Begründungspflicht der Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV bei strafrechtlicher Landesverweisung

Im Urteil 7B_1042/2023 vom 30. April 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage des Härtefalls bei der strafrechtlichen Landesverweisung eines Niederländers mit einer chinesischen Freundin (keine Kinder). Das im Kontext eines Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 (Satz 1 und Satz 2) StGB. Es ging um ca. 758’800 Dateien (ca. 15’100 Filme und ca. 743’700 Bilder) mit sexuellen Handlungen mit Kindern und ca. 920 Dateien (ca. 9 Filme und ca. 901 Bilder) mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern. Das Bundesgericht schützte die strafrechtliche Landesverweisung u.a. wie folgt: «Die Vorinstanz hält fest, die obligatorische Landesverweisung stelle für den Beschwerdeführer keine besondere persönliche Härte dar. Zwar treffe sie seine Freundin möglicherweise hart, zumal sie Chinesin sei und nicht gesagt werden könne, ob sie andernorts, beispielsweise im Herkunftsland des Beschwerdeführers (Niederlande), ohne Weiteres eine Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Dies sei jedoch kein gewichtiges Argument für ein Absehen von einer Landesverweisung. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten keine gemeinsamen Kinder. Selbst wenn sie ihre Beziehung nicht gemeinsam in einem anderen (europäischen) Land weiterführen könnten, erscheine es zumutbar, dass er sich beispielsweise während fünf Jahren im grenznahen Ausland niederlasse und sie so einen Modus fänden, ihre Beziehung weiterzuführen. lm Übrigen überwögen die öffentlichen lnteressen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials für Kinder die privaten lnteressen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz klar.  […]» (E.5.2). «[…] Die Würdigung der Vorinstanz, es liege kein Härtefall vor, hält vor Bundesrecht stand. Dass sie massgebende Kriterien unberücksichtigt gelassen oder falsch gewürdigt hätte, trifft nicht zu. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, inwiefern der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV betroffen sein sollte. Dementsprechend erübrigt sich eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB. Auf seine Rüge, wonach die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Die Landesverweisung erweist sich als rechtskonform.» (E.5.3).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft A. zusammengefasst vor, im Zeitraum von mindestens 26. Oktober 2018 bis 24. April 2019 ca. 758’800 Dateien (ca. 15’100 Filme und ca. 743’700 Bilder) mit sexuellen Handlungen mit Kindern und ca. 920 Dateien (ca. 9 Filme und ca. 901 Bilder) mit virtuellen sexuellen Handlungen mit Kindern beschafft, gespeichert beziehungsweise aufbewahrt, angeschaut, Drittpersonen zugänglich gemacht und in den Verkehr gebracht zu haben.

Instanzenzug

Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 sprach das Bezirksgericht Horgen A. der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (Satz 1 und 2) und Abs. 5 (Satz 1 und 2) StGB schuldig und verurteilte ihn zu 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe. Es ordnete ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB an und untersagte ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Zudem verwies es ihn im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für fünf Jahre des Landes. Auf Berufung von A. hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. März 2023 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 (Satz 1 und 2) StGB fest. Im Übrigen bestätigte es in der Sache den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (Satz 1 und 2) StGB (Dispositiv-Ziff. 1) und die bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Ebenso ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 (Dispositiv-Ziff. 4) sowie eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von fünf Jahren (Dispositiv-Ziff. 5) an.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien das ober- und das bezirksgerichtliche Urteil „in allen Dispositiv-Ziffern aufzuheben“ und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 5 und 7 (betreffend Kosten des Berufungsverfahrens) des obergerichtlichen Urteils aufzuheben; er sei vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freizusprechen, das Strafmass sei neu festzulegen und es sei von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Art. 67 StGB) sowie einer Landesverweisung (Art. 66a, 66a bis StGB) abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.

Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt wird.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1042/2023 vom 30. April 2025  

Verfahrensrechtlich äussert sich das Bundesgericht zunächst wie folgt:

«Verfahrensrechtliche Einwände, die im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, können nach dem Grundsatz der formellen und materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1). Nur im vorinstanzlichen Entscheid bereits Behandeltes kann somit – vorbehältlich einer Gehörsverletzung – Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; zum Ganzen: Urteil 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).» (E.2.2).

Auf die Rüge der Willkür (E.3) und die Rüge betreffend der Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots wird hier nicht eingangen (E.4).

Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht auch gegen die strafrechtliche Landesverweisung (E.5).

Das Bundesgericht erklärt im Urteil 7B_1042/2023 vom 30. April 2025 hierzu Folgendes:

«Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz verurteilt wurden, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).» (E.5.1.1).

«Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.6; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).» (E.5.1.2).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde, auch mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt hätte, wie folgt ab:

«Die Vorinstanz hält fest, die obligatorische Landesverweisung stelle für den Beschwerdeführer keine besondere persönliche Härte dar. Zwar treffe sie seine Freundin möglicherweise hart, zumal sie Chinesin sei und nicht gesagt werden könne, ob sie andernorts, beispielsweise im Herkunftsland des Beschwerdeführers (Niederlande), ohne Weiteres eine Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Dies sei jedoch kein gewichtiges Argument für ein Absehen von einer Landesverweisung. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten keine gemeinsamen Kinder. Selbst wenn sie ihre Beziehung nicht gemeinsam in einem anderen (europäischen) Land weiterführen könnten, erscheine es zumutbar, dass er sich beispielsweise während fünf Jahren im grenznahen Ausland niederlasse und sie so einen Modus fänden, ihre Beziehung weiterzuführen. lm Übrigen überwögen die öffentlichen lnteressen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials für Kinder die privaten lnteressen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz klar.  Wie aus dem erstinstanzlichen Urteil, auf das die Vorinstanz in diesem Punkt verweist, ergänzend hervorgeht, kam der Beschwerdeführer im Alter von 39 Jahren in die Schweiz. Das Bezirksgericht führt aus, den grössten Teil seines Lebens habe er in seinem Herkunftsland verbracht, wo ausserdem seine Familie wohne, er seine Ausbildung absolviert und mehrere Jahre Berufserfahrung gesammelt habe. Er halte sich erst seit 2011 in der Schweiz auf und habe sich nicht nennenswert sozial verwurzelt. Mit seiner chinesischen Lebenspartnerin führe er seit ca. drei Jahren eine Beziehung. Immerhin stehe er seit seiner Ankunft in der Schweiz finanziell auf eigenen Füssen, spreche fliessend Deutsch und sei durch seine Arbeitsstelle in den Arbeitsmarkt integriert. Es gebe dennoch keine Anhaltspunkte, dass er in sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht einen derart engen Bezug zur Schweiz aufweise, dass ein Verlassen des Landes inakzeptabel wäre. Ihm sollte es nicht allzu schwer fallen, im niederländischen oder allgemein im internationalen Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Er begründe das Bestehen eines Härtefalls einzig durch die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, wobei er erkläre, dass eine Landesverweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Trennung führen würde. Gleichzeitig führe er aus, dass seine Lebenspartnerin keine Kenntnis des Strafverfahrens habe und es gut möglich sei, dass, wenn sie davon erfahre, dies gleichsam zur Trennung führen würde. Dadurch – so die Erstinstanz -, dass es sich bei seiner Lebenspartnerin nicht um seine Kernfamilie handle, könne sie für sich selbst keinen Härtefall begründen. Ausserdem hänge die Beziehung aufgrund anderer Faktoren zusätzlich in der Schwebe, weshalb ihr in jedem Fall eine unsichere Zukunft bevorstehe.» (E.5.2).

«Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander. Die Würdigung der Vorinstanz, es liege kein Härtefall vor, hält vor Bundesrecht stand. Dass sie massgebende Kriterien unberücksichtigt gelassen oder falsch gewürdigt hätte, trifft nicht zu. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, inwiefern der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV betroffen sein sollte. Dementsprechend erübrigt sich eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB. Auf seine Rüge, wonach die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Die Landesverweisung erweist sich als rechtskonform.» (E.5.3).

 

 

 

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