Bundesgericht kassiert willkürliche Honorarkürzungen der amtlichen Verteidigung

Im Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Honorarbeschwerde eines amtlichen Verteidigers in einem Mordfall, der für die Berufung «eingewechselt» wurde. Das Obergericht des Kantons Kantons Aargau hatte die Entschädigung mit CHF 7’800 festgelegt, die Honorarnote betrug CHF 33’802.90. Der Verteidiger obsiegte mehrheitlich mit seiner Honorarbeschwerde, welche auch Auslagen betraf vor Bundesgericht: «Die Kritik des Beschwerdeführers ist weitestgehend berechtigt:» (E.3.4). Das Bundesgericht wollte aber nicht reformatorisch entscheiden: «Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren einen reformatorischen Entscheid […].Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Sachgerichte setzen und auf diese Weise den Entscheid über die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorwegnehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt deshalb nicht in Frage […]» (E.3.5).

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Baden verurteilte B. am 19. April 2023 wegen Mordes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Vom Vorwurf der Drohung sprach es ihn frei. Mit Entscheid vom 29. August 2023 entliess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den bisherigen amtlichen Verteidiger aus seinem Mandat und setzte mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger von B. ein. Das Strafgericht des Obergerichts bestätigte mit Berufungsurteil vom 2. Mai 2024 den Schuldspruch wegen Mordes und die Freiheitsstrafe. Es stellte die Rechtskraft des Freispruchs, der weiteren Schuldsprüche sowie der Geldstrafe fest und sprach Rechtsanwalt A. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 7’800.– zu (Dispositiv-Ziffer 6.2, Absatz 1).

Instanzenzug

Rechtsanwalt A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, Dispositiv-Ziffer 6.2 (Absatz 1) des obergerichtlichen Urteils des Kantons Aargau vom 2. Mai 2024 sei aufzuheben. Das Obergericht sei anzuweisen, ihn für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger von B. in der Strafsache ST.2023.9 bzw. SST.2023.246 betreffend Mord mit einem Betrag von Fr. 33’802.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 6.2 (Absatz 1) aufzuheben und die Sache zur willkürfreien und bundesrechtskonformen Neubeurteilung und neuerlichen Festsetzung bzw. Bemessung einer Entschädigung an das Obergericht zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, zzgl. 8,1 % MWST.

Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich vernehmen lassen. Es stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und B._ zur persönlichen Stellungnahme einzuladen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025  

Das Bundesgericht äussert sich wie folgt:

«Mit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1. Januar 2024 ist die in aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO vorgesehene Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide kantonaler Beschwerdeinstanzen und Berufungsgerichte entfallen. Neu kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).  Der vorliegend streitige Entschädigungsentscheid datiert vom 2. Mai 2024. Damit steht dagegen die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) offen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.» (E.1.2).

Zur Frage des Anhörungsrechts vor Honorarkürzung

«Der Beschwerdeführer macht einen Entschädigungsanspruch für eine berufliche Tätigkeit geltend, die er als vom Staat eingesetzter amtlicher Verteidiger, d.h. im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses, ausübte (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b). Den Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ legt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) autonom aus. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Prozessgegenstand nach nationalem Recht dem Zivil- oder dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist (BGE 147 I 289 E. 1.3.2). Praxisgemäss gilt, dass der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwendete Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen („droits et obligations de caractère civil“ bzw. „civil rights“) weiter greift als der Rechtsbegriff des Zivilrechts im Sinne des schweizerischen Rechts. Er bezieht sich nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreift (BGE 144 I 340 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Auch Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse fallen gemäss der konsolidierten Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, § 16 N. 468). Die Frage, ob der Entschädigungsanspruch des amtlichen Verteidigers als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu gelten hat, kann vorliegend offenbleiben, da die Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 2.3.2 f.), ohnehin nicht verletzt sind.» (E.2.3.1).

«Der Beschwerdeführer legte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung seine Honorarnote ins Recht und beantragte auf diese Weise seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 18). Dass es ihm verwehrt gewesen wäre, sich vor der Vorinstanz zur eingereichten Honorarnote zu äussern und diese zu erörtern, macht er weder geltend, noch ist solches ersichtlich. Aus dem angefochtenen Urteil geht zudem klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Honorarnote gekürzt hat. Der Beschwerdeführer konnte sich wirksam dagegen zur Wehr setzen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen und dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde Genüge getan. (vgl. E. 2.2.1 hiervor; zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz vgl. E. 3.4 hiernach). Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem Beschwerdeführer darüber hinaus keinen Anspruch darauf, von der entscheidenden Behörde zu der von ihr beabsichtigten Kürzung des amtlichen Honorars vorgängig angehört zu werden, und die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht einen solchen Anspruch nur, sofern eine kantonale Vorschrift ein besonderes Anhörungsrecht für diesen Fall ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 2.2; 1P.564/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 3b; siehe zum Ganzen auch: BGE 132 II 485 E. 3.4, 257 E. 4.2; Urteile 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2 [Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO]; 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2 [Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in einem zivilrechtlichen Verfahren]). Eine entsprechende kantonale Bestimmung wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht angerufen und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergibt sich aus der zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangenen Rechtsprechung ein solcher Anspruch.» (E.2.3.2).

«Auch aus dem neu ausgestalteten Rechtsmittelweg nach Art. 135 Abs. 3 StPO lässt sich nicht ein Recht der amtlichen Verteidigung auf eine solche Vorabstellungnahme ableiten. Die diesbezüglichen Überlegungen des Beschwerdeführers halten einer Prüfung nicht stand Die altrechtliche Bestimmung zum Rechtsmittelweg (aArt. 135 Abs. 3 lit. a und b StPO) war in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend. So mussten gegen erstinstanzliche Entschädigungsentscheide, welche die amtliche Verteidigung betrafen – je nach prozessualer Stellung des Rechtsmitteleinlegers – unterschiedliche Rechtsmittel ergriffen werden (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5, insb. E. 5.6), was auf breite Kritik stiess (vgl. insb. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 15b und N. 26 zu Art. 135 StPO). Als atypisch erwies sich zudem, dass originäre Entschädigungsentscheide der kantonalen Beschwerde- oder Berufungsinstanz beim Bundesstrafgericht anzufechten waren, obschon keine Kompetenz- und Rechtshilfekonflikte vorlagen (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6733 Ziff. 4.1). Die neue Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 StPO hat, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, auch Auswirkungen auf die Kognition der Rechtsmittelinstanz auf Bundesebene: Nach der altrechtlichen Konzeption konnte das Bundesstrafgericht die angefochtenen originären Entschädigungsentscheide der Berufungsinstanz umfassend überprüfen, insbesondere auch die Ermessensausübung und nicht nur die qualifizierten Ermessensfehler (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO; Art. 39 Abs. 1 StBOG [SR 173.71]). Demgegenüber verfügt das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz nach Art. 135 Abs. 3 StPO über eine beschränkte Kognition bei der Überprüfung dieser Entscheide (vgl. Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG sowie E. 4.1.3 hiernach). Letzteres ist eine Konsequenz aus der vom Gesetzgeber gewollten und in Art. 135 Abs. 3 StPO umgesetzten Vereinheitlichung sowie Vereinfachung des Rechtsmittelwegs (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_806/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 3.4.4 mit Verweis auf die Botschaft). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann darin jedoch weder eine konventions- noch eine verfassungswidrige Regelung des Rechtsmittelwegs erblickt werden. Die von ihm angerufene Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verpflichtet die Kantone lediglich dazu, mindestens eine kantonale Gerichtsinstanz einzurichten, die über volle Kognition hinsichtlich aller Tat- und Rechtsfragen verfügt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Diese Kriterien erfüllt die Vorinstanz. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diese Bestimmung verlangt, dass das Gericht über die eigentliche Begründetheit der Sache entscheiden kann, wozu mindestens einmal im Verfahren die volle Überprüfung sowohl des Sachverhalts als auch der Rechtsfragen gehört (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, § 16 N. 503 und N. 505). Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die EMRK-Staaten jedoch nicht dazu, eine umfassende Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz bzw. die Einrichtung solcher Instanzen sicherzustellen (MARK E. VILLIGER, a.a.O., § 16 N. 483 und N. 506). Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich schliesslich aus Art. 80 BGG. Abs. 2 dieser Bestimmung verankert das Prinzip der Doppelinstanzlichkeit („double instance“) im kantonalen Strafverfahren. Es gilt jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. die Ausnahmen nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG; E. 2.2.4). Legt – wie vorliegend – die oberste kantonale Strafinstanz die Entschädigungsfolgen ihres eigenen Verfahrens fest, fehlt es zwangsläufig an einer „double instance“ auf kantonaler Ebene und das Prinzip der Doppelinstanzlichkeit kann nicht greifen – und zwar nach altem und neuem Recht. Der einzige Unterschied ist darin zu erblicken, dass nach neuem Recht das Bundesgericht und nicht mehr das Bundesstrafgericht (vgl. Art. 79 BGG) letztinstanzlich entscheidet. Auch mit Blick auf die ratio legis dieser Bestimmung geht die Kritik des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Die Norm zielt auf den Rechtsschutz der Parteien des Strafverfahrens, insbesondere der verurteilten Person, ab. Von diesem Schutzzweck nicht erfasst ist die vorliegende Konstellation, bei welcher der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger um sein eigenes Honorar vor Berufungsinstanz streitet. Ihm kommt im Strafverfahren vor den kantonalen Instanzen keine Parteistellung zu (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO; sowie Urteil 6B_806/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 3.4.4) und seine Rechtsmittellegitimation für die Beschwerde in Strafsachen ergibt sich denn auch ausschliesslich aus der Spezialbestimmung in Art. 135 Abs. 3 StPO.» (E.2.3.3).

«Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt unbegründet. Die Vorinstanz durfte davon absehen, dem Beschwerdeführer vorab Gelegenheit zu geben, sich zu den von ihr beabsichtigten Kürzungen der Honorarnote zu äussern. Sie hat damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.» (E.2.3.4).

Zur Kürzung der Honorarnote (um 100 Stunden!)

Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht weiter, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich angewandt und seine Honorarnote zu Unrecht massiv, nämlich um annähernd 100 Stunden, gekürzt (E.3).

Das Bundesgericht äussert sich hierzu wie folgt:

«Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, „soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist“. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile 6B_1201/2023 vom 19. Mai 2025 E. 2.2.2; 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.5).» (E.3.1.1).

«Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Im Zuge der StPO-Teilrevision (in Kraft getreten am 1. Januar 2024) wurde der Anwaltstarif des Kantons Aargau geändert und der Regelstundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 200.– auf Fr. 220.– erhöht. Der neue Ansatz (§ 9 Abs. 3 bis AnwT/AG) trat am 1. Januar 2024 in Kraft (vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Norm die kantonale Übergangsbestimmung in § 17 AnwT/AG; zum Ganzen ausführlich: Urteil 6B_168/2024 vom 27. März 2025). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).» (E.3.1.2).

«Die Anwendung kantonaler Anwaltstarife überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGGBGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 513 E. 4.2; 142 IV 70 E. 3.3.1). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 4; 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 2.1).» (E.3.1.3).

«Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand (insgesamt 131,38 Stunden) als massiv überhöht erweise, insbesondere in Bezug auf das Aktenstudium (inkl. Lektüre des erstinstanzlichen Urteils) (66 Stunden) sowie in Bezug auf die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen der Berufungsbegründung) (39,20 Stunden). Sie erwägt, es sei zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils eingesetzt worden sei, weshalb eine gewisse Einarbeitungszeit notwendig gewesen sei. Doch wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er das (begründete) vorinstanzliche Urteil abgewartet hätte, anstatt vorgängig „wahllos und unbesehen des bisherigen Verlaufs“ im vorgenannten Zeitumfang Akten zu studieren. Das Studium der Akten habe sich auf jene Aktenstellen zu beschränken, welche für die sich noch stellenden Fragen relevant seien. Vorliegend seien dies – aufgrund des angefochtenen Schuldspruchs wegen Mordes und der deswegen ausgefällten Freiheitsstrafe – die diesbezüglich relevanten Aktenstellen gewesen. In Bezug auf den Vorwurf des Mordes sei zudem der rechtserhebliche Sachverhalt im Berufungsverfahren anerkannt worden, weshalb eine detaillierte und tiefergehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweismitteln nicht mehr notwendig gewesen sei. Angemessen sei für das Aktenstudium und die Lektüre des erstinstanzlichen Urteils ein Aufwand von insgesamt zehn Stunden. Im Weiteren äussere sich die sechs Seiten umfassende Berufungsbegründung des Beschwerdeführers einzig zu den Beweisanträgen. An der Berufungsverhandlung sei eine Privatklägerin und die beschuldigte Person befragt worden, sodass der Beschwerdeführer noch zu diesem Beweisergebnis habe Stellung nehmen müssen. Eine Würdigung dieser Aussagen könne an sich nur „ad hoc“ erfolgen und dementsprechend nicht vorbereitet werden. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der zugesprochenen Entschädigung für das Aktenstudium (zehn Stunden) und für die Besprechungen mit der beschuldigten Person (drei Stunden) seien für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und das Verfassen der Berufungsbegründung zwei Stunden angemessen. Schliesslich qualifiziert die Vorinstanz auch den geltend gemachten Aufwand von sechs Stunden für das Studium des angefochtenen Urteils sowie für die Nachbesprechung mit der beschuldigten Person als deutlich überhöht und reduziert diesen auf 1,5 Stunden (vgl. hierzu auch E. 3.4.3). Den insgesamt verhältnismässigen Aufwand veranschlagt sie mit 33,68 Stunden (20,6 Stunden zu Fr. 200.– und 13,08 Stunden zu Fr. 220.–), was unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 7’800.– ergibt (angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 18 f.).» (E.3.1.3).

«Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand (insgesamt 131,38 Stunden) als massiv überhöht erweise, insbesondere in Bezug auf das Aktenstudium (inkl. Lektüre des erstinstanzlichen Urteils) (66 Stunden) sowie in Bezug auf die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen der Berufungsbegründung) (39,20 Stunden). Sie erwägt, es sei zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils eingesetzt worden sei, weshalb eine gewisse Einarbeitungszeit notwendig gewesen sei. Doch wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er das (begründete) vorinstanzliche Urteil abgewartet hätte, anstatt vorgängig „wahllos und unbesehen des bisherigen Verlaufs“ im vorgenannten Zeitumfang Akten zu studieren. Das Studium der Akten habe sich auf jene Aktenstellen zu beschränken, welche für die sich noch stellenden Fragen relevant seien. Vorliegend seien dies – aufgrund des angefochtenen Schuldspruchs wegen Mordes und der deswegen ausgefällten Freiheitsstrafe – die diesbezüglich relevanten Aktenstellen gewesen. In Bezug auf den Vorwurf des Mordes sei zudem der rechtserhebliche Sachverhalt im Berufungsverfahren anerkannt worden, weshalb eine detaillierte und tiefergehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweismitteln nicht mehr notwendig gewesen sei. Angemessen sei für das Aktenstudium und die Lektüre des erstinstanzlichen Urteils ein Aufwand von insgesamt zehn Stunden. Im Weiteren äussere sich die sechs Seiten umfassende Berufungsbegründung des Beschwerdeführers einzig zu den Beweisanträgen. An der Berufungsverhandlung sei eine Privatklägerin und die beschuldigte Person befragt worden, sodass der Beschwerdeführer noch zu diesem Beweisergebnis habe Stellung nehmen müssen. Eine Würdigung dieser Aussagen könne an sich nur „ad hoc“ erfolgen und dementsprechend nicht vorbereitet werden. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der zugesprochenen Entschädigung für das Aktenstudium (zehn Stunden) und für die Besprechungen mit der beschuldigten Person (drei Stunden) seien für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und das Verfassen der Berufungsbegründung zwei Stunden angemessen. Schliesslich qualifiziert die Vorinstanz auch den geltend gemachten Aufwand von sechs Stunden für das Studium des angefochtenen Urteils sowie für die Nachbesprechung mit der beschuldigten Person als deutlich überhöht und reduziert diesen auf 1,5 Stunden (vgl. hierzu auch E. 3.4.3). Den insgesamt verhältnismässigen Aufwand veranschlagt sie mit 33,68 Stunden (20,6 Stunden zu Fr. 200.– und 13,08 Stunden zu Fr. 220.–), was unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 7’800.– ergibt (angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 18 f.).» (E.3.2).

«Der Beschwerdeführer rügt im Einzelnen Folgendes:» (E.3.3).

«Er habe umgehend nach seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger elektronische Akteneinsicht bei der ersten Instanz verlangt und den Akten entnehmen können, dass die beschuldigte Person im erstinstanzlichen Verfahren sowohl die Verfahrensführung in der Untersuchung bzw. die Beweiserhebungen im Vorverfahren, den angeklagten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht, die Ergebnisse der Gutachten, die rechtliche Qualifikation, die Strafzumessung sowie die Zivilforderung beanstandet habe. Entsprechend habe die beschuldigte Person einen Freispruch und die Abweisung der Zivilansprüche beantragt. Einzig hinsichtlich der Vorhalte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, die mit Blick auf den Aktenumfang vernachlässigbar gewesen seien, habe sie vor erster Instanz einen Schuldspruch verlangt. Eine Besprechung mit dem vormaligen amtlichen Verteidiger und der beschuldigten Person habe ergeben, dass die Sache im selben Umfang auch vor Vorinstanz bestritten werden sollte. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er als amtlicher Verteidiger die Verfahrensakten „wahllos“ studiert habe, gehe deshalb fehl. Die Akten dieses Mordfalls (exkl. erstinstanzliche Gerichtsakten) umfassten neun Bundesordner mit 6775 Seiten. Das Verhandlungsprotokoll der ersten Instanz zähle 149 Seiten und deren Urteilsbegründung 141 Seiten. Angesichts des Aktenumfangs, der Komplexität des Falles und der sich bis dahin stellenden prozessualen und materiellen Fragen sei es unhaltbar, dass die Vorinstanz die von ihm geleisteten 66 Stunden für das Aktenstudium auf insgesamt zehn Stunden kürze. Soweit die Vorinstanz erwäge, er hätte vor dem Aktenstudium das begründete Urteil der ersten Instanz abwarten müssen und ihm entgegenhalte, sich nicht auf die „relevanten“ Akten beschränkt zu haben, unterliege sie einem Denkfehler bzw. Zirkelschluss. Denn die Entscheidung darüber, was in den Akten relevant und was nicht relevant sei, setze volle Aktenkenntnis voraus. Ein Urteil lasse sich nur in Kenntnis der Akten auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht gebiete, dass dem Studium des Urteils zwingend das Aktenstudium vorausgehe, ansonsten lese man die Akten nur „im Lichte des Urteils“ und somit mit eingeschränkter Perspektive.» (E.3.3.1).

«Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die massive Kürzung des amtlichen Honorars mit dem beschränkten Prozessgegenstand im Berufungsverfahren begründe. Diese Argumentation – so seine Kritik – beruhe auf einem methodischen Rückschau- und damit Logikfehler. Die Angemessenheit des Aufwandes sei nämlich nicht vom bereits feststehenden Ergebnis her zu beurteilen. Zwar seien die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, die Geldstrafe, der Entscheid in Bezug auf die Zivilforderungen und die beschlagnahmten Gegenstände sowie die erstinstanzlichen Parteientschädigungen nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Ebenso habe die beschuldigte Person den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend Mord anerkannt. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass erst seine detaillierten Aktenkenntnisse und die darauf aufbauende sorgfältige Beratungsarbeit zu einem Strategiewechsel sowie einer merklichen Reduktion der Themen im Berufungsverfahren geführt hätten. Der von ihr anerkannte Aufwand von zehn Stunden Aktenstudium stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinen tatsächlich geleisteten und zugleich notwendigen Diensten. Sie wende § 9 Abs. 1 AnwT/AG willkürlich an. Ebenso missachte sie sein aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitetes Recht auf Entschädigung für den Zeitaufwand und die Auslagen, die für eine sorgfältige Auftragserfüllung zugunsten der beschuldigten Person sowie einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege erforderlich seien.» (E.3.3.2).

«Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den von ihm geltend gemachten Aufwand von 39,20 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inklusive Verfassen der Berufungsbegründung) auf zwei Stunden reduziert habe. Auch diese Kürzung erweise sich aufgrund des hiervor Gesagten zum Umfang der Akten sowie der Komplexität der sich im Mordfall stellenden Fragen als unhaltbar. Die Vorinstanz lasse in diesem Zusammenhang willkürlich ausser Acht, dass eine gründliche Vorbereitung der Verhandlung mit einem nochmaligen Aktenstudium einhergehe und die Redaktion von Notizen (Berufungsbegründung, Plädoyernotizen) notwendig mache, die er nur zum Teil – nämlich im Umfang von sechs Seiten (Begründung der Beweisanträge, Gutachterfragen) – zuhanden der Akten abgegeben habe. Allein schon dieser letztgenannte Teil habe bei sorgfältiger Arbeit einen Aufwand von mehr als zwei Stunden generiert. Der andere Teil seiner Notizen habe die Grundlage für sein ca. 30 minütiges Plädoyer vor Vorinstanz gebildet, das er keineswegs „ad hoc“ (vgl. angefochtenes Urteil S. 19) gehalten habe und dies bei sorgfältiger Arbeit auch nicht sein dürfe.» (E.3.3.3).

«Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie den Aufwand für die Besprechung des begründeten Berufungsurteils (inklusive Reisezeit) auf 1,5 Stunden gekürzt habe. Er sei nach den Standesregeln dazu verpflichtet, der verurteilten Person umgehend ein Gespräch über den Inhalt der Urteilsbegründung sowie die Möglichkeiten, Risiken und Chancen eines Weiterzugs zu ermöglichen, sofern sie dies wünsche (mit Hinweis auf das Urteil 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024).» (E.3.3.4).

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen die Honorarkürzung für überwiegend begründet und argumentiert im Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 wie folgt:

«Die Kritik des Beschwerdeführers ist weitestgehend berechtigt:» (E.3.4).

«Die beschuldigte Person liess über ihren vormaligen amtlichen Verteidiger die Berufung anmelden und erklärte ihrem neuen amtlichen Verteidiger (Beschwerdeführer), dass sie das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme zweier bereits anerkannter, untergeordneter Schuldsprüche – vollumfänglich anfechten wolle. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist (vorbehältlich gewisser explizit geregelter Ausnahmen, vgl. namentlich Art. 398 Abs. 4 StPO sowie Art. 391 Abs. 2 StPO) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt, sondern in den angefochtenen Punkten umfassend (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: Urteil 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen). Um die Interessen der beschuldigten Person vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition wirksam zu wahren, ist es unabdingbar, dass sich der amtliche Verteidiger umfassende Aktenkenntnis aneignen kann. Denn nur so ist eine kritische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil überhaupt möglich. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach zu erwarten sei, dass sich der amtliche Verteidiger zuerst mit der schriftlichen Urteilsbegründung der ersten Instanz befasst und sich anschliessend beim Studium der Verfahrensakten daran ausrichtet, ist nicht haltbar. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, sich im Interessen seines Mandanten an jenen Akten zu orientieren, welche die erstinstanzliche Urteilsbegründung entkräften und nicht stützen.» (E.3.4.1).

«Soweit die Vorinstanz die massive Kürzung des amtlichen Honorars mit dem beschränkten Prüfungsgegenstand im Berufungsverfahren begründet, basiert ihre Argumentation ebenfalls auf einer unzutreffenden Annahme. Sie lässt ausser Acht, dass erst der von der beschuldigten Person erklärte Teilrückzug der Berufung den Wegfall diverser Prozessthemen nach sich zog. Um den Streitgegenstand eingrenzen zu können, musste sich der Beschwerdeführer, der das Mandat als amtlicher Verteidiger erst nach der mündlichen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils übernommen hatte (vgl. Sachverhalt lit. A.), zunächst eingehend mit den Verfahrensakten sowie der erstinstanzlichen Urteilsbegründung befassen, sich mit der beschuldigten Person besprechen und die Prozesschancen ausloten. Indem die Vorinstanz diesen notwendigen Aufwand unberücksichtigt lässt, beschränkt sie sich zu Unrecht auf eine „ex post“-Betrachtung und verfällt in Willkür.» (E.3.4.2).

«Unter Willkürgesichtspunkten ist es hingegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Aufwand für das Studium des Berufungsurteils und für die Nachbesprechung mit dem Mandanten auf 1,5 Stunden festgesetzt hat (Kürzung um 4,5 Stunden). Wie aus ihren Erwägungen hervorgeht, wurde das angefochtene Urteil anlässlich der Berufungsverhandlung kurz begründet. Im Anschluss daran wurde dem Beschwerdeführer Zeit für eine kurze Nachbesprechung mit seinem Mandanten vor Ort eingeräumt, die ihm ebenfalls entschädigt wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 19). Der von der Vorinstanz darüber hinaus entschädigte Aufwand von 90 Minuten ermöglichte es dem Beschwerdeführer, das 26 Seiten umfassende vorinstanzliche Urteil gegenüber seinem Mandanten zu erläutern und diesbezüglich seinen Obliegenheiten als amtlicher Verteidiger nachzukommen. Insbesondere hätte diese Position auch eine weitere Nachbesprechung mit dem Mandanten in der nicht weit von seinem Arbeitsort (Anwaltskanzlei mit Standorten in Aarau und Zürich) entfernten Justizvollzugsanstalt erlaubt. Zu keinem anderen Ergebnis führt das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angerufene Urteil 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024, denn das Bundesgericht hatte eine anders gelagerte Konstellation zu beurteilen, bei der überhaupt keine Nachbesprechung stattfand. In diesem Fall waren Disziplinarmassnahmen gegen einen amtlichen Verteidiger strittig, der seinem Mandanten während der laufenden Rechtsmittelfrist mitgeteilt hatte, dass er für eine Urteilserläuterung nicht zur Verfügung stehe.» (E.3.4.3).

«Was die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenhält, verfängt nicht. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Verletzung von Art. 135 StPO selbst dann nicht bejaht werden könnte, wenn sie Positionen der Honorarnote des Beschwerdeführers irrtümlich gewürdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument gestützt haben sollte. Vielmehr müsste für eine Gutheissung der Beschwerde die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (mit Hinweis auf das Urteil 6B_75/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3.1), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.  Dem kann nicht gefolgt werden. Den Kürzungen liegen nicht nur unzutreffende Überlegungen zugrunde, sondern sie fallen in quantitativer Hinsicht auch rigoros aus. So billigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Aktenstudium und die Lektüre des erstinstanzlichen Urteils (inkl. Urteilsdispositiv 145 Seiten) in einem umfangreichen Fall (neun Bundesordner Untersuchungsakten, rund 700 Aktenseiten vor erster Instanz) von grosser Tragweite (erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren) lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden zu (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 18). Die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (inklusive Ausarbeitung des Plädoyers) wird mit nur zwei Stunden entschädigt (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 19). Dabei orientiert sich die Vorinstanz an der Anzahl Seiten der schriftlichen Eingabe zu den Beweisanträgen, ohne den Vorbereitungsaufwand für die rein mündlichen Ausführungen zu berücksichtigen. Sie hat auf diese Weise in einer Gesamtschau ihren Ermessensspielraum klarerweise überschritten. Ihre Kürzungen des zeitlichen Aufwandes haben zur Folge, dass die Festsetzung des Honorars insgesamt ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten steht. Im Ergebnis wurden Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren neu zu bestimmen (zur Frage der Zuständigkeit vgl. E. 3.5).» (E.3.4.4).

«Gleiches hat für die vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtenen Auslagen zu gelten. Die Vorinstanz galt diese – auf der Basis des zeitlichen Gesamtaufwandes (20,6 Stunden zu Fr. 200.–; 13,08 Stunden zu Fr. 220.–) – in Anwendung von § 13 AnwT/AG mit einer Pauschale von 3 % ab (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 18), was einen Betrag von Fr. 209.95 ergibt. Die erforderliche Erhöhung des Aufwandes wird demzufolge auch eine neue Berechnung der Auslagen nach sich ziehen.» (E.3.4.5).

«Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren einen reformatorischen Entscheid (vgl. Sachverhalt lit. B). Wie bereits dargetan (vgl. E. 3.1.3 hiervor), kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Sachgerichte setzen und auf diese Weise den Entscheid über die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorwegnehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt deshalb nicht in Frage (vgl. Urteile 7B_1408/2024 vom 1. Oktober 2025 E. 4; 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 4).» (E.3.5).

«Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme, die verurteilte Person sei zur Stellungnahme einzuladen, denn sie sei im Falle der Gutheissung der Beschwerde aufgrund ihrer Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO unmittelbar und erheblich in ihren Interessen betroffen (Vernehmlassung, S. 4). Die Vorinstanz ist als Urheberin des angefochtenen Urteils nicht Partei des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N. 9 zu Art. 102 BGG). Ob sie vor diesem Hintergrund überhaupt berechtigt ist, einen solchen Antrag zu stellen, kann vorliegend offenbleiben. Das Bundesgericht entscheidet rein kassatorisch. Es wird die Aufgabe der Vorinstanz sein, über die konkrete Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers sowie in diesem Zusammenhang auch über einen allfälligen Gehörsanspruch der verurteilten Person zu befinden.» (E.3.6).

«Die Beschwerde ist gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 6.2 (Absatz 1) des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Bestimmung der angemessenen Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die besonderen Voraussetzungen, unter welchen der nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zusteht, müssen bei dem um sein Honorar streitenden amtlichen Verteidiger nicht erfüllt sein (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteil 7B_240/2024 vom 20 Mai 2025 E. 5).» (E.4).

Die Beschwerde wird vom Bundesgericht im Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 6.2 (Absatz 1) des angefochtenen Urteils vom 2. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen zur Bestimmung der angemessenen Entschädigung von Rechtsanwalt A. im Berufungsverfahren.

Kommentar zum Urteil von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht

Dieses Urteil ist grundsätzlich zu begrüssen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde bezüglich der willkürlichen Kürzungen aufgrund der detaillierten Rügen und deren Prüfung weitestgehend gut. Bereits auf den ersten Blick erstaunt merkwürdig, wie in einem Mordfall mit umfangreichen Akten das Honorar im Berufungsverfahren (bei der «Einwechslung» eines neuen, nicht mit den Akten vertrauten Verteidigers) nur CHF 7’800 betragen könnte. Leider hat das Bundesgericht den Anspruch auf das rechtliche Gehör vor der beabsichtigten Kürzung der Honorarnote verneint und auch keinen reformatorischen Entscheid fällen wollen, der hier wohl von der Aktenlage möglich gewesen wäre, und zwar auf Franken und Rappen.

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