Sachverhalt
Mit Urteil vom 29. November 2022 sprach das Amtsgericht Olten-Gösgen A. der vorsätzlichen Tötung, des Raubes, der Irreführung der Rechtspflege und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Vom Vorwurf des Diebstahls und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 95 Tagen, und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Schliesslich regelte das Amtsgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Instanzenzug
Auf Berufung von A. hin stellte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. September 2023 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche und des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz fest. Gleichzeitig bestätigte es die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, Raubes und Irreführung der Rechtspflege sowie die von der ersten Instanz verhängten Strafen.
Weiterzug an das Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., die Ziffern 3 lit. a und b des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung und des Raubes freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter sei Ziffer 4 des Urteils aufzuheben und er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Strafe an das Obergericht zurückzuweisen. Für die unrechtmässig ausgestandene Haft (95 Tage) sei ihm eine Entschädigung von Fr. 19’000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 26. Mai 2020 auszurichten. Schliesslich seien die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse zu überbinden und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten, zahlbar an seinen Rechtsvertreter. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Verteidiger als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025
Wir schauen uns hier einige der wichtigsten Rügen an.
Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse der verdeckten Ermittlung
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung seien unverwertbar. Indem die Vorinstanz den Amtsbericht Nr. 54 als Beweis verwerte, verletze sie Art. 113 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 StPO sowie Art. 6 EMRK (E.1).
Das Bundesgericht beschreibt im Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 die Arbeit der drei verdeckten Ermittler wie folgt:
«Am 14. Mai und 18. Juni 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) zur Aufklärung der Tötung von B. im Verfahren gegen den Beschwerdeführer den Einsatz von insgesamt drei verdeckten Ermittlern an. Das Haftgericht genehmigte die verdeckten Ermittlungen und verlängerte diese im Anschluss mehrmals, bis die Strafverfolgungsbehörden den Einsatz am 21. Februar 2020 beendeten. Am 31. März 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers die verdeckte Ermittlung schriftlich mit. Dieser erhob kein Rechtsmittel.» (E.1.1).
«Die drei verdeckten Ermittler alias „C.“, „D.“ und „E.“ sind unstreitig als verdeckte Ermittler im Sinne von Art. 285a ff. StPO zu qualifizieren. Ebenfalls ist unbestritten, dass die formellen Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung nach Art. 286 und Art. 289 StPO bei der Anordnung erfüllt waren.» (E.1.2).
«Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe während der verdeckten Ermittlung an der Strasse U. xxx in Y. gewohnt. Aus den Amtsberichten zu den Einsätzen der verdeckten Ermittler sowie deren Aussagen ergebe sich zusammengefasst, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Inserats an einer Pinnwand bei einem der verdeckten Ermittler gemeldet habe. Er habe sich um kleinere Arbeiten (Briefkasten leeren, lüften, Pflanzen giessen) in Bezug auf eine Wohnung an der Strasse U. yyy gekümmert, welche die verdeckten Ermittler gemietet hätten, und dafür ein kleines Entgelt erhalten. In der Wohnung hätten die verdeckten Ermittler ein Atelier eingerichtet. Dort habe einer der verdeckten Ermittler, „D. „, Interviews mit verschiedenen Personen über deren Leben geführt, um diese Geschichten in einem Buch festzuhalten. „E. “ sei ebenfalls als Person aufgetreten, die eine Geschichte zu erzählen gehabt habe und die „D. “ deshalb unterstützt habe. Zusätzlich habe „E. “ in der genannten Wohnung auch Bilder gemalt, um seine Lebensgeschichte zu verarbeiten.» (E.1.3).
«Im vorliegenden Fall sind die Interaktionen zwischen den drei verdeckten Ermittlern und dem Beschwerdeführer in 56 Amtsberichten dokumentiert. Nach Ansicht der Vorinstanz belastet der Amtsbericht Nr. 54 den Beschwerdeführer am schwersten. Dieser vom verdeckten Ermittler „E. “ verfasste Bericht beschreibt die Geschehnisse des 16. Januar 2020 und lautet wie folgt: „Am Donnerstag, 16.01.2020, parkte ich um ca. 13.30 Uhr vor der Wohnung D. /C. an der Strasse U. yyy. D. war bereits in der Wohnung. Wir weilten den Nachmittag zusammen in der Wohnung. Ich skizzierte und malte auf einer weissen Leinwand einen Mann, welcher von hinten einen anderen Mann erdrosselt. (Anmerkung: Der Täter hat blutige Hände und das Gesicht des Opfers ist blutig).
Gegen 16.55 Uhr kam A. (nachfolgend: der Beschuldigte) zu uns in die Wohnung. Er setzte sich ins Wohnzimmer und D. brachte ihm Wasser. Der Beschuldigte erklärte, etwas beschwipst zu sein, er habe Schnapskaffee getrunken. Kurze Zeit später erhielt D. einen Anruf. Nach diesem Anruf sagte D. zu uns, dass er wegen einer dringenden Angelegenheit leider gehen müsse. D. verliess daraufhin um ca. 17.05 Uhr die Wohnung. Ich blieb alleine mit dem Beschuldigten zurück. Der Beschuldigte erzählte mir, dass er heute wieder seine Wunde am Fuss pflegen musste. Er wisse mittlerweile genau, wie er das machen müsse. Er habe die Hornhaut um die Wunde vorsichtig abgeschnitten. Die Wunde sei nun nicht mehr so tief. Danach habe er die Wunde mit Salbe gefettet. Seit vier Jahren habe er Probleme mit dem Fuss. Als er seinem Kollegen F. beim Umzug geholfen habe, sei die Wunde wieder aufgegangen. Zudem sei der Aufenthalt in Spital viel zu kurz gewesen. Die Ärzte hatten keine Ahnung gehabt. Er habe mit den Ärzten oft Auseinandersetzungen. Gerade gestern bei der Kontrolle sei er wieder einmal abschätzend von einer Dame am Empfang behandelt worden. Er habe dieser Dame dann angedroht, wieder zu gehen. Eine ältere Angestellte sei dann dazwischengekommen und habe ihn beruhigt. Der Beschuldigte sagte, er könne nachvollziehen, dass Frau C. und Herr D. nicht verstehen würden, weshalb er trotz gesundheitlichen Problemen seinem Kollegen F. beim Umzug geholfen habe. Aber F. wäre ohne seine Hilfe vollkommen aufgeschmissen gewesen. F. sei zur Sonderschule gegangen und habe halt gewisse Probleme. F. sei nicht der „Hellste“. Der Beschuldigte erwähnte, dass er den D. nach Geld gefragt habe. Ihm sei von der IV CHF 450.00 gestrichen worden. Anstatt der CHF 950.00 habe er nur CHF 500.00 erhalten. Die hatten ihm für den Spitalaufenthalt die Mahlzeiten von je CHF 15.00 abgezogen. Zusammen ergebe dies den Betrag von CHF 450.00. Er habe sich beschwert und gesagt, das sei doch eine „Milchbüechlirächnig“, die nicht aufgehe. Das sei im Dezember gewesen. Das Geld fehle ihm jetzt im Januar. Der Beschuldigte sagte, er habe dem D. gesagt, er werde ihm das Geld zurückzahlen. Der D. habe dann vorgeschlagen, ihm einfach das Geld für den Februar im Voraus zu geben. Ich antwortete dem Beschuldigten, dass Herr D. ein guter Mensch sei und dass ich ihm gestern und heute meine ganze Geschichte erzählt hätte. Ich schaute dabei auf das Bild, das ich an diesem Nachmittag im Beisein von D. gemalt hatte. Der Beschuldigte antwortete: „Jajaja, du hast geredet“. Ich sagte, ja ich hätte den Typen kaputt gemacht. Der Beschuldigte machte mit seiner Hand ein Kreuzzeichen in die Luft und fragte „Ja so?“. Ich antwortete: „Ja klar, den Typen habe ich kaputt gemacht“. Ich gab dem Beschuldigten zu verstehen, dass ich den Typen getötet habe. Der Beschuldigte stützte auf dem Sofa sitzend seinen Kopf mit den Händen und antwortete: „Jaja, ich eben auch, ich eben auch“. Ich fragte den Beschuldigten, was er damit meine, mit „ich eben auch“ und fügte hinzu, er doch sicher nicht wie ich. Der Beschuldigte antwortete: „Doch, doch, ich eben auch“. Es sei so ein verdammter „Drecksjugo“ gewesen. Er sei bei diesem zuhause gewesen. Plötzlich sei ein Streit ausgebrochen. Der „Jugo“ sei mit seinem Büchlein gekommen und habe ihm gesagt, dass er ihm 12’000 Stutz schulde. In diesem Büchlein habe der „Jugo“ viele Namen geschrieben gehabt. Und plötzlich sei der „Jugo“ mit einem Messer auf ihn losgegangen. Der Beschuldigte erklärte, er habe dem „Jugo“ dann einen Fusstritt gegeben. (Anmerkung: Der Beschuldigte machte auf dem Sofa sitzend mit seinem Fuss einen Kick gerade aus ins Leere). Dann sei der „Siäch“ rückwärts über einen Stuhl gestolpert und auf den Tisch gefallen. Der Tisch sei dabei kaputtgegangen. Der „Siäch“ habe den Kopf gehalten und „autsch“ gesagt. Der Beschuldigte erzählte weiter, er sei dann zu ihm hin und habe gefragt, was los sei, der habe nämlich noch gelebt. Es sei dann ein Nachbar von unten gekommen und habe gefragt, ob alles in Ordnung sei. Der Betroffene habe geantwortet, es sei alles in Ordnung. Der Nachbar sei dann wieder gegangen. Ich fragte den Beschuldigten, mit was für einem Messer er angegriffen worden sei. Er antwortete, mit einem Küchenmesser. Weiter erzählte der Beschuldigte, dass er (das Opfer) immer zocken gegangen sei. Er sei sehr oft im „V. “ in W. gewesen. Er (das Opfer) habe zwei Mal hintereinander beim Zocken CHF 18’000.00 gewonnen. Er (das Opfer) sei immer mit zwei kriminellen „Jugos“ zusammen gewesen. Beim Zocken habe er (das Opfer) immer viel Wodka getrunken. Die beiden „Jugos“ sollen ihm (dem Opfer) dann stets Kokain gegeben haben, um ihn (das Opfer) aufzuwecken. Das Kokain habe ihn (das Opfer) dann stets aggressiv gemacht. Die beiden „Jugos“ seien oft in X. zocken gegangen. Er (der Beschuldigte) könne sich vorstellen, dass die beiden „Jugos“ auch noch etwas damit zu tun haben. Diese seien bestimmt nach ihm (dem Beschuldigten) noch in der Wohnung (des Opfers) gewesen.
Der Beschuldigte sagte, es seien alle vier Mobiltelefone (des Opfers) weggekommen. Ich fragte den Beschuldigten, weshalb er das wisse. Er antwortete, er wisse einfach, dass er (das Opfer) vier Handys gehabt habe. Diese seien dann alle weg gewesen. Eines davon sei stets auf der Fensterbank gewesen. Er (das Opfer) habe dieses Gerät gegen den Innenraum des Wohnzimmers gerichtet gehabt und die Kamera sei immer gelaufen. Dieses Handy sei auch weggekommen. Ich fragte den Beschuldigten, wieso er (das Opfer) den Raum gefilmt habe. Der Beschuldigte antwortete, er (das Opfer) habe einmal mit einer Person, die bei ihm (beim Opfer) „Braunes“ gekauft habe, eine Ausenandersetzung gehabt. Nach diesem Zwischenfall habe er (das Opfer) den Raum immer gefilmt.
Als er (der Beschuldigte) die Wohnung verlassen habe, habe er den Betroffenen noch gefragt, ob er ihm einen Krankenwagen rufen solle, so ein guter Kerl sei er. Er (das Opfer) habe aber verneint. Der Beschuldigte erwähnte immer wieder, dass der Betroffene noch gelebt habe. Vermutlich sei er (das Opfer) an einem Blutgerinnsel gestorben, das sei ihm aber egal. Er (das Opfer) habe das verdient. Er (das Opfer) sei ja mit einem Messer auf ihn losgegangen. Beim Verlassen der Wohnung habe er (der Beschuldigte) einfach nur die Türe zugezogen. Die Polizei habe ihm später gesagt, die Türe sei verschlossen gewesen. Der Beschuldigte fügte hinzu, so könne er es ja gar nicht gewesen sein. Man wisse, dass er (das Opfer) mindestens noch zwei Wochen gelebt habe, weil Leute von der Gasse in dieser Zeit bei ihm (dem Opfer) weiterhin „Stoff“ bezogen haben sollen. Einer von diesen Leuten sei der „G. “ und eine die „H. “ gewesen. Ausserdem sei die Freundin des Betroffenen auch immer dort gewesen. Er (der Beschuldigte) habe das der Polizei auch so gesagt, die Polizei wisse alles. Er habe der Polizei auch gesagt, dass er (das Opfer) im Estrich ein Kilo „Braunes“ versteckt habe und dass irgendwo noch CHF 36’000.00 sein müssten. Die Polizei habe den „Sugar“ gefunden, wo das Geld sei, wisse er (der Beschuldigte) nicht. Vielleicht hatten die beiden „Jugos“ das Geld genommen. Die beiden habe er (der Beschuldigte) nämlich nach dem Vorfall nie wiedergesehen. Die Polizei habe eine Kamera auf das Domizil (des Opfers) gestellt gehabt, um ihn zu observieren. Die Polizei wisse, dass er (das Opfer) noch gelebt habe. Die Polizei habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass bei ihm (beim Opfer) noch Hundehaare gefunden worden seien und es komisch sei, dass in der Wohnung eines „Jugos“ Hundehaare seien, weil „Jugos“ keine Hunde in die Wohnung lassen würden. Er (der Beschuldigte) habe der Polizei dann erklärt, dass das kein normaler „Jugo“ gewesen sei, weil dieser im Militär Hundeführer gewesen sei. Deshalb habe er (der Beschuldigte) auch seinen Hund I. mit in dessen Wohnung nehmen dürfen. Die Polizei habe noch einen Fleck in der Wohnung (des Opfers) gefunden, es könne sich um Spucke handeln. Aber dieser Fleck habe man ihm (dem Beschuldigten) nicht zuordnen können. Er (der Beschuldigte) habe immer morgens mit ihm (dem Opfer) im MC Donalds Croissants gegessen und Kaffee getrunken. Die Leute hätten ihm (dem Beschuldigten) immer vorgehalten, ihm (dem Opfer) den Rücken gedeckt zu haben. Das sei aber nicht wahr gewesen, er habe mit dem (dem Opfer) ansonsten nichts zu tun gehabt. Die Leute von der Gasse hätten ihn (den Beschuldigten) dann auch beschuldigt, ihn (das Opfer) platt gemacht zu haben. Er (der Beschuldigte) könne sich höchstens vorstellen, dass er (das Opfer) später vermutlich an einem Blutgerinnsel gestorben sei, weil er sich den Kopf gestossen habe, aber das habe er verdient, der verdammte „Dreckjugo“, weil er mit einem Messer auf ihn (den Beschuldigten) losgegangen sei. Ihm sei das aber scheissegal, dass er (das Opfer) später vermutlich an einem Blutgerinnsel gestorben sei. Er könne nichts dafür, dass der „Jugo“ mit einem Messer auf ihn (den Beschuldigten) losgegangen sei und dann habe er ihm einen Kick gegeben. Er (der Beschuldigte) habe ihm (dem Opfer) dann auch eine Postkarte in den Briefkasten gelegt, um sich zu erkundigen, wie es ihm gehe. Die Polizei habe die Postkarte dann später gefunden. Die Polizei habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, sie hätten ein Büchlein gefunden, wo sein Name (des Beschuldigten) drinstehen würde. Er habe daraufhin der Polizei geantwortet, dass ihm das scheissegal sei. Die Polizei habe ihn (das Opfer) erst drei Wochen später gefunden. Es sei Indian Summer gewesen und er sei zu diesem Zeitpunkt schon ziemlich verwest gewesen. Darum hätte man keine Spuren gefunden. Plötzlich sagte der Beschuldigte, dass er noch ein Haus weiter müsse. Ich fragte den Beschuldigten, ob er den Wohnungsschlüssel dabei habe, um abzuschliessen. Der Beschuldigte sagte nein, er müsse den Schlüssel zuhause holen. Der Beschuldigte ging dann den Schlüssel holen. Unterdessen wartete ich draussen vor der Türe. Es war ca. 18.00 Uhr, als der Beschuldigte auf einem Fahrrad zurückkam. Er schloss die Wohnungstür C. /D. ab. Ich sagte dem Beschuldigten, dass mich interessieren würde, wie er damit umgehe. Er antwortete, dass das für ihn kein Problem sei, er deswegen nicht Probleme habe wie ich. Ihm sei das scheissegal, das seien jetzt vier Jahre her, und der „Siäch“ habe das verdient, das sei ein „Drecksjugo“ gewesen. Erstens sei dieser mit dem Messer auf ihn losgegangen und zweitens habe er all die Jungen auf der Strasse mit „Sugar“ bedient. Er denke sich einfach, einer weniger. Ich sagte dem Beschuldigten, dass wir noch einmal darüber reden können. Er antwortete, er habe noch viel mehr zum Erzählen. Es gäbe noch einiges, das er erzählen könne. Er habe sich auch schon überlegt, das Ganze Herrn D. zu erzählen. Er wisse aber nicht recht. Vielleicht hänge das auch mit seinem Alter zusammen. Aber vielleicht würde es ihm tatsächlich guttun, darüber zu reden. Er müsse auch schauen, was dabei finanziell für ihn herausschauen würde. Die Polizei habe versucht, ihn zu verarschen. Die hätten ihm gesagt, er solle zugeben, dass er es gewesen sei. Er würde dann nach etwa acht Jahren wieder freikommen und alles wäre erledigt. Aber er lasse sich nicht verarschen.“» (E.1.4).
«Der Beschwerdeführer rügt, die verdeckten Ermittler hätten, obwohl er die Vorwürfe bestritten habe, sein Selbstbelastungsprivileg umgangen. Dies, indem sie ihn unter Ausnützung eines vorgängig geschaffenen Vertrauensverhältnisses systematisch mit Fragen konfrontiert hätten, die sie in einer Einvernahme hätten stellen müssen. Um ein solches Vertrauensverhältnis aufzubauen und zu stabilisieren, hätten sie sich richtiggehend aufgedrängt. Was das Gespräch vom 16. Januar 2020 betreffe, verdeutliche insbesondere die Suggestivfrage „er doch sicher nicht wie ich“ (siehe E. 1.4 hiervor), wie sehr er sich einer gezielten und systematischen Befragung ausgesetzt gesehen habe. Folglich seien seine im Amtsbericht Nr. 54 wiedergegebenen Aussagen unverwertbar.» (E.1.5.1).
Das Bundesgericht nimmt hierzu im Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 wie folgt Stellung:
«Gestützt auf den Inhalt der Amtsberichte kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht von einer einvernahmeähnlichen Situation auszugehen sei, welche das Aussageverweigerungsrecht des Beschwerdeführers ausgehöhlt habe. Es habe weder eine „eindringliche“ oder „hartnäckige“ Befragung noch ein systematisches „Ausfragen“ stattgefunden. Der blosse Umstand, dass die verdeckten Ermittler Fragen zum Prozessgegenstand gestellt hätten, reiche nicht aus, um ein Druck- oder Zwangselement zu bejahen, welches eine einvernahmeähnliche Situation konstituiert hätte. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Erwerb des Vertrauens der Zielperson sei gerade die primäre Aufgabe einer verdeckten Ermittlung. Vorliegend hätten die Beamten aber nicht einmal ein eigentliches Freundschaftsverhältnis aufgebaut. Sowohl aus den Amtsberichten als auch aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers während des Verfahrens ergebe sich, dass er überdurchschnittlich mitteilungsbedürftig sei. Dass er – wie er behaupte – immer nur auf Fragen hin etwas gesagt habe, entspreche somit nicht seiner Natur. So habe der Beschwerdeführer seine Bemerkung „Ja, ja, ich eben auch, ich eben auch“ von sich aus gemacht, ohne dass der Ermittler nachgefragt hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer stets die Möglichkeit gehabt, sich abzugrenzen, was die mehrfachen Terminabsagen seinerseits gegenüber den verdeckten Ermittlern belegten.» (E.1.5.2).
«Gemäss Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO muss sich die beschuldigte Person den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich einer verdeckten Ermittlung, unterziehen. Bewegt sich der verdeckte Ermittler im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, ist es auch zulässig, ihn zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat und zwecks Erlangung von entsprechenden Informationen, gegebenenfalls sogar selbstbelastenden Aussagen, auf die Zielperson anzusetzen. Dass dabei das Verbot der Täuschung nach Art. 140 Abs. 1 StPO nicht vollumfänglich greifen kann, liegt in der Natur dieser geheimen Zwangsmassnahme und wurde vom Gesetzgeber offensichtlich bewusst in Kauf genommen (BGE 148 IV 205 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Der verdeckten Ermittlung sind indes Grenzen gesetzt. Diese greifen namentlich dann, wenn der Beschuldigte im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die verdeckte Ermittlung darf nicht zu einer Umgehung dieses Rechts führen. Wird das Selbstbelastungsprivileg verletzt, greift ein absolutes Verwertungsverbot (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). Eine solche Umgehung liegt vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreitet, die diesem bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage drängt (BGE 148 IV 205 E. 2.5.2; 143 I 304 E. 2.3). Eine vernehmungsähnliche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn der verdeckte Ermittler mit einer gewissen Beharrlichkeit das mutmassliche Tatgeschehen thematisiert und sich dabei einen Gesprächsrahmen zunutze macht, der es der Zielperson erschwert, sich der Konversation zu entziehen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Allan gegen das Vereinigte Königreich vom 5. November 2002 [Nr. 48539/99] § 52 f.; zum Schutz vor falschen Geständnissen in diesem Zusammenhang vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.7). Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liegt dagegen vor, wenn der verdeckte Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nimmt, die dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu sein, gemacht hat. Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen, die er aus eigener Initiative tätigt, von Dritten wahrgenommen werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (BGE 148 IV 205 E. 2.5.2; 143 I 304 E. 2.3). Wenn zwischen dem verdeckten Ermittler und dem Beschuldigten also keine Beziehung bestand, die das Verhalten des Beschuldigten hätte beeinflussen können, und es der Zielperson freistand, das Gespräch zu führen oder zu verweigern, liegt einerseits keine Umgehung des Schweigerechts und andererseits kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vor (vgl. Urteil des EGMR Bykov gegen Russland vom 10. März 2009 [Nr. 4378/02] § 14, 102). Hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren die Aussage nicht verweigert, sondern Angaben zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen gemacht und diese bestritten, kann die Rechtslage keine andere sein. Der Beschuldigte hat das Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen (BGE 148 IV 205 E. 2.5.3; 138 IV 47 E. 2.6.1; 131 IV 36 E. 3.1). Folglich schützt das Selbstbelastungsprivileg nicht nur die Freiheit zu entscheiden, ob er gegenüber den Strafbehörden Aussagen machen will, sondern prinzipiell auch, was er allenfalls aussagen will. Vorbehalten bleibt eine allfällige Strafbarkeit wahrheitswidriger Aussagen nach Art. 303-305 StGB. Für den Beschuldigten besteht somit grundsätzlich keine Wahrheitspflicht; einfache Lügen des Beschuldigten bleiben ohne direkte strafrechtliche Konsequenz. Hat sich der Beschuldigte entschieden, gegenüber den Ermittlungsbehörden die Vorwürfe zu bestreiten (und damit womöglich zu lügen), darf diese Freiheit nicht umgangen und auf dem Weg verdeckter Ermittlungen versucht werden, ihn zu gegenläufigen, belastenden Aussagen zu nötigen. Ein solches Vorgehen stellt, sofern der verdeckte Ermittler eine vernehmungsähnliche Situation im dargestellten Sinn schafft, eine Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit dar, auch wenn sich der Beschuldigte zuvor nicht ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat (BGE 148 IV 205 E. 2.5.3 mit Hinweisen).» (E.1.5.3).
«Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens, das Opfer getötet zu haben, und machte damit von seinem Recht Gebrauch, sich nicht selbst zu belasten. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass die verdeckten Ermittler das Selbstbelastungsprivileg umgingen. Obwohl der verdeckte Ermittler das Gespräch vom 16. Januar 2020 einleitete, führte der Beschwerdeführer es weitgehend eigenständig fort und machte einen Grossteil seiner Aussagen aus eigener Initiative. Die gestellten Fragen gingen nicht über ein normales Gesprächsverhalten hinaus. Bei einem derart brisanten Thema entspricht es einem natürlichen Gesprächsfluss, dass ein Gesprächspartner eine Präzisierung oder Bestätigung einer unklaren Aussage erfragt. Auch die Frage „er doch sicher nicht wie ich“ begründet noch keine Drucksituation, die eine Umgehung des Selbstbelastungsprivilegs darstellt. Und selbst wenn diese Frage als Suggestivfrage zu werten wäre, hätte dies lediglich Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit (vgl. Urteile 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.2; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2). Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer freistand, das Gespräch jederzeit abzubrechen und die Wohnung zu verlassen, was er schliesslich auch tat. Zudem liegt kein Vertrauensverhältnis vor, welches das Verhalten des Beschwerdeführers hätte in relevanter Weise beeinflussen können. Zwar kannten sich der Beschwerdeführer und der verdeckte Ermittler. Eine Beziehung, die eine Druckausübung erlaubt hätte – wie etwa eine Liebesbeziehung, ein Subordinations- oder ein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis – ist jedoch nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden. Sie kommt zutreffend zum Schluss, dass die verdeckten Ermittler das Selbstbelastungsprivileg des Beschwerdeführers nicht umgingen.» (E.1.5.4).
Alkoholisierung des Beschuldigten am Tage des «vermeintlichen Geständnisses»
«Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 16. Januar 2020 – dem Tag des vermeintlichen Geständnisses – betrunken gewesen. Er habe vor dem Gespräch mit dem verdeckten Ermittler Kaffee-Schnaps und Likör konsumiert. Dies halte die Vorinstanz selbst fest und ergebe sich aus den Ausführungen des verdeckten Ermittlers „Herrn D._ “ anlässlich der Befragung durch die erste Instanz. Die verdeckten Ermittler seien sich also seines alkoholisierten Zustandes bewusst gewesen. Welchen Alkoholisierungsgrad er in diesem Moment aufgewiesen habe, lasse sich aber nicht genau sagen. Es sei mehr als fragwürdig, wie die Vorinstanz gestützt auf den Amtsbericht, der kein Wortprotokoll darstelle, feststellen könne, dass seine geistigen Fähigkeiten durch den Alkoholkonsum nicht beeinflusst gewesen seien. Die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass seine Willensfreiheit am späteren Nachmittag des 16. Januar 2020 alkoholbedingt erheblich eingeschränkt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob er sich selbst in den Zustand des Rausches versetzt habe oder ob dieser Zustand durch die Ermittlungsbehörden herbeigeführt worden sei. Aussagen, die einer alkoholisierten Zielperson durch einen verdeckten Ermittler entlockt werden, seien nach Art. 140 Abs. 1 StPO unverwertbar und aus den Akten zu weisen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Zielperson der verdeckten Ermittlung bewusst im Moment ihrer Alkoholisierung getäuscht werde. Vorliegend seien die Grenzen des „fair trials“ überschritten.» (E.1.6.1).
«Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben am Nachmittag des 16. Januar 2020 nach dem Konsum von Kaffee-Schnaps „etwas beschwipst“ gewesen sei. Dies hätten die verdeckten Ermittler transparent dargelegt. Sie hätten ihm den Alkohol aber nicht angeboten. Zudem vermittelten die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nach Auffassung der Vorinstanz nicht den Eindruck, dass seine geistigen Fähigkeiten durch den Alkoholkonsum irgendwie beeinflusst gewesen seien. In der Regel trinke man auch nicht gleich mehrere Kaffee-Schnaps. Sodann betont die Vorinstanz, es sei ein logischer Teil der verdeckten Ermittlung, dass der verdeckte Ermittler die Zielperson über sich und sein Leben täusche. Auf den Inhalt der Amtsberichte sei daher abzustellen.» (E.1.6.2).
«Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Art. 140 StPO erfährt bei der Anordnung einer verdeckten Ermittlung gewisse Einschränkungen, indem das Täuschungsverbot zumindest punktuell durchbrochen wird. Dies bedeutet aber nicht, dass die übrigen Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO (Verbot von Zwangsmitteln, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können) ihren Geltungsanspruch verlieren würden. Auch bei einer verdeckten Ermittlung setzt die Verwertbarkeit eines Beweismittels voraus, dass die Vorgaben von Art. 140 StPO – mit gewisser Relativierung hinsichtlich des Täuschungsverbots – eingehalten werden. Die verdeckte Ermittlung darf nicht dazu missbraucht werden, Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 StPO sowie das Aussageverweigerungsrecht im Besonderen zu umgehen. Kamen verbotene Beweiserhebungsmethoden zur Anwendung bzw. wurde das Selbstbelastungsprivileg verletzt, ist auch bei einer verdeckten Ermittlung Art. 141 Abs. 1 StPO massgeblich und es greift ein absolutes Verwertungsverbot (BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). Alkohol ist ein Mittel im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO, das die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen kann. Alkohol beeinflusst folglich die Vernehmungsfähigkeit einer einvernommenen Person unabhängig von den Umständen der Einnahme. Im Hinblick auf die eingeschränkte Denk- und Willensfähigkeit ist es folglich – gerade unter Berücksichtigung von Art. 140 Abs. 2 StPO – unerheblich, ob die einvernommene Person den Alkohol freiwillig zu sich nahm, dazu gedrängt oder sogar gezwungen wurde (vgl. SABINE GLESS, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 und 69 zu Art. 140 StPO). Nicht jede Alkoholaufnahme führt zwingend zur Unverwertbarkeit einer Aussage. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Befragung trotz des Alkoholkonsums vernehmungsfähig war. Vernehmungsfähig ist, wer den Sachverhalt sinnlich erfassen und die Tragweite seiner Äusserungen erkennen kann (FORNITO ROBERTO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. St. Gallen 2000, S. 99). Ausschlaggebend ist insofern der konkrete Zustand der betroffenen Person und insbesondere ihr Aussageverhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist daher zu prüfen, ob die einvernommene Person die gestellten Fragen und deren Kontext erfassen und daraufhin strukturiert, zusammenhängend und kontextbezogen antworten konnte (vgl. Art. 114 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile 7B_441/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2; 6B_870/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.1 f., 3.3.2; 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2.2 f.). Das Bundesgericht erachtete in seiner bisherigen Rechtsprechung etwa die Feststellung der Vernehmungsfähigkeit von einvernommenen Personen trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,67 bis 0,69 Promille (Urteil 6B_901/2008 vom 23. Februar 2009 E. 2) sowie von 1,48 Promille (Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2.2 f.) nicht als willkürlich.» (E.1.6.3).
«Der Beschwerdeführer konsumierte am 16. Januar 2020 vor seinem Gespräch mit dem verdeckten Ermittler unbestrittenermassen Alkohol. Wie viele Getränke er zu sich nahm oder wie hoch seine Blutalkoholkonzentration tatsächlich war, liess sich jedoch nicht mehr feststellen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf den Amtsbericht Nr. 54 annimmt, der Beschwerdeführer sei lediglich „etwas beschwipst“, also nur leicht alkoholisiert gewesen. Der Schluss, dass die protokollierten Aussagen keinen Hinweis auf eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten durch den Alkoholkonsum enthalten, ist nicht zu beanstanden. So ergibt sich aus den Beschreibungen des Amtsberichts, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen strukturiert, zusammenhängend und kontextbezogen machte. Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei verneinen, dass der Beschwerdeführer in seinen geistigen Fähigkeiten irgendwie bzw. massgeblich beeinflusst gewesen war. Folgerichtig ist auch ihre (implizite) Subsumtion nicht zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aussagen vernehmungsfähig war. Dass der Ermittler eine Alkoholisierung gezielt ausgenutzt hätte, um den Beschwerdeführer in einer Weise zu täuschen, die den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK verletzt, ist demgemäss weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die Täuschung einer vernehmungsfähigen Zielperson durch den verdeckten Ermittler an sich führt schliesslich wie dargelegt nicht zur Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher das Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verletzt.» (E.1.6.4).
«Zusammenfassend ist der Amtsbericht Nr. 54 aus der verdeckten Ermittlung verwertbar.»(E.1.7).
Vorbringen von Notwehr vor Bundesgericht mit Abweichung von Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
«Der Beschwerdeführer kritisiert den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung in rechtlicher Hinsicht. Er habe in Notwehr gehandelt und deren Grenzen nicht überschritten. Dabei stützt er sich auf seine eigene Sachverhaltsdarstellung, wonach er das Opfer lediglich in Reaktion auf eine Messerattacke getreten und danach von ihm abgelassen habe. Damit weicht er in wesentlichen Punkten vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.» (E.3).
Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Kommentar zum Urteil von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht
Der hier vorliegende Fall zeigt den Einsatz von insgesamt drei verdeckten Ermittlern durch die Solothurner Strafbehörden. Einerseits fand der Einsatz mit viel Kreativität statt. Andererseits dürfte der Fall an der Grenze des zulässigen gesegelt haben. Das Bundesgericht geht im Detail sowohl auf die gesetzlichen Voraussetzungen als auch auf die Gegebenheiten des Falles ein. Das Urteil ist sehr lesenswert.
Aus der Sicht der Strafverteidigung erscheint es als notwendig, ja im Sinne der Sorgfaltspflicht sogar zwingend geboten, Klienten auf die Möglichkeit des Einsatzes von verdeckten Ermittlern aufmerksam zu machen.
Aus der Sicht der Strafverteidigung ist auch die E.3 zu beachten. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. Das Vorbringen der Notwehr bzw. des entsprechenden Sachverhaltes hätte vor der Vorinstanz im Rahmen eines „Verteidigerdilemmas“ erfolgen müssen. Das Vorliegen einer Notwehrsituation kann entweder rechtfertigend sein oder zumindest zu einem Strafmilderungsgrund führen.