Besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Im Urteil 7B_1232/2025 vom 21. Januar 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem «im Rahmen der schriftlichen Berufungserklärung gestellten Entlassungsgesuch, welches aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen untergegangen war, was das Obergericht ausserordentlich bedauere.». Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1). Art. 233 StPO verlangt als Ausdruck des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO), dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen entscheidet (BGE 143 IV 160 E. 3.2). Ersucht die beschuldigte Person während des Berufungsverfahrens um Haftentlassung, muss ihr die Verfahrensleitung Stellungnahmen zu ihrem Gesuch zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zustellen, bevor sie darüber entscheidet. Die fünftägige Frist beginnt deshalb erst nach Abschluss des Schriftenwechsels – für den entsprechend kurze Fristen zu setzen sind – zu laufen, das heisst nach Eingang einer allfälligen Replik der beschuldigten Person (Urteil 7B_752/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift (Urteile 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.1; 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.2).» (E.2.1). «Die Beschwerde erweist sich als begründet. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Obergericht der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2025 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Berufungsantwort des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2025 freiwillig Stellung zu nehmen (kant. act. 222). Beide verzichteten mit Schreiben vom 7. Juli 2025 auf diese Möglichkeit (kant. act. 224 und 226), womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war.  Bereits die – erst nach einer Woche angesetzte – Frist von 20 Tagen zur Beantwortung des in der Berufungsantwort enthaltenen Haftentlassungsgesuchs war übermässig lang (vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012 E. 2.3). Die spätestens am 13. Juli 2025 abgelaufene Fünftagesfrist nach Art. 233 StPO zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch wurde um ein Vielfaches überschritten, indem das Obergericht erst am 19. November 2025 entschied und den Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entliess. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen wurde dadurch offensichtlich verletzt. Nicht relevant für diese Beurteilung ist, ob sich der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mehrfach telefonisch und unter Hinweis auf die bestehende Haft (wie dieser geltend macht) oder lediglich einmalig und in allgemeiner Weise am 30. September 2025 (wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf eine aktenkundige Notiz vorbringt) beim Berufungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.» (E.2.2).

Sachverhalt und Instanzenzug

Der A. befand sich seit dem 3. August 2021 zunächst in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und später im vorzeitigen Strafvollzug.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A. am 9. Mai 2022 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Anklagesachverhalt A) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wovon 282 Tage durch Haft erstanden waren.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers B. sprach das Obergericht des Kantons Zürich A. am 21. September 2023 unter anderem betreffend Anklagesachverhalt A der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und sprach eine Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren aus, wovon 782 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren.

Mit Urteil 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 hiess das Bundesgericht die von A. erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 21. September 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Die Verfahrensleitung des Obergerichts ordnete mit Verfügung vom 19. Februar 2025 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. In seiner Berufungsantwort vom 22. Juni 2025 stellte A. unter anderem den Antrag, er sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und für die zu Unrecht erlittene Haft mit Fr. 200.– pro Tag zu entschädigen.

Mit Eingabe vom 13. November 2025 erhebt A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und macht eine Rechtsverzögerung geltend. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Obergericht in Bezug auf das Haftentlassungsgesuch vom 22. Juni 2025 das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, umgehend über das Haftentlassungsgesuch vom 22. Juni 2025 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2025 führt das Obergericht aus, dass inhaltlich überwiegend zutreffe, was die Verteidigung in ihrer Beschwerdeschrift vorbringe. Das im Rahmen der schriftlichen Berufungserklärung gestellte Entlassungsgesuch sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen untergegangen, was das Obergericht ausserordentlich bedauere. Der Beschwerdeführer sei mit Präsidialverfügung vom 19. November 2025 unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden. Das Obergericht weist darauf hin, dass die amtliche Verteidigung zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Rückfrage beim Gericht getätigt habe. Sie habe sich zwar am 30. September 2025 telefonisch direkt beim Referenten nach dem Verfahrensstand erkundigt, die Nichtbehandlung des Entlassungsgesuchs aber mit keinem Wort thematisiert.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.

Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zugestellt, der zur Frage der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie zu den Kostenfolgen Stellung nahm.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1232/2025 vom 21. Januar 2026  

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Urteil 7B_1232/2025 vom 21. Januar 2026 wie folgt gut:

«Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1). Art. 233 StPO verlangt als Ausdruck des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO), dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen entscheidet (BGE 143 IV 160 E. 3.2). Ersucht die beschuldigte Person während des Berufungsverfahrens um Haftentlassung, muss ihr die Verfahrensleitung Stellungnahmen zu ihrem Gesuch zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zustellen, bevor sie darüber entscheidet. Die fünftägige Frist beginnt deshalb erst nach Abschluss des Schriftenwechsels – für den entsprechend kurze Fristen zu setzen sind – zu laufen, das heisst nach Eingang einer allfälligen Replik der beschuldigten Person (Urteil 7B_752/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift (Urteile 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.1; 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.2).» (E.2.1).

«Die Beschwerde erweist sich als begründet. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Obergericht der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2025 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Berufungsantwort des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2025 freiwillig Stellung zu nehmen (kant. act. 222). Beide verzichteten mit Schreiben vom 7. Juli 2025 auf diese Möglichkeit (kant. act. 224 und 226), womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war.  

Bereits die – erst nach einer Woche angesetzte – Frist von 20 Tagen zur Beantwortung des in der Berufungsantwort enthaltenen Haftentlassungsgesuchs war übermässig lang (vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012 E. 2.3). Die spätestens am 13. Juli 2025 abgelaufene Fünftagesfrist nach Art. 233 StPO zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch wurde um ein Vielfaches überschritten, indem das Obergericht erst am 19. November 2025 entschied und den Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entliess. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen wurde dadurch offensichtlich verletzt. Nicht relevant für diese Beurteilung ist, ob sich der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mehrfach telefonisch und unter Hinweis auf die bestehende Haft (wie dieser geltend macht) oder lediglich einmalig und in allgemeiner Weise am 30. September 2025 (wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf eine aktenkundige Notiz vorbringt) beim Berufungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.» (E.2.2).

«Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Im Dispositiv des vorliegenden Urteils ist festzuhalten, dass das Obergericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).» (E.3).

Kommentare (0)