Das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (EUeR) ist ein Abkommen des Europarats, es dient der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. Die Schweiz ist Partei des Abkommens. Das EUeR beruht auf der Überzeugung, dass Strafverfolgung stets im Lichte des Schutzes der Individualrechte erfolgen muss. Dazu gehören etwa die Gewährleistung eines fairen Verfahrens, die Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe und der Schutz vor Willkür.
Das EUeR verpflichtet die Parteien, sich gegenseitig so weit wie möglich bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung zu unterstützen – etwa beim Erheben von Beweisen wie beispielsweise der Einvernahme von Zeugen, Sachverständigen oder Beschuldigten. Ausserdem regelt es das Verfahren für Rechtshilfeersuchen und definiert die Bedingungen, unter denen diese gestellt und ausgeführt werden können.
Am 4. Juni 2025 hat das Ministerkomitee des Europarats das Dritte Zusatzprotokoll zum europäischen Rechtshilfeübereinkommen (ZP III EUeR) verabschiedet. Das ZP III EUeR will durch die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit nicht nur die Effizienz der grenzüberschreitenden Kriminalitätsbekämpfung fördern, sondern zugleich deren Vereinbarkeit mit den Rechten der beschuldigten Person sicherstellen. Es stellt einen wichtigen Schritt zur Modernisierung und Vereinheitlichung der internationalen Strafverfolgung im europäischen Raum dar. Insbesondere bringt es neue Möglichkeiten im Bereich der elektronischen Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und berücksichtigt die technischen Entwicklungen moderner Kommunikationsmittel. Die Schweiz war massgeblich an der Ausarbeitung des Protokolls beteiligt, insbesondere bei den Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Einsatz technischer Aufzeichnungsgeräte (z. B. GPS-Tags) und zur Abhörung von Telekommunikationsinhalten.
An seiner Sitzung vom 27. August 2025 hat der Bundesrat entschieden, das Protokoll im Rahmen der informellen Konferenz der europäischen Justizminister in Malta vom 18. und 19. September 2025 zu unterzeichnen. Er wird nach der Unterzeichnung eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten. Über die Ratifikation des ZP III EUeR entscheidet das Parlament.