile aus dem Jahr 2017), selbst wenn es sich hierbei nicht um Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt. Auch die im Sammelbericht erwähnten, vom Polizeibeamten angestellten Nachforschungen bzw. gewonnenen Erkenntnisse zur Läuferin vermitteln den vertraulichen Informationen eine gewisse Glaubwürdigkeit. Unter den gegebenen Umständen durften die Strafverfolgungsbehörden die im Sammelbericht genannten Informationen aus vertraulichen Quellen als objektiv plausibel einstufen. Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Anordnung der umstrittenen Überwachungsmassnahmen noch am Beginn. Wie die Vorinstanz erwägt, waren damals zwar die Struktur des Betäubungsmittelhandels noch nicht vollständig geklärt und die genaue Rolle der erwähnten Läuferin noch unklar. Nach dem Ausgeführten bestanden aufgrund des polizeilichen Sammelberichts vom 17. August 2023 zu diesem Zeitpunkt jedoch genügend Anhaltspunkte, um den dringenden Verdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG zu bejahen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach im Polizeibericht keine Verbindung zwischen ihr und der erwähnten Läuferin hergestellt werde, ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass das Kantonale Untersuchungsamt in seinem Gesuch um Genehmigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs in Abweichung vom Polizeibericht nicht nur von vertraulichen, sondern von vertrauenswürdigen Quellen spricht, ändert nichts am dargelegten Ergebnis, zumal das Kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Vorinstanz den vertraulichen Informationen zwar eine gewisse Glaubwürdigkeit attestieren, diese aber nicht als vertrauenswürdig bezeichnen.» (E.4.4).
«Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid auch die weiteren Voraussetzungen für die angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschwerdeführerin gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angeordnete Überwachung sei unverhältnismässig. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe einzig darauf abgestellt, dass sich der Tatverdacht auf eine Katalogtat beziehe, und zu Unrecht nicht gewürdigt, dass es sich bei der in Frage stehenden Tat – wenn überhaupt – höchstens um einen besonders leichten Fall einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle. Sie rügt eine Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. b und Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO.» (E.5.1).
«Dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzig darauf abgestellt hätte, dass sich der Tatverdacht auf eine Katalogtat beziehe, entspricht nicht der Begründung des angefochtenen Entscheids. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter anderem überzeugend ausführt, drohte im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahmen eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen aufgrund des mutmasslich qualifizierten Betäubungsmittelhandels, in welchen die Beschwerdeführerin nach der bisherigen Untersuchung massgeblich involviert zu sein schien. Die Vorinstanz erkannte zu Recht keine Hinweise, wonach es sich bei der untersuchten Tat um einen besonders leichten Fall eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts handeln würde. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Schutz der gefährdeten Menschen unter den gegebenen Umständen höher zu gewichten war als der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, ist nicht zu beanstanden. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Überwachung werden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Die Beschwerdeführerin dringt somit auch mit der Rüge der Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. b und Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nicht durch.» (E.5.2).
Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026 die Beschwerde ab (E.6).