Bundesgericht präzisiert Praxis zu Deliktskonnex und Angemessenheit bei Entsiegelung

Im wichtigen und praxisrelevanten Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 aus dem Kanton Zürich (zur amtl. Publ. bestimmt) befasste sich das Bundesgericht mit dem Entsiegelungsrecht. Es präzisierte in diesem Leiturteil seine Rechtsprechung zum Deliktskonnex und zur Angemessenheit wie folgt: [Zum Deliktskonnex] «Ferner hat [das Bundesgericht] in einigen Urteilen bei der Entsiegelung von – grundsätzlich als untersuchungsrelevant erachteten – Smartphones die Aussonderung einzelner darin enthaltener, offensichtlich nicht untersuchungsrelevanter Dateien (insbesondere Fotos und Videos) verfügt […].  Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur kritisiert […] und ist wie folgt zu präzisieren: Die potentielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen […]. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu […]. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen […]. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen […].» (E.2.5.3). [Zur Angemessenheit] «Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit „im engeren Sinne“) des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt […]. Hierbei kann zwischen drei Konstellationen unterschieden werden […]: Einerseits kann die Untersuchung Straftaten zum Gegenstand haben, die derart schwer wiegen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten grundsätzlich ohne Weiteres überwiegt und die streitigen Privatgeheimnisse folglich vollumfänglich zu entsiegeln sind […]. Diesen Fällen steht die Kategorie von eigentlichen Bagatellfällen gegenüber, in denen das Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten regelmässig höher zu gewichten ist, so dass sich jede Sicherstellung und Durchsuchung von privaten Mobiltelefonen von vornherein als unangemessen erweist. Bei den dazwischenliegenden Fällen sind im Zuge der Interessenabwägung neben der Schwere des zu untersuchenden Delikts auch die weiteren Umstände, namentlich der aus der Durchsuchung erhoffte Erkenntnisgewinn für die Strafverfolgungsbehörden, zu berücksichtigen. Das Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten hat in dieser Konstellation, das heisst wenn der Tatverdacht sich auf mittelschwere Delikte bezieht, nur insoweit hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten, als die Strafverfolgungsbehörden sich aus den streitigen Privatgeheimnissen konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen. Trifft dies nur für einen Teil der zu durchsuchenden Inhalte zu, so ist die Entsiegelung zur Wahrung der Angemessenheit der Zwangsmassnahme in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht einzuschränken […]. Die Staatsanwaltschaft ist bei der Untersuchung mittelschwerer Delikte gehalten, ihr Entsiegelungsgesuch entsprechend zu begründen oder aber einzugrenzen, um dem Zwangsmassnahmengericht eine zweckmässig beschränkte Entsiegelung des Mobiltelefons zu ermöglichen […].» (E.2.5.4).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A. betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Im Verlaufe dieser Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft zwei Mobiltelefone (Smartphones) von A. sicher, wobei Letzterer deren Siegelung verlangte.

Instanzenzug

Mit Gesuch vom 7. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollständige Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 hiess das Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und ordnete die Freigabe der sichergestellten Mobiltelefone an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an.

Weiterzug ans Bundesgericht

Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 13. Januar 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen und ihm respektive seiner Verteidigung die sichergestellten Mobiltelefone herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung eine richterliche Triage vorzunehmen. Hierbei sei „sämtliche Korrespondenz/Kommunikation (in Text, Sprache und Bild), welche [seine] Privatsphäre/Intimsphäre betrifft (zu verwendendes Stichwort: ‚B. ‚) “ auszusondern und nicht zu entsiegeln. In prozessualer Hinsicht ersucht er sodann um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 erkannte der Präsident der II. Strafrechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung, die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 wie folgt:

«Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).» (E.2.1).

«Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).» (E.2.2).

«Der Beschwerdeführer führt zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils aus, dass „sich auf den sichergestellten Mobiltelefonen Korrespondenz/Kommunikation (Text, Sprache und Bild) “ befinde, welche seine „Privatsphäre/Intimsphäre“ betreffe. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO.» (E.2.3).

«Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).» (E.2.4).

«Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, er habe „sexuelle Inhalte in Wort, Schrift, Sprachnachrichten und Bildern zum Ausdruck gebracht und geteilt“. Diese „intime Kommunikation (bestehend aus Kommunikation in Wort, Schrift, Sprachnachrichten sowie Bildern) “ sei „in casu in keinster Weise für das laufende Verfahren von Relevanz“, weshalb sein Geheimhaltungsinteresse diesbezüglich klar überwiege.» (E.2.5.1).

Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 wie folgt:

«Beim Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betreffend persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person handelt es sich um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.4, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Die Durchsuchung solcher Privatgeheimnisse ist entsprechend nur zulässig, wenn sie sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (ausführlich Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1 mit zahlreichen Nachweisen).» (E.2.5.2).

Ausführungen des Bundesgerichts zum Deliktskonnex

«Die Entsiegelung ist zur Klärung des Tatverdachts geeignet, wenn die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich sind (Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1 mit Nachweisen). Nach der Rechtsprechung ist dieser Deliktskonnex nicht für jeden Gegenstand bzw. jede Aufzeichnung einzeln, sondern gesamthaft zu prüfen (statt vieler Urteile 7B_384/2024 vom 18. März 2024 E. 5.1; 7B_662/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.5.3; 1B_295/2021 vom 28. September 2021 E. 2.1.2; 1B_59/2020 vom 19. Juni 2020 E. 4.2). Dessen ungeachtet hat das Bundesgericht zuweilen festgehalten, die Entsiegelung von Gegenständen und Aufzeichnungen sei in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, wenn diese einen offensichtlich nicht untersuchungsrelevanten Teilgehalt aufweisen würden (so etwa Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1). Ferner hat es in einigen Urteilen bei der Entsiegelung von – grundsätzlich als untersuchungsrelevant erachteten – Smartphones die Aussonderung einzelner darin enthaltener, offensichtlich nicht untersuchungsrelevanter Dateien (insbesondere Fotos und Videos) verfügt (siehe beispielsweise Urteil 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3).  Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur kritisiert (ausführlich DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 498-500 und 513) und ist wie folgt zu präzisieren: Die potentielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen (GRAF, a.a.O., Rz. 498). Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3). Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen (G RAF, a.a.O., Rz. 498 und 513). Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (siehe Urteil 7B_1146/2024 vom 8. April 2025 E. 2.5 mit Hinweisen).» (E.2.5.3).

Ausführungen des Bundesgerichts zur Angemessenheit (Verhältnismässigkeit «im engeren Sinne»)

«Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit „im engeren Sinne“) des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (Urteile 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1; 1B_410/2022 vom 27. März 2022 E. 3.5). Hierbei kann zwischen drei Konstellationen unterschieden werden (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 201) : Einerseits kann die Untersuchung Straftaten zum Gegenstand haben, die derart schwer wiegen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten grundsätzlich ohne Weiteres überwiegt und die streitigen Privatgeheimnisse folglich vollumfänglich zu entsiegeln sind (siehe Urteile 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.8, zur Publikation bestimmt; 7B_1146/2024 vom 8. April 2025 E. 2.5). Diesen Fällen steht die Kategorie von eigentlichen Bagatellfällen gegenüber, in denen das Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten regelmässig höher zu gewichten ist, so dass sich jede Sicherstellung und Durchsuchung von privaten Mobiltelefonen von vornherein als unangemessen erweist. Bei den dazwischenliegenden Fällen sind im Zuge der Interessenabwägung neben der Schwere des zu untersuchenden Delikts auch die weiteren Umstände, namentlich der aus der Durchsuchung erhoffte Erkenntnisgewinn für die Strafverfolgungsbehörden, zu berücksichtigen. Das Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten hat in dieser Konstellation, das heisst wenn der Tatverdacht sich auf mittelschwere Delikte bezieht, nur insoweit hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten, als die Strafverfolgungsbehörden sich aus den streitien Privatgeheimnissen konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen. Trifft dies nur für einen Teil der zu durchsuchenden Inhalte zu, so ist die Entsiegelung zur Wahrung der Angemessenhit der Zwangsmassnahme in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht einzuschränken (siehe etwa Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Die Staatsanwaltschaft ist bei der Untersuchung mittelschwerer Delikte gehalten, ihr Entsiegelungsgesuch entsprechend zu begründen oder aber einzugrenzen, um dem Zwangsmassnahmengericht eine zweckmässig beschränkte Entsiegelung des Mobiltelefons zu ermöglichen (vgl. Urteil 1B_374/2014 vom 12. Februar 2015 E. 5.3; siehe auch THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 53 zu Art. 248 StPO).» (E.2.5.4).

«Dem Beschwerdeführer wird der Handel mit Kokain vorgeworfen, wobei sich aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt, dass in seiner Wohnung rund 1.2 Kilogramm Kokain sichergestellt wurden. Er wird somit eines Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verdächtigt, das mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr und bis zu zwanzig Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) sanktioniert wird. In Anbetracht der Schwere dieser Tatvorwürfe ist nicht plausibel, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte. Daran vermag angesichts der vorstehend dargelegten Grundsätze auch sein Einwand nichts zu ändern, die zu durchsuchenden und unbestrittenermassen grundsätzlich als untersuchungsrelevant erachteten Mobiltelefone enthielten (auch) „intime Kommunikation“, in welcher er „sexuelle Inhalte in Wort, Schrift, Sprachnachrichten und Bildern zum Ausdruck gebracht und geteilt“ habe. Entsprechend droht hier von vornherein keine Offenbarung eines nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, womit die Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht nicht erfüllt sind.» (E.2.5.5).

«Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG).» (E.3).

 

 

 

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