Sachverhalt
Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 19. September 2023 im Kontext des sogenannten Mosambik-„Schuldenskandals“ ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Gegenstand der Untersuchung ist eine Zahlung über USD 7.86 Mio. mutmasslich deliktischer Herkunft zulasten des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Mosambik auf ein bei der damaligen B. (Schweiz) geführtes Konto, lautend auf die C. AG, und die Umstände der darauffolgenden Kontoschliessung ohne Erstattung einer Verdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter StGB oder Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Die Bundesanwaltschaft untersucht mögliche strafrechtsrelevante Unterlassungen oder gegebenenfalls Handlungen unbekannter Mitarbeiter der ehemaligen B. -Finanzgruppe.
In diesem Zusammenhang erliess die Bundesanwaltschaft am 29. Mai 2024 gegenüber der damaligen B. Group AG, der damaligen B. AG und der damaligen B. (Schweiz) AG eine Editionsverfügung. Konkret forderte sie die Adressatinnen auf, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen (vorzugsweise in elektronischer Form) herauszugeben:
“ 1. Betreffend die Organisation und das Weisungswesen der (ehemaligen) B. Group AG, B. AG und B. (Schweiz) AG im Allgemeinen:
1.1. Inhaltsverzeichnis / Index über sämtliche, im Jahr 2016 in Kraft stehende Weisungen, Manuals, Richtlinien, Checklisten, Info-Kits etc. in Verbindung mit der Bekämpfung von Geldwäscherei bzw. der Umsetzung der Bestimmungen gemäss GwG, GwV-FINMA und VSB (insb. KYC, TRX Monitoring, MROS Meldung, Verantwortlichkeiten der Funktionen etc.);
1.2. Liste der Akronyme der verschiedenen Abteilungen, Desks und sonstigen Einheiten für das Jahr 2016;
1.3. Global Policy (GP-00054) „Kundenidentifikation“ inkl. Anhänge (Zeitraum: 2013 bis 30.07.2015);
1.4. Supplement (GP-00054-S04) „Schweiz zu Kundenidentifikation“ inkl. Anhänge (Zeitraum: 2013 bis 30.12.2015);
1.5. Global Policy (GP-00047) „Bekämpfung der Geldwäscherei“ inkl. Anhänge (Zeitraum: 2013 bis 28.05.2015);
1.6. Supplement (GP-00047-5S01) „Schweiz zu Bekämpfung der Geldwäscherei“ inkl. Anhänge (Zeitraum: 2013 bis 30.12.2016);
1.7. Glossar zur Global Policy (GP-00047) – Bekämpfung der Geldwäscherei (Zeitraum: 01.01.2013 bis 28.05.2015);
1.8. Weisung (P-00027) „Risikoländer“ (oder Vorgängerversionen) inkl. Anhänge (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.9. Länderrisikoliste (Country Risk List) inkl. Länder- und Risikorating (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.10. FAQs: Definitions of Sectors particularly vulnerable to money laundering (Risk Sectors) (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.11. Manual: „Independent Compliance On-boarding Screening (ICOS) “ (oder Vorgängerversionen) (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.12. Manual: KYC-Setting manual Statuses (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.13. Manual: KYC Profile-Content and Explanations (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.14. Manual: KYC Profile Selection (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.15. Manual: Financial Crime Compliance Switzerland MyKYCGuide (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.16. Info Kit: New KYC/SQ Sub-profiles (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.17. Manual zu Sitzgesellschaften (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.18. PEP Manual (Zeitraum: 2013 bis 2016);
1.19. Auflistung sämtlicher, in allen Kontrollinstanzen verwendeten Informatiktools / Datenbanken in Verbindung mit der Überwachung von Kundeninformationen, Dokumenten und Transaktionsabklärungen (Zeitraum: 2013 bis 2016); inkl.:
– Nennung des jeweiligen Zwecks sowie der Funktionen, welche innerhalb der Bank zugriffsberechtigt sind bzw. waren
– Benutzerhandbuch oder sonstige Unterlagen, welche den Zweck sowie die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten klar aufzeigen;
1.20. Auflistung sämtlicher Datenbanken, welche zwecks Recherche von KYC Informationen bankintern verwendet werden bzw. wurden (World-Check, Factiva, LexisNexis etc.) (Zeitraum: 2013 bis 2016); inkl.:
– Benutzerhandbuch oder sonstige Unterlagen, welche den Zweck sowie die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Funktionen und Zugriffsberechtigungen klar aufzeigen;
1.21. Info Kit FoF and background report (FoF = elektronisches Monitoring System); inkl.:
– Unterlagen, welche für das Jahr 2016 die entsprechenden Verantwortlichkeiten und Rollen innerhalb der Bank bei der Erfassung und Verwendung aufzeigen;
1.22. Unterlagen, Manuals oder Sonstiges zum Tool „Mantas“; inkl.:
– Unterlagen, welche für das Jahr 2016 die entsprechenden Verantwortlichkeiten und Rollen innerhalb der Bank bei der Erfassung und Verwendung aufzeigen;
1.23. Unterlagen (Bericht, Memo, Richtlinie, Weisung etc.), welche die im Jahr 2016 bankintern verwendeten bzw. vorgeschriebenen Parameter zur Identifizierung ungewöhnlicher Transaktionen aufzeigen (post-ante / ex-ante).
- Betreffend die vormals bei der B. (Schweiz) AG geführte Kundenbeziehung Nr. 0835-1554848-6, lautend auf die C. AG:
2.1. Auflistung sämtlicher, über die Kundenbeziehung abgewickelter Transaktionen, welche im Zeitraum 2013 bis 2016 als ungewöhnlich identifiziert wurden und/oder einen „Alert“ generierten (inkl. Angabe des Zeitpunktes der Alert-Generierung und der im Abklärungsprozess involvierten Personen und Funktionen);
2.2. sämtliche Unterlagen des Business Risk / FLDS oder sonstiger Kontrollstellen über regelmässige / wöchentliche Kontrollen von Geldflüssen über CHF 3 Mio., soweit dabei die vorliegend untersuchte USD 7.86 Mio.-Gutschrift des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Mosambik (Valuta: 21. März 2016) und/oder die Weiterleitungen vom 1. April 2016 aufgefallen sind (Zeitraum: 01.03.2016 bis 30.04.2016);
2.3. offizieller SWIFT Beleg (nicht interner Buchungsbeleg) zum Zahlungseingang bei der C. AG vom 21. März 2016 (Valuta) in Höhe von USD 7.86 Mio. ausgehend vom mosambikanischen Wirtschafts- und Finanzministerium;
2.4. sämtliche im Jahr 2016 durch die involvierten Stellen (RM, BRM/FLDS, Business Compliance, FCC SARs etc.) getätigten Medienrecherchen im Zusammenhang mit der C. AG und der USD 7.86 Mio.-Gutschrift des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Mosambik; jeweils samt Angabe des Recherchedatums sowie der Person/en, welche die Recherche durchführte/n oder mit der/denen die Rechercheergebnisse geteilt wurden;
2.5. sämtliche getätigten World Check Anfragen zur C. AG und den mit dieser in Verbindung stehenden Personen; inkl. Angabe des Anfrage-Zeitpunktes und der anfragenden Person (Zeitraum: 01.01.2013 bis 31.10.2016)
2.6. sämtliche getätigten B. Global Check Datenbankanfragen zur C. AG und den mit dieser in Verbindung stehenden Personen; inkl. Angabe des Anfrage-Zeitpunktes und der anfragenden Person (Zeitraum: 01.01.2013 bis 31.10.2016);
2.7. sämtliche Auszüge aus der B. Global Check Datenbank, welche klar aufzeigen, in welchen Zeiträumen Iskandar und Akram SAFA jeweils als UC (Undesirable Client) geführt wurden (Zeitraum: 01.01.2013 bis 31.10.2016);
2.8. sämtliche Unterlagen, die aufzeigen, wann, durch wen, in wessen Auftrag und aus welchem Grund betreffend die Kundenbeziehung der C. AG ggfs. interne Warnungen bzw. interne Sperren gesetzt und aufgehoben wurden (Zeitraum: 01.01.2013 bis 31.10.2016);
2.9. sämtliche Unterlagen zu allfällig im Jahr 2016 getätigten PEP Prüfungen bzw. Assessments in Verbindung mit der Kundenbeziehung der C. AG bzw. der USD 7.86 Mio.-Zahlung des Mosambikanischen Wirtschafts- und Finanzministeriums (inkl. interne Kommunikation mit dem PEP Desk);
2.10. Unterlagen, die aufzeigen, in welchem Segment / Desk die Kundenbeziehung der C. AG geführt wurde (Zeitraum: 01.01.2013 bis 31.10.2016). “
Die Bundesanwaltschaft ordnete an, dass die aufgeführten Unterlagen mit der Einreichung direkt als Beweismittel beschlagnahmt würden, und machte darauf aufmerksam, dass die verlangten Unterlagen ohne Abdeckungen und Schwärzungen elektronisch oder in Papierform als gut lesbare Kopien zuzustellen seien. Mit Begleitschreiben zur Editionsverfügung informierte sie die Adressatinnen über die Eröffnung des Strafverfahrens und den Gegenstand der Strafuntersuchung. Sie teilte ihnen weiter mit, dass sie neben Akten des Strafverfahrens SV.19.0684-SM samt den durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA übermittelten Unterlagen des Aufsichts- und anschliessenden Enforcementverfahrens gegen die B. Group AG, B. AG und B. (Schweiz) AG die Akten der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD in Sachen B. Group AG, B. AG und B. (Schweiz) AG (Ref. Nr. 442.3.218) beigezogen habe. Sie benötige zur Aufklärung des Sachverhalts nunmehr weitere Auskünfte und Unterlagen der (ehemaligen) B. -Finanzgruppe, weshalb sie mit dem beigelegten Editionsbegehren an die Banken gelange.
Am 15. Juli 2024 reichten die Rechtsvertreter der A. Group AG, A. AG und A. Switzerland AG, in welche die B. -Gesellschaften in der Zwischenzeit durch Fusion integriert worden waren, der Bundesanwaltschaft innerhalb der erstreckten Frist auf einem passwortgeschützten Datenträger Unterlagen ein und beantragten deren Siegelung. Das Passwort zum passwortgeschützten Datenträger liessen sie der Bundesanwaltschaft nicht zukommen. Vielmehr erklärten sie, das Passwort werde dem Entsiegelungsrichter auf erstes Verlangen mitgeteilt.
Instanzenzug
Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 entschied die Bundesanwaltschaft was folgt:
„1. Der Siegelungsantrag der A. Group AG, A. AG und A. Switzerland AG vom 15. Juli 2024 wird abgewiesen und die auf dem passwortgeschützten USB-Stick eingereichten Unterlagen werden nicht versiegelt.
- Die A. Group AG, A. AG und A. Switzerland AG werden aufgefordert, der Bundesanwaltschaft umgehend das Passwort zur Entschlüsselung des am 15. Juli 2024 eingereichten USB-Sticks mitzuteilen. Eventualiter ist der Bundesanwaltschaft in Vollzug der Editionsverfügung vom 29. Mai 2024 innert Nachfrist bis am 5. August 2024 ein neuer, unverschlüsselter Datenträger im Sinne der Erwägungen gemäss Rz. 15.7 [‚auf welchem allfällige Anwaltskorrespondenzen aus dem Bereich der geschützten berufstypischen anwaltlichen Tätigkeit zu entfernen sind‘] einzureichen. Es ist der Bundesanwaltschaft umgehend mitzuteilen, falls die A. Group AG, A. AG und A. Switzerland AG von der vorgenannten Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
- Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids verzichtet die Bundesanwaltschaft darauf, die Bundeskriminalpolizei oder andere Fachstellen mit der Entschlüsselung des am 15. Juli 2024 übermittelten USB-Datenträgers zu betrauen.“
Auf die von der A. Group AG, der A. AG und der A. Switzerland AG erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. September 2024 – soweit gegen Ziffer 2 der Verfügung gerichtet – nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und wies sie – soweit gegen gegen Ziffer 1 der Verfügung gerichtet – ab (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem schrieb sie die Verfahren BP.2024.80-82 (betreffend aufschiebende Wirkung) zufolge Rückzugs als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 3) und auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.– unter solidarischer Haftung der A. Group AG, der A. AG und der A. Switzerland AG (Dispositiv-Ziffer 4).
Weiterzug ans Bundesgericht
Die A. Group AG, die A. AG und die A. Switzerland AG haben gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr Siegelungsantrag vom 15. Juli 2024 gültig sei. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verweist auf den angefochtenen Beschluss und hält an dessen Begründung fest. Die A. Group AG, die A. AG und die A. Switzerland AG haben am 15. Januar 2025 eine Replik eingereicht.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025
Formell äussert sich das Bundesgericht im Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 zunächst wie folgt:
«Gegen den die strafprozessuale Edition und Siegelung betreffenden Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht nach Art. 78-80 BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Die Beschwerdeführerinnen sind nach Art. 81 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da sich das Strafverfahren formell nicht gegen sie persönlich richtet, schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren ihnen gegenüber ab, weshalb die Beschwerde nach Art. 90 BGG zulässig ist.» (E.1.1).
«Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Die Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die die beschwerdeführende Partei bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen verlangen die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nehmen jedoch in der Beschwerdeschrift nicht Bezug darauf, dass die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft mit der Begründung nicht eintritt, sie erfülle die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht. Die in der Replik vom 15. Januar 2025 enthaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sind verspätet. Insoweit kann mangels einer den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung auf die Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids.» (E.1.2).
«Abgesehen davon ist auf die Beschwerde einzutreten, da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.» (E.1.3).
Bezüglich des Siegelungsbegehrens fährt das Bundesgericht im Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 alsdann fort:
«Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, dass die Bundesanwaltschaft das Siegelungsbegehren nicht hätte abweisen dürfen, sondern die Aufzeichnungen siegeln und gegebenenfalls ein Entsiegelungsverfahren beim Zwangsmassnahmengericht hätte einleiten müssen.» (E.1.4).
«Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt: c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die Zuständigkeit zur Entsiegelung und das Verfahren sind in Art. 248a StPO geregelt. Im Entsiegelungsverfahren trifft die siegelungsberechtigte Person die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen beziehungsweise Entsiegelungshindernisse ausreichend zu substanziieren. Dagegen wird nicht verlangt, dass die betroffene Person die Siegelungsgründe bereits im Rahmen ihres Siegelungsantrags im Detail begründet. Eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder „Begründung“ von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen. Damit eine Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die betroffene Person aber zumindest einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen (Urteile 7B_732/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1; 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; 7B_300/2023 vom 4. April 2024 E. 2; 1B_219/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1; teils mit weiteren Hinweisen).» (E.2.1).
«Die Bundesanwaltschaft erachtete die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Siegelungsgründe als „offensichtlich ungenügend bzw. ungültig“. Sie erwog, die Beschwerdeführerinnen seien nicht beschuldigte Personen und könnten die Siegelungsgründe nach Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO nicht anrufen. Soweit sie sich auf Geschäftsgeheimnisse berufen würden, liege kein tauglicher Siegelungsgrund vor. Ohnehin habe die Editionsverfügung ausschliesslich Dokumentationen tangiert, deren Erstellung, Organisation, Aufbewahrung und gegebenenfalls Herausgabe an die Strafverfolgungsbehörden zu den gesetzlichen Aufgaben dieser Bank gehöre. Es sei ausgeschlossen, dass die angeforderten Unterlagen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB und Art. 4 und 6 UWG (SR 241) enthalten würden. Es bestehe insofern auch kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Die Beschwerdeführerinnen seien sodann zum einen nicht legitimiert, die Siegelung zur Wahrung der Interessen von Drittpersonen wie namentlich der gegebenenfalls in den angeforderten Unterlagen erwähnten Bankmitarbeiter zu verlangen. Zum anderen handle es sich beim geltend gemachten Schutz von Persönlichkeitsrechten nicht um einen tauglichen Siegelungsgrund. Dies gelte umso mehr, als nach der Rechtsprechung aus der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation zu GwG-Transaktionsabklärungen auch die für die Bank handelnden natürlichen Personen ersichtlich sein müssten. Die Bundesanwaltschaft habe im Editionsbegehren Ziff. 1 ausschliesslich „konkret bezeichnete bankinterne Regelungen (Weisungen, Manuals, Richtlinien, Checklisten, Info-Kits etc.) zu den Abläufen, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsgrundlagen bei der Umsetzung der Bestimmungen gemäss GwG, GwV-FINMA und VSB“ verlangt, deren Existenz aus den bereits erhobenen Unterlagen hervorgehe, sowie Angaben zu den Informatiktools/Datenbanken, welche von den bankinternen Kontroll- und Compliance-Funktionen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwendet worden seien. Es sei von vornherein ausgeschlossen, dass sich darunter „Schreiben von Rechtsanwälten“ beziehungsweise durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen befinden würden. Das Editionsbegehren Ziff. 2 betreffe die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation über die Überwachung/Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Kundenbeziehung der C. AG im Sinne des GwG und die geldwäschereirechtlichen Transaktionsabklärungen hinsichtlich der Zahlung von rund USD 7.86 Mio. Die vorgenommenen bankinternen GwG-Transaktionsabklärungen seien in den Grundzügen bereits aus den beigezogenen Akten des Eidgenössischen Finanzdepartements erstellt. Sie (die Bundesanwaltschaft) habe in ihrem Editionsbegehren Ziff. 2 präzise und konkret die zusätzlich erforderlichen Angaben und Unterlagen aufgezählt. Nach der Natur dieser Angaben und Unterlagen sei weder zu erwarten noch von ihr beabsichtigt gewesen, dass der Vollzug des Editionsbegehrens Ziff. 2 die Einreichung von vom Anwaltsgeheimnis geschützten „Schreiben von Rechtsanwälten“ voraussetze. Wären einzelne vom Editionsbegehren Ziff. 2 erfassten GwG-Abklärungen wider Erwarten an externe Anwälte delegiert worden, würden die entsprechenden Aufzeichnungen eindeutig nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Es sei unter den konkreten Umständen nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich unter den eingereichten Unterlagen Informationen befinden könnten, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerinnen die Unterlagen selber zusammengetragen und somit genaue Kenntnis der eingereichten Unterlagen gehabt hätten. Sie hätten eineinhalb Monate Zeit gehabt anzugeben, welche der eingereichten Aufzeichnungen vom Anwaltsgeheimnis gegebenenfalls erfasst seien. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen irrtümlich mehr oder andere Unterlagen herausgegeben hätten, als von der Bundesanwaltschaft verlangt worden sei, werde ihnen aus Kulanz die Gelegenheit gegeben, einen neuen Datenträger einzureichen, auf welchem allfällige Anwaltskorrespondenz aus dem Bereich der geschützten berufstypischen anwaltlichen Tätigkeit zu entfernen sei. Soweit über den Wortlaut der Editionsverfügung hinaus bewusst berufsspezifische anwaltliche Korrespondenz übermittelt worden sei, um ein Entsiegelungsverfahren auszulösen, wäre von einem rechtsmissbräuchlichen und insofern ungültigen Siegelungsbegehren auszugehen.» (E.2.2).
«Die Vorinstanz schützt die Abweisung des Siegelungsgesuchs. Sie stimmt zunächst der Beurteilung der Bundesanwaltschaft zu, dass kein gültiger Siegelungsgrund vorliege, soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf Geschäftsgeheimnisse beriefen. Im Falle der Beschwerdeführerinnen – so der angefochtene Entscheid – sei zu bedenken, dass sie als Finanzintermediäre im Unterschied zu durchschnittlichen Dritten gerade verpflichtet seien, die herausverlangten Informationen und Belege zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Geldwäschereidelikten zur Verfügung zu halten. Die Beschwerdeführerinnen verkannten die ihnen als Finanzintermediären vom Gesetzgeber zugeteilte Funktion bei der Abwehr der Geldwäscherei. Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, angesichts der klaren Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Beschwerdeführerinnen vermöge auch die simple Erklärung, in den herausverlangten Unterlagen befinde sich Korrespondenz mit Anwälten, unter den gegebenen Umständen den vorläufigen Rechtsschutz durch eine Siegelung nicht zu rechtfertigen. Weshalb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen das Gesetz anders verstünden und nicht mit der rechtlichen Würdigung der Bundesanwaltschaft einverstanden seien, dazu führen müsste, dass diese gleichwohl die Siegel anzubringen hätte, leuchte nicht ein. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerinnen könne aus dem Umstand, dass die Bundesanwaltschaft ihren Entscheid gründlich und sorgfältig begründet habe, nicht abgeleitet werden, es habe sich nicht um einen liquiden Fall gehandelt. Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft, die eingereichten Unterlagen nicht zu siegeln, sei daher nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid der Bundesanwaltschaft hätten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde erheben und diesen somit einer richterlichen Überprüfung zuführen können. Dass aufgrund des Vorgehens der Bundesanwaltschaft und dessen Bestätigung durch den vorliegenden Entscheid „stossende Konsequenzen“ für die Beschwerdeführerinnen entstehen würden, sei nicht ersichtlich.» (E.2.3).
«Der angefochtene Entscheid ist jedenfalls in seinem Ergebnis von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden:» (E.2.4).
«Zwar betont das Bundesgericht – auch in der von der Vorinstanz für ihren Standpunkt angeführten Rechtsprechung – dass es grundsätzlich am Zwangsmassnahmengericht und nicht an der Staatsanwaltschaft liegt, über das Vorliegen von geschützten Geheimnissen zu entscheiden (so insbesondere Urteile 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3). Konkret bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft im Zweifel antragsgemäss die Siegelung vorzunehmen und – gegebenenfalls unter entsprechendem Vorbehalt – das Entsiegelungsverfahren einzuleiten hat, in welchem das Zwangsmassnahmengericht vorfrageweise über das Vorliegen eines gültigen Siegelungsbegehrens befinden kann (siehe im Einzelnen DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 192-196 mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörde ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen darf beziehungsweise darauf nicht eintreten muss, so namentlich, wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird (siehe Urteile 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 3.2; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; je mit weiteren Hinweisen). Mit Blick darauf kann denn auch – je nach den Umständen des Einzelfalls – eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes bereits im Siegelungsbegehren prozessual geboten sein (so insbesondere Urteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3).» (E.2.4.1).
«Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde zu Recht nicht geltend, die im Siegelungsbegehren vom 15. Juli 2024 primär vorgebrachten Gründe, nämlich der fehlende hinreichende Tatverdacht und die Unverhältnismässigkeit des Vorgehens der Bundesanwaltschaft, könnten eine Siegelung rechtfertigen. Das Entsiegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern. Hingegen hat es nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangsmassnahmen (etwa ihre Verhältnismässigkeit) selbstständig sicherzustellen. Werden von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe als Zwangsmassnahmenhindernis angerufen, sind entsprechende Rügen daher nicht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen (BGE 151 IV 30 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Bundesanwaltschaft und – auf Beschwerde hin – die Vorinstanz haben dementsprechend zu Recht ausschliesslich geprüft, ob im Siegelungsbegehren geschützte Geheimnisse sinngemäss angerufen bzw. glaubhaft gemacht wurden.» (E.2.4.2).
«Das Bundesgericht ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Vielmehr kann es eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Was die von den Beschwerdeführerinnen im Siegelungsgesuch angerufenen Geschäftsgeheimnisse betrifft, verweist die Bundesanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde zutreffend auf die nach dem angefochtenen Entscheid ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Laut dieser kommen gemäss der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 248 Abs. 1 StPO als Entsiegelungshindernis nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Frage und können andere gesetzlich geschützte Geheimnisse im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StPO, worunter das Geschäfts-, Fabrikations und Bankgeheimnis fallen, nicht mehr angerufen werden, um die Siegelung zu verlangen (Urteil 7B_950/2024 und 7B_976/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4.2; zur Publ. vorgesehen; BGE 151 IV 30 E. 2.4). Wie im ersten der beiden zitierten Urteile ausdrücklich entschieden, gilt dies unabhängig von der prozessualen Stellung des Inhabers oder Berechtigten. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Entscheid in diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis als bundesrechtskonform, ohne dass näher auf die das Geschäftsgeheimnis betreffenden Erwägungen der Vorinstanz eingegangen zu werden braucht. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerinnen – wie sie in ihrer Replik geltend machen – als Beschuldigte hätten behandelt werden müssen. Von vornherein ohne Erfolg bleibt ferner, wenn sich die Beschwerdeführerinnen im bundesgerichtlichen Verfahren in diesem Zusammenhang auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO berufen, zumal sie nicht nachvollziehbar dartun und auch nicht erkennbar ist, inwiefern ihnen als juristischen Personen hinsichtlich der sichergestellten Dokumente gestützt auf diese Bestimmung Schutz zukommen soll. Dementsprechend muss hier auch nicht erörtert werden, ob sich im Allgemeinen auch nichtbeschuldigte Personen auf die in Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO genannten Siegelungsgründe berufen können, wie die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf dahingehende Lehrmeinungen (LUMENGO PAKA / AESCHBACHER, StPO-Revision: Die Neuerungen im Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren, in: forumpoenale, 2023, S. 459; REIMANN, Die strafprozessuale Siegelung, 2022, S. 144 f.; mit Bezug auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 264 StPO) argumentieren.» (E.2.4.3).
«Was die von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO explizit geschützte Anwaltskorrespondenz anderer, nicht beschuldigter Personen betrifft, sind die Bundesanwaltschaft und mit ihr die Vorinstanz im Einzelnen der Auffassung, dass die einverlangten Angaben und Dokumentationen von den gesetzlichen Organisations-, Abklärungs- und Dokumentationspflichten nach Geldwäschereigesetzgebung erfasst und deshalb nicht vom Anwaltsgeheimnis gedeckt seien, selbst wenn die Abklärungen an externe Anwälte delegiert worden seien. Sie berufen sich damit auf Art. 7 GwG, gemäss dem der Finanzintermediär über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen muss, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können (Abs. 1), und die Belege so aufzubewahren hat, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine (geheimnisgeschützte) anwaltstypische Tätigkeit vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt gesetzlich vorgeschriebene Compliance-Aufgaben (insbesondere Banken-Compliance im Zusammenhang mit der Geldwäschereigesetzgebung) respektive die interne Aufsicht (Controlling/Auditing) darüber wahrnimmt. Massgebend ist dabei, ob gesetzlich vorgeschriebene Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten an eine Anwaltskanzlei delegiert werden (BGE 150 IV 470 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen machen ihrerseits vor Bundesgericht geltend, die edierten Unterlagen gingen „über Art. 7 GwG hinaus“. Die Bundesanwaltschaft habe von ihnen nicht die Herausgabe der Dokumentation nach dieser Gesetzesbestimmung verlangt, wie sie es hätte tun können. Es sei „üblich, dass Banken im Kontext von Fällen wie dem Mozambik-Fall mit zahlreichen verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Aspekten und Verfahren externe Rechtsberatung in Anspruch nehmen und dass sich deshalb in den herausverlangten Unterlagen Anwaltskorrespondenz befindet“.
Damit vermögen sie nicht zu belegen, dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Bundesrecht verletzt: Zwar ist es wie gesehen nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft (und der Beschwerdeinstanz), im Streitfall im Einzelnen zu beurteilen, ob sämtliche Aufzeichnungen von den gesetzlich vorgeschriebene Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten erfasst sind und demzufolge ausserhalb des möglichen Geltungsbereichs des Anwaltsgeheimnisses liegen. Indessen durften sich die Beschwerdeführerinnen (respektive ihre Rechtsvorgängerinnen) als Adressatinnen der Editionsverfügung vom 29. Mai 2024 mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung betreffend die Banken-Compliance im Zusammenhang mit der Geldwäschereigesetzgebung nicht damit begnügen, in ihrem Siegelungsbegehren ohne jede nähere Angabe zu behaupten, dass sich in den herausverlangten Unterlagen „Korrespondenz mit Rechtsanwälten“ respektive „Schreiben von Rechtsanwälten“ befänden. Vielmehr hätten sie konkret angeben müssen, welche der eingereichten Dokumente ihres Erachtens ungeachtet der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Anwaltskorrespondenz einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot unterliegen sollen. Mit Blick auf Art. 7 Abs. 2 GWG kann in einer solchen Situation zudem erwartet werden, dass aus dem Verkehr mit Anwälten stammende Unterlagen, bezüglich welcher streitig ist, ob sie unter die Dokumentationspflicht nach Art. 7 Abs. 1 GWG fallen oder aber durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, separat eingereicht werden und einzig diesbezüglich die Siegelung verlangt wird. Die Situation ist insofern nicht mit derjenigen zu vergleichen, bei der – etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung – Unterlagen und insbesondere elektronische Geräte sichergestellt werden und die betroffene Person keine Kontrolle darüber (und möglicherweise nicht einmal genaue Kenntnis davon) hat, was im Einzelnen sichergestellt wurde. Die Vorinstanz geht daher auch hinsichtlich der angeblichen Anwaltskorrespondenz zu Recht von einem offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren aus.» (E.2.4.4).
«Nach dem Gesagten verstösst die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Bundesanwaltschaft habe das Siegelungsbegehren der Beschwerdeführerinnen (ausnahmsweise) mittels Verfügung abweisen dürfen.» (E.2.5).
Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.