Anspruch auf Übersetzungen i.S.v. Art. 68 Abs. 2 StPO und seine Grenzen 

Im Urteil 7B_1013/2025 vom 20. Januar 2026 aus dem Kanton Freiburg befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Recht auf Übersetzungen i.S.v. Art. 68 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht äussert sich wie folgt: «Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Weigerung, Verfahrensunterlagen und Aktenstücke zu übersetzen, führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei eine unzureichende Übersetzung der Verfahrensakten auch noch vor dem erkennenden Sachgericht und nötigenfalls mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen kann.» (E.2.3). Das Bundesgericht wies im vorliegenden Fall die Beschwerde ab.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Freiburg führt gestützt auf eine Strafanzeige von B. eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betrugs. Am 11. November 2024 übernahm sie das aufgrund einer Strafanzeige von C. gegen A von der Staatsanwaltschaft Tessin geführte Verfahren. Auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Freiburg wurde C. am 8. April 2025 durch die Staatsanwaltschaft Tessin befragt. Diese sandte der Staatsanwaltschaft Freiburg nach durchgeführter Einvernahme das auf Italienisch verfasste Befragungsprotokoll.

Mit Eingabe vom 16. April 2025 beantragte A. die Übersetzung sämtlicher Unterlagen, welche nicht auf Deutsch verfasst worden sind. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt hatte, dass kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen bestehe und die wesentlichen Elemente im Strafdossier übersetzt worden seien, präzisierte A. am 29. April 2025 ihren Antrag auf die Übersetzung der Strafakten „act. 2038 bis und mit 2100a sowie 5020 bis und mit 5030“. Weiter beantragte sie, das Einvernahmeprotokoll von C. vom 8. April 2025 als nicht verwertbar zu erklären, da ihrem Strafverteidiger nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, an der besagten Befragung teilzunehmen. Mit Verfügung vom 30. April 2025 wies die Staatsanwaltschaft beide Anträge ab.

Instanzenzug

Die von A. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 26. August 2025 teilweise gut. Es wies die Staatsanwaltschaft an, das Protokoll der Einvernahme von C. vom 8. April 2025 „einschliesslich deepl.com-Übersetzung“ aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Weiterzug ans Bundesgericht

Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 29. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg anzuweisen sei, den wesentlichen Inhalt wichtiger Verfahrenshandlungen und Akten, insbesondere die Strafanzeige von C. vom 18. Oktober 2024 sowie deren Beilagen 13 und 14, rechtsgenüglich auf Deutsch zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1013/2025 vom 20. Januar 2026  

Angefochten ist vor Bundesgericht ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Übersetzung von Akten in einem Strafverfahren verweigert wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG) (E.1).

Die Beschwerdeführerin führt zum Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils vor Bundesgericht aus, dass sie ohne Zugang zu rechtsgenüglichen Übersetzungen der wesentlichen Verfahrensakten nicht in der Lage sei, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen und sich mit den entscheidenden Akten auseinanderzusetzen. Ohne solches Verständnis könne sie weder sachgerecht Stellung nehmen, noch angemessen Einfluss auf den Verfahrensausgang und das Ergebnis des Strafverfahrens nehmen. Dieser Nachteil bestehe bereits während des laufenden Strafverfahrens und wirke sich bis zum Endentscheid unmittelbar auf die Verteidigungsmöglichkeiten aus. Allfällige Nachteile würden nach Ausfällung des Endentscheids nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismässig hohem Aufwand behoben werden können (E.2.2).

Das Bundesgericht äussert sich alsdann im Urteil 7B_1013/2025 vom 20. Januar 2026 wie folgt:

«Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Weigerung, Verfahrensunterlagen und Aktenstücke zu übersetzen, führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei eine unzureichende Übersetzung der Verfahrensakten auch noch vor dem erkennenden Sachgericht und nötigenfalls mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen kann (vgl. Urteile 7B_724/2024 vom 25. Juli 2024 E. 2.3.2; 1B_173/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5; je mit weiteren Hinweisen).» (E.2.3).

«Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Mit ihren Vorbringen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern ihr aufgrund nicht erfolgter Übersetzung von Aktenstücken ein Nachteil rechtlicher Natur drohen würde, der auch durch einen für sie günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte, und dies ist auch nicht ersichtlich.» (E.2.4).

«Da der Beschwerdeführerin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).» (E.3).

 

 

 

 

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