Sachverhalt und Instanzenzug
Am 20. Juni 2020 und am 4. Oktober 2021 nahmen in Zürich zahlreiche Personen an unbewilligten Klimademonstrationen der Gruppierung „Extinction Rebellion“ teil. Dabei wur den die Quaibrücke (2020) und die Uraniastrasse (2021) blockiert. Das Bezirksgericht Zürich sprach 2022 eine Frau, die an den Aktionen teilgenommen hatte, der mehrfachen Nötigung sowie der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit schuldig; es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe. Die Betroffene war bei den Aktionen von 2020 und 2021 der polizeilichen Aufforderung zum Verlassen der Brücke bzw. der Fahr bahn nicht nachgekommen und musste schliesslich von der Polizei weggeleitet werden.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil 2023.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025
Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 die Beschwerde der Frau ab.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Schuldsprüche sind bundesrechtskonform und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Das Obergericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit den Aktionen in ausreichen der Intensität in die Handlungsfreiheit Dritter eingegriffen wurde, um eine Nötigung zu bejahen. So führte die Kundgebung auf der Quaibrücke zu Staus und zum Erliegen des Verkehrs; die Blockade der Uraniastrasse wurde über mehrere Stunden aufrechterhalten und der motorisierte Individualverkehr musste grossräumig umgeleitet werden. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin ist mit der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit (Artikel 16 und 22 Bundesverfassung, Artikel 10 und 11 EMRK) vereinbar. Die Einschränkung dieser Grundrechte ist als verhältnismässig zu erachten. Gemäss Rechtsprechung werden strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig erachtet, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und rechtmässige Aktivitäten anderer Personen stören und diese Störung über das hinausgeht, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt. Das war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass sich die Unannehmlichkeiten auf das Unvermeidbare beschränkten. Vielmehr lag ihr eigentliches Handlungsziel darin, den Alltag und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Zu berücksichtigten ist weiter, dass die Behörden auch bei unbewilligten Demonstrationen eine gewisse Toleranz üben müssen. Die Aktion auf der Quaibrücke wurde denn auch während rund 40 Minuten und diejenige auf der Uraniastrasse während 30 Minuten toleriert. Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ihre Meinung frei äussern konnte, sind die Schuldsprüche auch unter diesem Blickwinkel verhältnismässig.
Wir schauen uns nachfolgend noch die Detailausführungen des Bundesgerichts zu einzelnen Punkten an.
Zum Tatbestand Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
«Den Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet.» (E.4.2).
«Art. 239 StGB soll in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen durch bestimmte Unternehmen schützen, unabhängig von der privaten oder öffentlichen Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Es muss sich daher um Betriebe handeln, die ihre Dienste der Allgemeinheit anbieten, wobei jedermann Anspruch auf Erbringung der betreffenden Dienstleistung haben muss (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.2; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.2; je mit Hinweisen). Öffentliche Verkehrsbetriebe im Sinne von Art. 239 StGB dienen dem Transport von Personen oder Sachen. Darunter fällt nebst dem in Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich erwähnten Eisenbahn- sowie Postautobetrieb grundsätzlich auch der Transport mit einer Seilbahn, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, Skiliften oder Standseilbahnen (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.3; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber wird der Betrieb von Ambulanzen nicht vom Anwendungsbereich von Art. 239 StGB erfasst (Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.3; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.3; je mit Hinweisen).» (E.4.3.1).
«Die Störung oder Gefährdung des Betriebs im Dienste der Allgemeinheit muss von einer gewissen Intensität sein. Die Störung muss sich bei Verkehrsbetrieben daher auf eine gewisse Dauer erstrecken (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der fahrplanmässige Eisenbahnverkehr während rund eineinhalb Stunden gestört wird und die Beförderung der Reisenden durch Taxis übernommen werden muss (BGE 116 IV 44 E. 2d). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Verspätung von etwa fünf Minuten für alle Busse einer bestimmten Linie (Urteil 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2) oder eine Verspätung von 15 Minuten für einen Regionalzug (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweis auf BGE 119 IV 301). Im Falle eines städtischen Verkehrsbetriebs nicht erforderlich ist, dass sich die Störung auf das ganze Verkehrsnetz oder einen Grossteil davon erstreckt (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).» (E.4.3.2).
«Bei der Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsbetriebe durch eine nicht bewilligte Demonstration im Sinne von Art. 239 StGB gestört wurden, stellt die Rechtsprechung angesichts der auf dem Spiel stehenden Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität der Störung. Nicht genügen liess das Bundesgericht beispielsweise die Feststellung, der Busbetrieb über einen angrenzenden, von der beurteilten Strassenblockade nicht direkt betroffenen Platz habe während mehr als sechs Stunden umgeleitet werden müssen, weshalb es zu Verspätungen von 30 bis 40 Minuten gekommen sei (Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.4), oder die Feststellung, eine Buslinie habe wegen der mehr als acht Stunden dauernden Blockade einer Brücke im Stadtzentrum bzw. wegen einer mehr als sechs Stunden dauernden Strassenblockade umgeleitet werden müssen (vgl. etwa Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.2 und 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1 und 2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.6.2). Die Umleitung einer Buslinie genügt folglich nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es trotz dieser Massnahme zu einer Störung des Betriebs bspw. in Form von Verspätungen für die Benutzer der Verkehrsbetriebe kam, sowie das Ausmass dieser Verspätungen und Umleitungen und die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge (vgl. Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.4).» (E.4.3.3).
«In subjektiver Hinsicht setzt Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Vorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).» (E.4.3.4).
«Die von der Kundgebung vom 20. Juni 2020 in Zürich betroffene Quaibrücke verfügt links und rechts über ein Trottoir für den Fussgänger- und Veloverkehr, in der Mitte über ein zweispuriges Tramtrassee, auf welchem mehrere Tramlinien verkehren, sowie links und rechts des Tramtrassees je über eine Doppelspur für den Autoverkehr. Die Quaibrücke bildet eine zentrale Verkehrsachse in der Stadt Zürich. Sie verbindet das rechte und das linke Seeufer (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
Die Vorinstanz erwägt, gemäss dem eingereichten „Briefing für alle“ der Organisation „Extinction Rebellion“ (Veranstalterin der Demonstration) sei die Demonstrationsmaxime „Gewaltfreier (!) Protest durch zivilen Ungehorsam“ und die Aktionsform „Blockade“ gewesen. Entsprechend seien die Demonstrationsteilnehmer als „Blocker*innen“ bezeichnet worden. Aus dem ebenfalls eingereichten „Aktionskonsens“ der „Extinction Rebellion“ ergebe sich, dass sich diese veranlasst sah, „störende Massnahmen“ in den Städten und an öffentlichen Orten zu ergreifen. Die Aktionsform „Blockade“ decke sich mit den Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich, auf welchen zahlreiche Demonstranten ersichtlich seien, die sowohl auf den Fahrbahnen als auch auf dem Tramtrassee der Quaibrücke stünden und sässen und dadurch den Verkehr auf der Quaibrücke blockierten. Klar sei, dass sich die grosse Anzahl Demonstranten – die sich allesamt mit dem Vorhaben „Blockade“ auf die Quaibrücke begeben hätten – nicht nur auf dem für so viele Personen viel zu engen Trottoir hätten aufhalten wollen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie und die anderen Demonstranten sich nur auf dem Trottoir hätten aufhalten und mit der Bevölkerung bzw. den Fussgängern hätten sprechen wollen, sei somit eine blosse Schutzbehauptung. Aufgrund der Verkehrs-Blockade der Demonstranten habe die Polizei zur Gewährleistung der Sicherheit für alle Beteiligten die ganze Brücke absperren und den Tram- sowie den Individualverkehr umleiten müssen (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Die Demonstranten hätten den Individualverkehr verunmöglichen wollen, obwohl das Fernziel ein anderes gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 7). Dass sich die von den Organisatoren gewollte „Blockade“ auch gegen den Tramverkehr richtete, stellt die Vorinstanz nicht fest. Sie hält der Beschwerdeführerin zudem explizit zugute, sie selbst habe den Tramverkehr nicht blockiert (angefochtenes Urteil S. 7). Sie argumentiert jedoch, die Demonstranten auf der Quaibrücke hätten eine gefährliche Situation für den öffentlichen Verkehr mit sich gebracht, der aufgrund der örtlichen Verhältnisse von der Aktion nicht habe unbehelligt bleiben können. Die durch die Blockade der Fahrbahn geschaffene Gefahr sei derart gross gewesen, dass eine komplette Sperrung der Brücke aus Sicherheitsgründen absehbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die Demonstration den Trambetrieb behinderte, blockierte oder der Tramverkehr aus Sicherheitsgründen unterbrochen würde, und dies auch gewollt (angefochtenes Urteil S. 8). Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde die Brücke zu Beginn der Kundgebung um ca. 12.00 Uhr aus „Sicherheitsgründen“ für den Tramverkehr gesperrt (angefochtenes Urteil S. 7 f. und 12). Das Bezirksgericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz für die rechtliche Würdigung verweist (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 10 f.), erwog dazu, die Blockade habe nicht auf den Tramgleisen selbst stattgefunden, sondern auf der Fahrbahn nebenan, weshalb die Trams grundsätzlich hätten weiterfahren können. Indes habe die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass die Polizei ihren Einsatz neben fahrenden Trams und Fahrzeugen ausführen würde. Dies wäre für alle Beteiligten viel zu gefährlich gewesen. Die Polizei habe daher keine andere Wahl gehabt, als die ganze Brücke abzusperren, um ihren Auftrag auszuführen (erstinstanzliches Urteil E. 1.1.1 S. 11 f., E. 2.1.2 S. 19 und E. 2.2.2 S. 20).» (E.4.4).
«Die Vorinstanz bejaht in objektiver Hinsicht zu Recht eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aufgrund der unbewilligten Kundgebung musste der Tramverkehr über die Quaibrücke für mehrere Stunden unterbrochen werden. Betroffen waren fünf Tramlinien, welche die Quaibrücke nicht passieren konnten und daher entweder vorzeitig gewendet oder (über den Hauptbahnhof) umgeleitet werden mussten. Bei der Quaibrücke handelt es sich um eine zentrale Verkehrsachse der Stadt Zürich. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der Anzahl betroffener Tramlinien und der Dauer der Einschränkung hat die für eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderte Intensität als erreicht zu gelten. Daran ändert nichts, dass das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich in seiner Antwort auf die Anfrage des Stadtrats der Stadt Zürich vom 8. Juli 2020 eine Beeinträchtigung der VBZ/ÖV noch verneinte (vgl. oben E. 3.2). Unerheblich ist weiter, dass die Brücke für den Tramverkehr von der Polizei aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die Polizei angesichts der für die unbewilligte Kundgebung auf die Quaibrücke inkl. Autofahrbahnen strömenden Person keine andere Wahl hatte, als den Tramverkehr über die Quaibrücke zum Schutze der Personensicherheit zu unterbrechen (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 6 f.; oben E. 4.4).» (E.4.5.1).
«Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die Demonstration den Trambetrieb behindere, blockiere oder der Tramverkehr aus Sicherheitsgründen unterbrochen worden sei, und dies auch gewollt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 8). Den Einwand der Beschwerdeführerin, sie und die anderen Demonstranten hätten sich nur auf dem Trottoir aufhalten und mit der Bevölkerung bzw. den Fussgängern sprechen wollen, qualifiziert sie willkürfrei als Schutzbehauptung (vgl. angefochtenes Urteil S. 7). Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu willkürlich sein könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf.» (E.4.5.2).
«Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB daher zutreffend als erfüllt.» (E.4.6).
Zum Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB
«Die Beschwerdeführerin ficht weiter den Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB an. Sie kritisiert, eine Nötigung setze eine Zwangswirkung voraus, die mit der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile in der Eingriffsintensität vergleichbar sei. Die Intensität auf den Willen der Betroffenen müsse mit anderen Worten gewaltähnlich sein. Dies sei bei einer zeitlich beschränkten Umleitung ohne massgebliche Verzögerung und selbst einem Stau, der nicht länger sei, als dies ohnehin jeden Samstag in Zürich der Fall sei, nicht gegeben. Eine blosse Umleitung der Verkehrsteilnehmer bzw. ein von diesen in Kauf zu nehmender Umweg sei mangels der erforderlichen Eingriffsintensität nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB. Die Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 seien im Voraus angekündigt und der Verkehr umgeleitet worden, womit eine zeitliche Verzögerung von wenigen Minuten einhergegangen sei. Dies sei mit den vom Bundesgericht bisher beurteilen Schuldsprüchen wegen Nötigung im Zusammenhang mit anderen politischen Kundgebungen hinsichtlich Intensität nicht vergleichbar. Bei den Kundgebungen vom 20. Juni 2020 und 4. Oktober 2021 sei es zudem nicht um die Durchsetzung von Partikularinteressen gegangen, sondern darum, die Klimakrise ins Bewusstsein zu rufen, die Bevölkerung aufzurütteln und die Untätigkeit der Politik sowie den motorisierten Individualverkehr als Mitverursacher der Klimakrise anzuprangern. Sie sei weiter nicht Organisatorin und nie Teil von verkeilten Personengruppen gewesen, sondern blosse Teilnehmerin einer unbewilligten Demonstration. Sie sei auf einem Klappstuhl gesessen, weil sie gehbehindert sei und nicht längere Zeit stehen könne. Sie habe sich von den Polizisten auf Aufforderung hin wegführen lassen und habe nicht weggetragen werden müssen. Ihr sei es immer um den Dialog, das Sichtbarmachen, das Aufrütteln und nicht um die Blockade gegangen. Von der Absicht der Organisatoren und von anderen Demonstranten, insbesondere von Blockern, dürfe nicht auf ihre eigene Absicht geschlossen werden. Eine rechtsgleiche Anwendung der „gefährlich weiten“ Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ im Sinne von Art. 181 StGB sei zentral. Bei anderen friedlichen Demonstrationen hätten die Behörden nicht derart repressiv eingegriffen und es seien – wenn überhaupt – lediglich Bussen wegen Verstosses gegen § 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 10. Juni 2018 (APV; AS-Nr. 551.110) oder Art. 26 lit. c der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung; VBÖG; AS-Nr. 551.210) verhängt worden, die keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge hätten.» (E.5.1).
«Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).» (E.5.2).
«Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).» (E.5.3.1).
«Die in der Rechtsprechung als „gefährlich weit“ bezeichnete Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ im Sinne Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).» (E.5.3.2).
«Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).» (E.5.3.3).
«Im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung kam es in der Rechtsprechung wiederholt zu Schuldsprüchen wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB: In BGE 134 IV 216 wurden die beiden Tunnelröhren des Bareggtunnels zur Durchsetzung des flexiblen Altersrücktritts im Bauhauptgewerbe ab dem 60. Altersjahr im Rahmen eines von den Gewerkschaften organisierten nationalen Streiktags beidseitig durch insgesamt zirka 30 Autobusse und zahlreiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten in der Zeit von 14.50 bis 16.10 Uhr blockiert. Als Folge dieser nicht im Voraus angekündigten Blockadeaktion kam der Verkehr auf dem betroffenen Autobahnabschnitt vollständig zum Erliegen und es bildeten sich Staus von bis zu rund 10 Kilometern, die sich teilweise erst nach 19 Uhr auflösten. Das Strafverfahren richtete sich einzig gegen die für die Planung, Vorbereitung und Organisation der Blockadeaktion verantwortlichen Gewerkschaftsfunktionäre. Gegen die zahlreichen Bauarbeiter und anderen Personen, die in den von der Gewerkschaft gemieteten Bussen sowie in ihren privaten Fahrzeugen an der Aktion teilnahmen, wurden keine Strafverfahren eingeleitet (BGE, a.a.O., E. 4.4.4). Das Bundesgericht berücksichtigte beim Schuldspruch wegen Nötigung, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn keine Möglichkeit hatten, auszuweichen oder zu wenden. Es argumentierte zudem, die von der Aktion betroffenen Menschen seien für die beklagten Missstände weder verantwortlich gewesen noch hätten sie etwas zu deren Beseitigung beitragen können. Es sei nicht darum gegangen, die Bevölkerung aufzurütteln, um etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Die Aktion sei auch nicht ein Akt des zivilen Ungehorsams gewesen, sondern es sei einzig um die von einer Gewerkschaft definierten Interessen einer bestimmten Berufsgruppe gegangen (BGE, a.a.O., E. 4.5). In BGE 129 IV 6 ging es um „Greenpeace“-Aktivisten, die an mehreren Tagen die Zufahrt zu verschiedenen Kernkraftwerken durch Anketten an den Werksgleisen etc. blockiert hatten, um gegen den Abtransport von nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung zu protestieren. In BGE 119 IV 301 bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen Nötigung, weil der Betroffene gemeinsam mit zwei Kollegen den morgendlichen Berufsverkehr für die Dauer von rund 10 Minuten blockierte, indem er die aus Bahnbetriebsgründen gesenkten Bahnschranken mit Ketten verriegelte und den Rotor mit Schnellleim lahmlegte. Ziel der Blockade war es, medienwirksam auf eine bevorstehende Demonstration gegen den Golfkrieg hinzuweisen. Der Betroffene wollte mit der Blockade erreichen, dass sich ein möglichst grosser Stau bildete, auf dass darüber und damit auch über sein mit der Aktion vertretenes Anliegen in den Medien berichtet werde. BGE 108 IV 165 betraf eine Nötigung durch Bildung eines Menschenteppichs von 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung. Die Teilnehmer der Aktion legten sich vor dem Ausstellungseingang auf dem Trottoir und zum Teil auf dem markierten Parkfeld der Strasse auf den Boden, so dass die Personen, die in die Ausstellung gelangen oder dieselbe verlassen wollten, über die Körper der Demonstranten hinwegsteigen mussten. Auf verschiedenen von den Demonstranten aufgestellten Transparenten stand in mehreren Sprachen geschrieben: „Wer über uns geht, geht auch über Leichen“. Einem VW-Bus wurde bis zum Einschreiten der Polizei während 15 Minuten die Wegfahrt verhindert. Der Weg sollte dem VW-Bus nur unter der Bedingung freigegeben werden, dass die drei Insassen (exkl. Chauffeur) das Fahrzeug verliessen und über den Menschenteppich stiegen, wozu diese nicht bereit waren. Das Bundesgericht argumentierte u.a., die Behinderung am Verlassen des Ausstellungsgeländes sei nicht mehr die mehr oder weniger unvermeidliche Folge einer Demonstration gewesen. Den Aktionsteilnehmern sei es vorwiegend darum gegangen, ein Spektakel durchzuführen und den Insassen des VW-Busses eine bestimmte Rolle zuzuweisen, sie mithin als Marionetten für ihre Schau zu missbrauchen. Fügten sich die Insassen des VW-Busses nicht, hätten sie nach dem Willen der Demonstranten auf unbestimmte Zeit im Ausstellungsgelände verharren müssen (BGE, a.a.O., E. 3b). Im nicht amtlich publizierten Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009 zu beurteilen war die eigenmächtige Sperrung der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl zu einer Hauptverkehrszeit für rund eine Stunde durch die Bildung einer Menschenmauer, wodurch Automobilisten gezwungen wurden, die festgelegte Demonstrationsdauer abzuwarten oder einen erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen. Die Demonstranten wollten damit auf die für sie untragbare Lärmbelästigung ihrer Wohngebiete um die Forch und den Pfannenstiel durch die ihrer Ansicht nach „illegalen“ Südanflüge auf den Flughafen Kloten aufmerksam machen und Druck auf Deutschland ausüben, Nordanflüge wieder zuzulassen. Fest stand, dass bereits in einer frühen Phase Automobilisten auf die Sperre auffuhren und im Ergebnis bis zu rund einer Stunde an der Überfahrt gehindert wurden. Das Bundesgericht bejahte eine Nötigung, weil diese Beschränkung der Handlungsfähigkeit ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreichte (Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009 E. 3.2). Im Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025, zur Publikation vorgesehen, bejahte das Bundesgericht eine Nötigung durch eine Klimaaktivistin, die sich zusammen mit fünf weiteren Personen auf die Mont-Blanc-Brücke in Genf setzte und mit einer Hand an der Brücke festklebte. Durch die Aktion wurde das Befahren der Mont-Blanc-Brücke während einer Stunde und 20 Minuten verunmöglicht. Zudem wurden zahlreiche Fahrzeuge blockiert und gezwungen, auf der Brücke zu kehren, um diese zu verlassen (Urteil, a.a.O., E. 1.4.1, zur Publikation vorgesehen).» (E.5.3.4).
«Im Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 zu beurteilen war das Verhalten von Mitgliedern der Gruppierungen „Extinction rébellion Fribourg“ und „Grève du climat Fribourg“, die am „black friday“ gegen die schädlichen Folgen der Überproduktion und des Konsumverhaltens auf das Klima manifestierten und hierfür den Haupteingang eines Einkaufzentrums über dessen Öffnungszeiten hinaus bis um 19 Uhr blockierten. Die Aktivisten bildeten im Eingangsbereich des Einkaufszentrums eine Kette aus Einkaufswagen, in die sie sich setzten und an welchen sie sich mittels Schlössern und Ketten befestigten. Andere Aktivisten verketteten sich auf dem Boden sitzend, um ein Vorbeikommen zu verunmöglichen. Den polizeilichen Anordnungen, die Blockade aufzulösen, kamen sie nicht nach. Das Verhalten wurde zweitinstanzlich als Übertretung gegen polizeiliche Vorschriften oder Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons Freiburg zum Strafgesetzbuch vom 6. Oktober 2006 (Art. 11 Abs. 1 lit. b EGStGB/FR; SGF 31.1) mit einer Busse geahndet. Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab. Es argumentierte, es habe sich um eine friedliche Demonstration gehandelt, die trotz der erstellten Blockade vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst werde. Die Aktion habe zwar auf Privatgrund, jedoch in einem für jedermann frei zugänglichen Einkaufszentrum stattgefunden (Urteil, a.a.O., E. 3.4.1). Für den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung war entscheidend, dass die übrigen Ein- und Ausgänge des Einkaufszentrums von der Aktion nicht betroffen waren und der Zugang zum bzw. das Verlassen des Einkaufszentrums über einen kleinen Umweg weiterhin möglich war (Urteil, a.a.O., E. 3.2 und E. 4.3.2).» (E.5.3.5).
«An der dargelegten Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen; sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein (vgl. oben E. 5.3.2). Dies muss insbesondere auch im Zusammenhang mit friedlichen politischen Kundgebungen gelten, welche die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit tangieren, da die nicht grundrechtlich geschützte allgemeine Bewegungsfreiheit und die Bedeutung des ungehinderten Verkehrsflusses nicht überbewertet werden dürfen und gleichzeitig dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Aktivisten von ihren Grundrechten Gebrauch machen (vgl. dazu WOLFGANG WOHLERS, Bemerkungen zum Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, forumpoenale 3/2024, S. 162). (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden (vgl. MARC SPESCHA, Nötigung gemäss Art. 181 StGB – Maulkorb für Politisches?, Plädoyer 6/1994, S. 32 und 35). Dies bestätigte das Bundesgericht im Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 bezüglich der Blockade des Haupteingangs eines Einkaufszentrums und des Umwegs der Besucher des Einkaufszentrums beim Betreten oder Verlassen desselben (Urteil, a.a.O., E. 3.4.2; zustimmend: WOHLERS, a.a.O., S. 162 ff.; ARNAUD LAMBELET, Lawinside, 16. November 2023; NESA ZIMMERMANN, Le droit public face à la transition écologique, 2024, S. 67). Die erwähnte Rechtsprechung muss auch für die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs durch eine unbewilligte Demonstration gelten. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren. Dies steht zudem im Einklang mit der zu Art. 239 StGB ergangenen Rechtsprechung, welche bei unbewilligten Demonstrationen selbst für den öffentlichen Verkehr im Interesse der Allgemeinheit nicht genügen lässt, dass es aufgrund der Umleitung einer Buslinie zu Verspätungen kam (vgl. dazu oben E. 4.3.2 und 4.3.3).» (E.5.4).
«Vorliegend bejaht die Vorinstanz zu Recht die für eine Nötigung erforderliche Eingriffsintensität. Bezüglich der Kundgebung vom 20. Juni 2020 stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, es sei zu Staus und zum Erliegen des Verkehrs auf der ohnehin stark verkehrsbelasteten Quaibrücke gekommen (vgl. oben E. 3.4.3). Hinsichtlich der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 enthält der angefochtene Entscheid keine Hinweise auf Staus. Die Vorinstanz geht vielmehr von einer „geordneten“ Umleitung des Verkehrs aus. Indes ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Polizei den motorisierten Individualverkehr aufgrund der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 „grosszügig“ bzw. „grossräumig“ umleiten musste (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 8, E. 2.4 S. 9 f. und E. 5 S. 19). Dass es unter diesen Umständen zu nötigungsrelevanten Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer kommt, hat als notorisch zu gelten, zumal die Blockade über mehrere Stunden aufrechterhalten wurde.» (E.5.5.1).
«Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich sowohl bei der Aktion vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke als auch bei derjenigen vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse jeweils um unbewilligte Kundgebungen handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war (ausführlich dazu: Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.4.3, zur Publikation vorgesehen). Die Blockierung des Verkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge der unbewilligten Kundgebungen, sondern das eigentliche Ziel der Aktionen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse.» (E.5.5.2).
«Der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB hat ohne Weiteres als erstellt zu gelten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substanziiert, dass sie mit ihrem Verhalten den motorisierten Individualverkehr behindern wollte. Sie macht zwar geltend, aus der Absicht der Organisatoren und von Blockern könne nicht auf sie geschlossen werden; ihr sei es immer um den Dialog, das Sichtbarmachen, das Aufrütteln und nicht um die Blockade gegangen (vgl. Beschwerde Ziff. 44 S. 16). Soweit sie damit zum Ausdruck bringen will, sie habe keinen Nötigungswillen gehabt, erschöpft sich ihre Beschwerde in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. zur Willkürkognition oben E. 3.3.1 und 4.3.4).» (E.5.5.3).
Kein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht»
«Im Strafrecht besteht kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Eine falsche Rechtsanwendung in einem anderen Fall begründet daher keinen Anspruch darauf, in gleichem Masse abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139 IV 282). Daraus, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in der Stadt Zürich in anderen Fällen bloss mit einer Übertretungsbusse gestützt auf die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) geahndet bzw. die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs durch Klimakundgebungen mit Strassenblockaden in anderen Städten teilweise lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 SVG, d.h. als Übertretung, qualifiziert wurde (vgl. etwa Urteile 7B_683/2023 vom 5. September 2024; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024) kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten». (E.5.5.4).
Zu Art. 10 f. EMRK, Art. 16 und 22 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 21 Uno-Pakt II
«Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 10 f. EMRK, Art. 16 und 22 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 21 Uno-Pakt II. Sie argumentiert im Wesentlichen, vom grundrechtlichen Schutz erfasst würden alle friedlichen Demonstrationen, auch solche, die den Verkehr bzw. den alltäglichen Gang des Lebens behindern. Ob die Kundgebung bewilligt worden sei oder nicht, sei gemäss Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend, sondern deren Gewaltlosigkeit. Die sofortige polizeiliche Intervention, ihre Anhaltung, Wegweisung und Bestrafung sowie der damit einhergehende „chilling effect“ begründe einen unzulässigen Eingriff in die Demonstrationsfreiheit. Strafrechtliche Sanktionen seien gemäss der Rechtsprechung des EGMR bei einem friedlichen Verlauf der Versammlung nicht zulässig, dies auch dann nicht, wenn Blockaden den (nationalrechtlichen) Tatbestand der (versuchten) Nötigung erfüllen würden. Eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertige sich erst, wenn eine absichtliche schwere Störung des öffentlichen Lebens gegeben sei. Ihre Bestrafung für die friedliche Teilnahme an einer gewaltlos verlaufenden Demonstration stelle einen unverhältnismässigen und damit unzulässigen Eingriff in Art. 10 und 11 EMRK dar. Die Strafverfolgungsbehörden hätten die vom EGMR und vom Bundesgericht geforderte Toleranz gegenüber friedlichen Versammlungen nicht gezeigt, sondern sie seien angesichts der Verzeigung und Verurteilung wegen Nötigung repressiver vorgegangen als bei anderen unbewilligten friedlichen oder teilweise gar unfriedlichen Demonstrationen. Die Interessenabwägung spreche gegen eine Bestrafung. Es sei ihr darum gegangen, andere Menschen bei ihren alltäglichen Verrichtungen wachzurütteln und an sie zu appellieren, eine Klimakatastrophe zu verhindern. Das Interesse, sich im Rahmen einer friedlichen und zeitlich beschränkten Kundgebung zu versammeln und damit eines der fundamentalen Rechte in einer Demokratie wahrzunehmen, wiege angesichts des ausserordentlich hohen Stellenwerts der Versammlungsfreiheit, der absoluten Notwendigkeit sofortigen Handelns gegen die Klimakatastrophe und der Tatsache, dass sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, um zu handeln, weitaus höher, als ein möglicherweise bestehendes Interesse von Autofahrern, an einem Samstag- oder Montagmittag mit dem Auto jederzeit auf direktem Weg durch die Innenstadt zu fahren und zwar genau auf dem Weg, auf dem angekündigtermassen eine Kundgebung stattfinde.» (E.6.1).
«Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen).» (E.6.2.1).
«Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Abs. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen; 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen; 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).» (E.6.2.2).
«Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).» (E.6.2.3).
«Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. „chilling effect“ (Abschreckungswirkung oder Einschüchterungseffekt; auch „effet dissuasif“) gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).» (E.6.2.4).
«Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 148 I 33 E. 6.3; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).» (E.6.3.1).
«Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen; 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen; 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.2 und 3.3.3, zur Publikation vorgesehen). Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.; Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117; Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42). Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E.3; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen; 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.5, zur Publikation vorgesehen). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen; 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.5, zur Publikation vorgesehen). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 6 und 7.2, zur Publikation vorgesehen). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 6 und 7.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).» (E.6.3.2).
«Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).» (E.6.3.3).
«Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EMGR).» (E.6.3.4).
«Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen; Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118; Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l’article 11 de la Convention européenne des droits de l’homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 6.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen).» (E.6.3.5).
«Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) tangieren die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche basieren entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 20 f.) auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu oben E. 4 und 5). Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) bzw. ob die Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. Art. 11 Ziff. 2 EMRK).» (E.6.4).
«Die Beschwerdeführerin nahm an zwei unbewilligten Kundgebungen teil. Die Kundgebung auf der Quaibrücke vom 20. Juni 2020 wurde, soweit ersichtlich, lediglich in den sozialen Medien angekündigt (vgl. oben E. 3.4.1). Bezüglich der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse standen die Organisatoren demgegenüber in direktem Kontakt mit den Behörden, was der Polizei Vorkehrungen und die Umleitung des Verkehrs ermöglichte. Fest steht jedoch, dass auch letztere Kundgebung nicht bewilligt wurde, d.h. ein allfälliges Gesuch um Bewilligung der Kundgebung abgelehnt wurde (vgl. oben E. 3.4.2).» (E.6.5.1).
«Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verfolgt legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Ordnung (die Kundgebungen waren nicht bewilligt) und den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3, zur Publikation vorgesehen). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (oben E. 6.3.4). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend festhält, geht aus dem von der Verteidigung eingereichten „Briefing für alle“ der Organisation „Extinction Rebellion“ (Veranstalterin der Kundgebungen) hervor, dass bewusst die Aktionsform „Blockade“ gewählt wurde. Entsprechend wurden die Demonstrationsteilnehmer als „Blocker*innen“ bezeichnet. Ferner ergibt sich aus dem ebenfalls eingereichten „Aktionskonsens“ der „Extinction Rebellion“, dass sich diese veranlasst sah, „störende Massnahmen“ in den Städten und an öffentlichen Orten zu ergreifen. Die Aktionsform „Blockade“ deckt sich denn auch mit den Fotoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich, auf welchen zahlreiche Demonstranten ersichtlich sind, die sowohl auf den Fahrbahnen als auch auf dem Tramtrassee der Quaibrücke stehen und sitzen, Banner und Fahnen hochheben und dadurch den Verkehr auf der Quaibrücke blockieren (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 6). Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten – wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.5.2) – die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Auch hätten sie die Kundgebungen so durchführen können, dass wenigstens ein Teil der Fahrbahn zugänglich blieb. Eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich um unbewilligte Kundgebungen handelte. Zwar besteht nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 148 I 33 E. 7.7.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b, 3c und 5; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.4 und 3.3.5, zur Publikation vorgesehen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (zum Ganzen: Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 7.3.8, zur Publikation vorgesehen; oben E. 6.3.2). Ob gestützt darauf einem frist- und formgerecht eingereichten Gesuch um Bewilligung der Kundgebungen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, da die Organisatoren die Möglichkeit gehabt hätten, für die Kundgebung auf der Quaibrücke eine Bewilligung zu beantragen, bzw. im Falle der Uraniastrasse gegen eine allfällige Abweisung des Bewilligungsgesuchs die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die Kundgebung auf der Quaibrücke wurde von den Behörden während ca. 40 Minuten und diejenige auf der Uraniastrasse während 30 Minuten toleriert. Die Beschwerdeführerin erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für ihr Anliegen einzustehen. Die Schuldsprüche sind auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin sich während 40 bzw. 30 Minuten versammeln und ihre Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihr dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf. Aus den Akten ergibt sich bezüglich der Quaibrücke vielmehr, dass die Polizei am 20. Juni 2020 um 12.00 Uhr vor Ort war und den Verkehr regelte, sie nicht versuchte, die Kundgebung zu verhindern, sondern den Kundgebungsteilnehmern um ca. 12.20 Uhr wiederholt (letztmals um 12.23 Uhr) mitteilte, eine friedliche Demonstration werde noch 15 Minuten toleriert (Durchsagen der Polizei sinngemäss: „15 Minuten friedliche Demonstration toleriert, anschliessend Verlassen der Brücke“), und dass die Polizei erst ab 12.39 Uhr zu den Personenkontrollen schritt (vgl. kant. Akten, Urk. D1/5). Die Beschwerdeführerin setzte die Aktion auf der Fahrbahn der Quaibrücke zusammen mit anderen Aktivisten auch nach Ablauf des tolerierten Teils der Kundgebung fort. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin lediglich zu einer tiefen (30 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit den Schuldsprüchen zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.» (E.6.5.2).
«Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten verfassungs- und EMRK-konform.» (E.6.5.).
Weitere Rügen
Auf die weiteren Rügen wird hier nicht eingegangen (E.7 f.).
Kommentar zum Urteil von Boris Etter, Rechtsanwalt SAV Strafrecht
Das Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 ist eines der wichtigsten strafrechtlichen Bundesgerichtsurteil des Jahres 2025. Es behandelt ausführlich und bestens begründet das Verhältnis von Strafrecht und von Grundrechten. Dazu enthält es einen Rückblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema Demonstrationen und Strafrecht, einschliesslich eines nicht veröffentlichten Urteils (E.5.3).
Interessant ist, bezüglich der Stadtzürcher Behörden, die folgende Ausführung: «Im Strafrecht besteht kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Eine falsche Rechtsanwendung in einem anderen Fall begründet daher keinen Anspruch darauf, in gleichem Masse abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139 IV 282). Daraus, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in der Stadt Zürich in anderen Fällen bloss mit einer Übertretungsbusse gestützt auf die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) geahndet bzw. die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs durch Klimakundgebungen mit Strassenblockaden in anderen Städten teilweise lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 SVG, d.h. als Übertretung, qualifiziert wurde (vgl. etwa Urteile 7B_683/2023 vom 5. September 2024; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024) kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten». (E.5.5.4).