Sachverhalt
Das Regionalgericht Oberland sprach A. und acht weitere Personen mit Urteil vom 11. Dezember 2020 des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in Thun, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 116 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Verbindungsbusse von Fr. 2’030.–. Zudem ordnete es eine fünfjährige Landesverweisung an, wobei es auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete. Weiter verpflichtete es A. unter solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren Verurteilten zur Bezahlung von Fr. 717.05 Schadenersatz an B.B. Die Zivilklage von C. verwies es mangels Substanziierung auf den Zivilweg. Der A. erhob gegen das Urteil Berufung.
Instanzenzug
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte A. am 26. Januar 2023 des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 160.–. Weiter bestätigte es die vom Regionalgericht ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren und die Zivilforderung von B.B. Die Zivilklage von C. schrieb es infolge Abstandserklärung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als gegenstandslos ab.
Zugrundeliegender Sachverhalt
Dem Urteil liegt gemäss Bundesgericht folgender Sachverhalt zugrunde: Am 11. August 2017 kam es in der Innenstadt von Thun zu einer Auseinandersetzung, bei welcher der Mitbeschuldigte D. zunächst von Personen aus der Gruppe um E.B. (nachfolgend: „Geschädigtengruppe“) geschlagen wurde. A. und eine Person namens F. griffen ein, worauf A. ebenfalls geschlagen und F. in die Aare gestossen wurde. A. und F._ reagierten umgehend und mobilisierten in einer beachtlichen Geschwindigkeit weitere Personen. Die kontaktierten Personen wurden über die aktuellen Geschehnisse informiert, was sie dazu veranlasste, am 11. August 2017 zu später Stunde mit dem Zug nach Thun zu fahren, um sich bei der „Geschädigtengruppe“ zu rächen. Dieses Vorhaben konnte kurz nach 1.00 Uhr erfolgreich mit einer Spuckattacke von A. auf E.B. und mit Fusstritten seitens von G. umgesetzt werden. Am nächsten Tag (12. August 2017) setzte die Gruppe um A. die Rekrutierung von Personen fort. Die mobilisierten Personen wurden grösstenteils am Bahnhof Thun abgeholt und zur Wohnung von A. gebracht, wo der spätere tätliche Übergriff auf die Geschädigtengruppe über den Tag geplant und diskutiert wurde. Am Abend verliess die Gruppe mit Waffen und gefährlichen Gegenständen (insbesondere Pfefferspray, Schlagstock, Messer, Velokette, Veloständer, Schraubenzieher) ausgerüstet die Wohnung von A. und begab sich wie vereinbart in 5er-Gruppen zum Mühleplatz in Thun, in der falschen Meinung, die Geschädigten befänden sich dort, und von dort zum vom Mitbeschuldigten H. mit I. telefonisch vereinbarten Treffen hinter dem Manor-Gebäude in Thun, wobei I. um eine friedliche Lösungsfindung bemüht war. Dort marschierte die Beschuldigtengruppe als Einheit auf und reihte sich vor die Geschädigten auf, die nunmehr entweder von Personen aus der Beschuldigtengruppe oder vom Auto von J. eingekesselt waren und keine Fluchtmöglichkeit mehr hatten. Danach griff die Gruppe von A. (ca. 25 Personen) die Gruppe der Geschädigten (neun Personen) unvermittelt an. Dabei wurden die Geschädigten (namentlich B.B. und E.B., K., J., L. und M.) mit Fäusten, Tritten und diversen Waffen und gefährlichen Gegenständen traktiert, dies selbst zu einem Zeitpunkt, als sie bereits wehrlos am Boden lagen. Zudem wurde die sich zusammen mit den übrigen weiblichen Mitgliedern der Gruppe auf der Rampe aufhaltende C. von einer Flasche am Kopf getroffen. Die meisten Geschädigten blieben völlig passiv, während zumindest B.B. und I. sich mittels eines bzw. vereinzelter Gegenschläge zu verteidigen versuchten. Sodann warf N. die Flasche, welche C. zuvor am Kopf getroffen hatte, in die Menschenmenge zurück. Verletzungen traten ausschliesslich auf Seiten der Geschädigten auf. Mehrere Geschädigte mussten ins Spital gebracht werden und erlitten u.a. Kopf- und Gesichtsverletzungen, J. zudem ein ca. 30 cm langer Schnitt am Rücken. Bleibende Schäden oder schwere Körperverletzungen blieben aus, J. war nach dem Vorfall jedoch drei Wochen und E.B. zwei Wochen arbeitsunfähig. Die Angreifer liessen ferner nicht aus Eigeninitiative von den Geschädigten ab, sondern weil jemand die baldige Ankunft der Polizei verkündete bzw. weil Polizeisirenen ertönten. Die Beschuldigtengruppe ging in feindseliger Absicht zum Treffen und wollte Vergeltung für den Vorabend üben sowie ihre Ehre wiederherstellen. Die Planung des tätlichen Übergriffs in der Wohnung von A. beinhaltete insbesondere das Mobilisieren einer grossen Personengruppe zwecks Bildung einer bedrohlich wirkenden und der Geschädigtengruppe überlegenen Übermacht, das Informieren sämtlicher Anwesenden über die Vorfälle des Vorabends, das Aufteilen in kleinere Gruppen zwecks Ausnutzung des Überraschungsmoments sowie weitere Vorkehren wie das Behändigen resp. Mitführen von Gegenständen und Waffen, das Zurücklassen der Handys und Absprachen über das spätere Aussageverhalten. Der A. war einer der Hauptorganisatoren und zusammen mit G. eigentlicher Spiritus Rector des Übergriffs vom 12. August 2017. Er war beim Angriff an vorderster Front dabei. Er teilte aktiv Schläge und später Fusstritte auf einen am Boden liegenden Geschädigten aus. Dass er vor den Geschädigten Angst und die Absicht hatte, Friedensgespräche zu führten, wertet das Obergericht als Schutzbehauptung.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 26. Januar 2023 sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen Angriffs, die Sanktionen sowie die Landesverweisung aufzuheben und er sei stattdessen wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 160.– mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei er im Falle eines Schuldspruchs wegen Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 160.– bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen und es sei auf eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB zu verzichten. Zudem sei seiner Beschwerde bezüglich der Landesverweisung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025
Wir gehen hier nur auf zwei der Rügen des Beschwerdeeführers ein.
Qualifikation als Angriff i.S.v. Art. 133 StGB und nicht Raufhandel i.S.v. Art. 134 StGB
In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, sein Verhalten sei nicht als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, sondern als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB zu würdigen. Für die Annahme eines Angriffs müsse die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen. Keinesfalls dürfe sie selber tätlich werden, sei es auch nur zur Abwehr, ansonsten es sich um einen Raufhandel handle, allenfalls mit Straflosigkeit des sich nur Verteidigenden gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB. Bereits ein einziger Abwehrschlag mache einen Angriff zum Raufhandel. Vorliegend habe auch die Gegenseite Schläge ausgeteilt und sich aktiv durch Schläge an einer Auseinandersetzung beteiligt. Zudem habe im Vorfeld der Auseinandersetzung ein tätlicher Übergriff auf ein Mitglied der Beschuldigtengruppe stattgefunden und es sei von der Gegenseite provoziert und sogar gedroht worden. Damit liege kein einseitiger Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vor. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Raufhandel erforderliche Gegenseitigkeit in Form einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung sei trotz der Überlegenheit der Beschuldigtengruppe gegeben. Unerheblich sei, dass die aktiv ausgeteilten Schläge der Geschädigten von der Vorinstanz wohl als Reaktion auf die Aktion der Beschuldigten angesehen worden seien und sämtliche Mitglieder der Geschädigtengruppe gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos blieben. Sein Vorsatz habe sich zu keiner Zeit auf einen Angriff gerichtet, sondern auf eine gegenseitige Schlägerei. Er habe zweifellos mindestens Eventualvorsatz für einen Raufhandel gehabt, nicht aber für einen Angriff, argumentiert der Beschwerdeführer (E.3.1).
Das Bundesgericht äussert sich generell-abstrakt im Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 wie folgt:
«Den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Unter den Tatbestand des Raufhandels von Art. 133 Abs. 1 StGB fällt, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Der Angriff im Sinne von Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Beim Angriff gemäss Art. 134 StGB handelt es sich daher um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), während der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB als Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.» (E.3.2.1).
«Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB erfasst nach der Rechtsprechung die einseitige gewaltsame Einwirkung von mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2; 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1). Dass die Einwirkung von einer feindseligen Absicht getragen ist (vgl. die vorerwähnte Rechtsprechung sowie DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 92; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 134 StGB; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 134 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 134 StGB; DUPUIS ET AL., Code pénal, Petit commentaire, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 134 StGB; GIAN EGE, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2. Aful. 2025, ähnlich: GUNHILD GODENZI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 134 StGB), dürfte dem Regelfall entsprechen. Immerhin ist zu präzisieren, dass es sich dabei nicht um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal handelt. Demgegenüber ist der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung gilt auch der Abwehrende als Beteiligter im Sinne von Art. 133 StGB, wobei bereits ein einziger Gegenschlag, sei es auch nur zur Abwehr, genügt. Der Abwehrende ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, wird von der Bestimmung von Art. 133 StGB nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und 4.3.1; 94 IV 105).» (E.3.2.2).
«Das Bundesgericht erwog in der nicht amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB sei ein einseitiger Übergriff von mindestens zwei Personen auf ein oder mehrere Opfer, die passiv bleiben oder sich lediglich verteidigen (franz.: „qui restent passives ou se contentent de se défendre“; vgl. Urteile 7B_286/2023 vom 28. Januar 2025 E. 3.2; 6B_746/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2; 6B_348/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_543/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1.2; je mit Hinweisen) bzw. „sich auf den Schutz vor dem Angriff beschränken“ (Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2). Aus einem Angriff könne ein Raufhandel werden, wenn die Reaktion des Angegriffenen hinsichtlich Intensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschreite (vgl. Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1; 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2) bzw. wenn die Abwehrreaktion der angegriffenen Person in ihrer Intensität und Dauer über das zur Verteidigung erforderliche Mass hinausgehe (vgl. Urteile 7B_286/2023 vom 28. Januar 2025 E. 3.2; 6B_746/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2; 6B_348/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_543/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1.2). Dies ist dahingehend zu präzisieren, als der Raufhandel in einer solchen Konstellation nicht an die Stelle des Angriffs tritt. Vielmehr bleiben die Angreifer auch dann nach Art. 134 StGB strafbar, wenn das Opfer die Grenzen der zulässigen Abwehr (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) überschreitet und seinerseits den Straftatbestand des Raufhandels erfüllt, vorausgesetzt die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung tritt bei der bzw. bei einer der angegriffenen Personen oder einem Dritten ein (in diesem Sinne: CORBOZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 134 StGB; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 89 und 94).» (E.3.2.3).
«In der Lehre wird abweichend davon teilweise die Auffassung vertreten, die Angreifer seien lediglich wegen Raufhandels strafbar, wenn sich die angegriffene Seite nicht völlig passiv oder defensiv schützend verhalte, sondern sich tätlich zur Wehr setze (vgl. MAEDER, a.a.O., N. 7 und 16 zu Art. 134 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 4 N. 38 und 42, wobei die Autoren bei einem Angriff auf mehrere Personen für einen Schuldspruch im Sinne von Art. 134 StGB genügen lassen, dass die angegriffenen Personen teilweise passiv bleiben). Dem kann nicht gefolgt werden. Damit hätte selbst die rechtfertigende Notwehr des Angegriffenen (vgl. Art. 15 StGB) seitens der Angreifer eine mildere Bestrafung zur Folge. Dies überzeugt nicht. Es spricht nichts dagegen, dass hinsichtlich der gleichen tätlichen Auseinandersetzung in Bezug auf verschiedene Beteiligte einerseits der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB und andererseits derjenige des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung gelangen kann. Sind sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 134 StGB als auch diejenigen von Art. 133 StGB erfüllt, geht Art. 134 StGB Art. 133 StGB angesichts der höheren Strafandrohung vor. Es besteht kein Grund, diejenigen Personen, die ursprünglich eindeutig Angreifer waren und klar als solche identifizierbar sind, weniger hart, d.h. lediglich wegen Raufhandels, zu bestrafen, weil sich die angegriffene Person tätlich zur Wehr setzt (vgl. DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 89). Selbst STRATENWERTH/BOMMER anerkennen, dass nicht einzusehen ist, weshalb der Umstand, dass sich die angegriffene „Partei“ tätlich wehrt, zu einer Herabsetzung des Strafrahmens führen soll (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 4 N. 42).» (E.3.2.4).
«Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB gelangt nach dem Gesagten anstelle des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung, wenn eindeutig ein einseitiger Angriff von mindestens zwei Personen erkennbar ist (vgl. Urteile 6B_405/2012 und 6B_410/2012, je vom 7. Januar 2013, E. 2.1.1 mit Hinweisen auf die Lehre; CORBOZ, a.a.O., N. 6 und 15 zu Art. 134 StGB; in diesem Sinne auch DUPUIS ET AL., a.a.O., N. 8 zu Art. 134 StGB; JEAN-PAUL ROS, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 134 StGB). Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei „tätlich“ zur Wehr setzt (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. Gegenteiliges lässt sich auch den vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheiden BGE 137 IV 1, 106 IV 246 und 94 IV 105 nicht entnehmen, in denen es jeweils nicht um die Abgrenzung des Angriffs zum Raufhandel ging. So stand etwa im BGE 137 IV 1 ein Angriff nicht zur Diskussion, weil die Schlägerei durch eine Einzelperson ausgelöst wurde (den Faustschlag des dortigen Beschwerdeführers) und der Schlägerei im Übrigen eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen vorausging. Dem Umstand, dass eine angegriffene Person ihrerseits zur Eskalation beitrug und sich allenfalls selbst wegen Raufhandels zu verantworten hat, ist unter Umständen bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 134 StGB Rechnung zu tragen. Ein Schuldspruch wegen Angriffs entfällt zudem, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung nicht bei einer angegriffenen Person oder einem Dritten, sondern lediglich bei einem Angreifer eintritt (vgl. Urteil 6B_101/2014 vom 10. November 2014 E. 2.1, in: SJ 2015 I S. 140; CORBOZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StGB; DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 93; MAEDER, a.a.O., N. 10 und 15 zu Art. 134 StGB).» (E.3.2.5).
«Die Vorinstanz bejaht in objektiver Hinsicht folglich zu Recht einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Dass einzelne angegriffene Personen (zur Abwehr des Angriffs) auch Gegenschläge austeilten, steht einer Qualifikation als Angriff entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht entgegen. Nicht zu hören ist dieser zudem, soweit er geltend macht, die Geschädigtengruppe habe provoziert und gedroht und am Vortag ebenfalls Schläge ausgeteilt. Dass die Geschädigtengruppe den Angriff provoziert hätte, verneint die Vorinstanz. Sie stellt insofern willkürfrei fest, eine konkrete Provokation unmittelbar vor dem Angriff sei nicht erstellt. Die Geschädigtengruppe habe die zahlenmässig überlegenen Angreifer nicht herausfordern wollen; vielmehr seien sie durch diese überrascht und anschliessend unvermittelt angegriffen worden. Gegen einen von den Geschädigten provozierten Angriff bzw. Raufhandel spricht zudem, dass die Beschuldigtengruppe die Geschädigten mit der vorgängig geplanten Absicht aufsuchte, sie tätlich anzugreifen (vgl. angefochtenes Urteil S. 63 f.). Unerheblich ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen mangels der erforderlichen Unmittelbarkeit, dass es am Vorabend zu Provokationen einzelner Geschädigter gekommen sein mag, ansonsten Vergeltungsakte stets als Raufhandel zu qualifizieren wären (vgl. angefochtenes Urteil S. 63). Ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB liegt nach der Rechtsprechung selbst dann vor, wenn nach einer zunächst gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung mehrere Personen einen die Flucht ergreifenden Beteiligten verfolgen und tätlich über ihn herfallen (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5d/bb). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.» (E.3.2.6).
«In subjektiver Hinsicht setzt Art. 134 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Vorsatz muss sich auf die Beteiligung am Angriff beziehen, nicht jedoch auf die Todes- oder die Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).» (E.3.3.1).
«Die Vorinstanz stellt willkürfrei und damit verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe sich mit der Absicht an den Tatort begeben, die Geschädigtengruppe zu schlagen, sich für die Vorfälle des Vorabends zu revanchieren und die eigene Ehre wiederherzustellen (angefochtenes Urteil S. 68), womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Dass er gemäss eigenen Angaben als Folge des Angriffs auch eine gegenseitige Schlägerei in Betracht zog, lässt seinen Vorsatz in Bezug auf den Angriff im Sinne von Art. 134 StGB nicht entfallen.» (E.3.3.2).
«Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs ist bundesrechtskonform. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.» (E.3.4).
Zur strafrechtlichen Landesverweisung
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Landesverweisung. Er rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 und 14 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 10 BV und Art. 2 und 3 EMRK. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und gehöre damit einer in Syrien verfolgten Minderheit an. Die Lage im Nordosten Syriens, das faktisch Kriegsgebiet sei, sei alles andere als stabil und lasse keine Landesverweisung zu. Ein Angriffskrieg auf die kurdische Minderheit könne jederzeit vom Zaun brechen. Er habe im Oktober 2013 ein Asylgesuch gestellt, welches noch im gleichen Jahr abgelehnt worden sei. Seither gelte er in der Schweiz als vorläufig aufgenommen, da die Rückschiebung nach Syrien für ihn nicht zumutbar sei. Dennoch gehe die Vorinstanz davon aus, es bestehe keine individuell-konkrete Gefahre für sein Leib und Leben und die Landesverweisung könne ohne Bedenken angeordnet werden. Im Falle einer Landesverweisung würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne die nötige Ausbildung in den Wehrdienst eingezogen und in ein Gefecht geschickt, womit er einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Weiter sei er seit Dezember 2022 mit seiner langjährigen Freundin und heutigen Ehefrau muslimisch getraut. Aus religiöser Sicht seien sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils daher bereits Mann und Frau gewesen. Die zivilrechtliche Eheschliessung, welche Anfang Januar 2023 stattgefunden habe, sei damals in Vorbereitung gewesen. Zudem sei seine Ehefrau bereits mit dem gemeinsamen Kind in der 13. Woche schwanger gewesen. Zu seiner Ehefrau und dem im Juli 2023 geborenen gemeinsamen Kind, die beide Schweizer Staatsbürger seien, bestehe eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Die gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderliche Interessenabwägung spreche gegen die Landesverweisung. Er habe sein gesamtes Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht. Er sei in der Schweiz erfolgreich als selbstständiger Coiffeur tätig und der Hauptverdiener der Familie. Die Kindsmutter sei auf sein Einkommen angewiesen. Ihm und seiner Ehefrau sei es im Falle einer Landesverweisung nicht möglich, regelmässige Besuche im europäischen Raum zu finanzieren. Er sei Ersttäter und abgesehen von einem Strafbefehl wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung nie negativ aufgefallen. Er sei in der Schweiz wirtschaftlich, sprachlich und persönlich integriert. In seinem Heimatland, wo er als Dienstverweigerer gelte, habe er keine Zukunft, so der Beschwerdeführer. (E.5.1).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 wie folgt zur strafrechtlichen Landesverweisung:
«Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und wurde wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.» (E.5.2).
«Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; 144 IV 332 E. 3.3.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5).» (E.5.3.1).
«Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1 mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.3, nicht publ. in: BGE 150 IV 188). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens „notwendig“ im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63).» (E.5.3.2).
«Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.4, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.4, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als „notwendig“ im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).» (E.5.3.3).
«Die Vorinstanz verneint sowohl den schweren persönlichen Härtefall als auch der Landesverweisung entgegenstehende Vollzugshindernisse (angefochtenes Urteil S. 143 in fine). Sie erwägt zusammengefasst, die berufliche Integration des Beschwerdeführers sei beachtlich. Allerdings liege keine Buchhaltung vor, welche den geltend gemachten Monatslohn von Fr. 7’500.– bestätige. Auch habe der Beschwerdeführer keine Aus- oder Weiterbildung absolviert und ein bestehendes Geschäft übernehmen können. Die Einvernahme sei im Dialekt und ohne Einsatz des Übersetzers durchgeführt worden, was ebenfalls positiv zu bewerten sei. Der eifrige Integrationswille sei dem Beschwerdeführer hoch anzurechnen. Damit lasse sich indes noch kein schwerer persönlicher Härtefall rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe nur knapp einen Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht und hier weder die Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Eine überdurchschnittliche soziale Integration sei nicht erkennbar. Familiär sei er – im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls – in der Schweiz nur durch seinen Bruder und angeblich einen Onkel verbunden. In Syrien hingegen sei er familiär nach wie vor gut vernetzt. Er spreche Arabisch und Kurdisch und sei mit der Kultur in Syrien bestens vertraut. Weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, in Syrien als Coiffeur zu arbeiten, erschliesse sich nicht. Eine Resozialisierung in Syrien erscheine beim jungen und gesunden Beschwerdeführer durchaus realistisch. Von einem schweren persönlichen Härtefall könne angesichts der strengen Anforderungen an einen solchen nicht gesprochen werden. Daran vermöge auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK nichts zu ändern. Die bevorstehende Familiengründung in Kenntnis der drohenden Landesverweisung könne nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer sei noch nicht verheiratet. Das eingereichte Schreiben des Zivilstandsamtes Oberland datiere vom 10. Januar 2023 und somit nur sechs Tage vor Beginn der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Kontaktaufnahme mit dem Zivilstandsamt dürfte damit nur wenige Tage vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden haben. Dies lasse vermuten, dass die Hochzeit nicht nur in Kenntnis, sondern gerade im Hinblick auf die drohende Landesverweisung in Angriff genommen worden sei. Dies gelte auch für die Schwangerschaft seiner Freundin. Das erstinstanzliche Urteil mit der ausgesprochenen Landesverweisung datiere vom 11. Dezember 2020. Die Freundin des Beschwerdeführers sei nur 13 Wochen vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schwanger geworden, dies offensichtlich in Kenntnis des reellen Risikos einer Landesverweisung. Zu berücksichtigen sei zudem, dass bisher noch keine tatsächliche Beziehung zum Kind gelebt worden sei und das Kind angesichts dessen nicht aus einer bereits gelebten Beziehung mit dem Beschwerdeführer oder aus einem gefestigten Umfeld gerissen werden könne. Eine Beziehung mit der Kindsmutter sowie zu gegebener Zeit mit dem Kind selber über die gängigen Telekommunikationsmittel nach Syrien sei ohne weiteres möglich. Immerhin stehe der Beschwerdeführer selbst täglich mit seinen Eltern in Kontakt. Infolge Verzichts auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS seien sodann Besuche im europäischen Raum möglich. Beim vorliegend zu beurteilenden Angriff handle es sich um eine schwere Anlasstat, an der sich der Beschwerdeführer mit einem wesentlichen Tatbeitrag beteiligt habe. Er habe als Spiritus Rector und an vorderster Front agiert, sei massgeblich an der Organisation des Racheakts beteiligt gewesen, habe seine Wohnung zwecks Planung zur Verfügung gestellt, sei selber mit Fusstritten und Schlägen tätlich geworden und habe eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er habe den schwerwiegenden Racheakt vom 12. August 2017 organisiert, weil er sich in seiner Ehre verletzt gefühlt habe. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK falle zugunsten der öffentlichen Sicherheit aus. Art. 3 EMRK begründe ebenfalls keine Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung. Eine über den Wehrdienst hinausgehende individuell-konkrete Gefährdung mache der Beschwerdeführer weder geltend noch sei eine solche ersichtlich. Dieser habe sich vor einiger Zeit bei der syrischen Vertretung in Genf einen syrischen Reisepass ausstellen lassen. Das Amt für Bevölkerung des Kantons Bern (ABEV) sehe gemäss dem Bericht vom 10. November 2022 bei der Wiedereingliederung keine Probleme und erwähne – in Übereinstimmung mit dem SEM – auch keine mögliche Gefährdungssituation (angefochtenes Urteil S. 140 bis 143).» (E.5.4.2).
«Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass eine gute wirtschaftliche und sprachliche Integration noch keinen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründet. Zwar ist der Beschwerdeführer inzwischen verheiratet und Vater eines Kindes, weshalb er sich auf Art. 8 EMRK berufen kann. Allerdings ist ihm und seiner Ehefrau entgegenzuhalten, dass sie die Familiengründung erst kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 in Angriff nahmen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem sie um die drohende Landesverweisung wussten. Mit seiner Freundin zog er erst zwei Monate vor der oberinstanzlichen Verhandlung zusammen (vgl. angefochtenes Urteil S. 140 unten), weshalb zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auch kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Konkubinat vorlag (vgl. dazu Urteil 6B_1260/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gilt nicht absolut (vgl. oben E. 5.3.3). Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war spätestens seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. Dezember 2020 bekannt, dass eine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand. Dem ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK Rechnung zu tragen (oben E. 5.3.2; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.6.3; 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Interessenabwägung zudem zu Recht das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer mobilisierte aus Rache bzw. zwecks Herstellung seiner Ehre eine grosse Anzahl Personen für einen äusserst brutalen körperlichen Übergriff auf eine andere Personengruppe, bei dem mehrere Geschädigte zahlreiche Verletzungen davontrugen (vgl. dazu anschaulich angefochtenes Urteil S. 42 ff.). Die Tat wiegt schwer und zeugt von einer grossen Gewaltbereitschaft und Geringschätzung der hiesigen Rechts- und Werteordnung. Entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers zur Verhinderung weiterer Gewaltdelikte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer wegen des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; angefochtenes Urteil E. 41.3 S. 201) lediglich zu einer relativ tiefen bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und er sich während des laufenden Verfahrens nichts mehr zu Schulden kommen liess. Weshalb eine Wiedereingliederung in Syrien nicht möglich sein soll, ist nicht hinreichend dargetan. Insgesamt hat die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der Härtefallklausel im vorliegenden Fall zu Recht höher gewertet als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Zu prüfen bleibt, ob der Anordnung der Landesverweisung ein definitives Vollzugshindernis entgegensteht.» (E.5.4.3).
«Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.3. mit Hinweisen).» (E.5.6.1).
«Die Vorinstanz verneint zu Recht ein der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehendes definitives Vollzugshindernis. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines definitiven Vollzugshindernisses mit Syrien auseinandergesetzt. Es hielt fest, die allgemein schwierige geopolitische Lage in Syrien allein begründe kein definitives Vollzugshindernis; erforderlich sei eine konkrete persönliche Gefährdung, die darzulegen sei (Urteil 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Eine solche zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Sein Asylgesuch wurde gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 2013 abgewiesen. Nicht erkennbar ist zudem, weshalb er derzeit als Dienstverweigerer in Syrien staatlicher Verfolgung (vgl. dazu Beschwerde S. 27 f.) ausgesetzt sein könnte. Die Lage in Syrien hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes Ende 2024 massgebend verändert. Zwar sind nach wie vor Gewaltausbrüche zwischen Volksgruppen und religiösen Minderheiten zu verzeichnen. Auch kam es gemäss verschiedenen Medienberichten zu Angriffen der Türkei oder pro-türkischer Milizen auf kurdische Einheiten oder Gebiete im Norden Syriens. Insgesamt sind die Verhältnisse in Syrien und insbesondere in den kurdischen Gebieten im Norden Syriens auch seit dem Sturz des Assad-Regimes alles andere als sicher und stabil. Allerdings hat das Bundesgericht auch kürzlich noch bestätigt, dass die allgemein schwierige geopolitische Lage in Syrien allein kein definitives Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 6.3). Auch wenn der Wegweisungsvollzug derzeit nicht möglich sein sollte, so besteht doch die Möglichkeit, dass sich die Situation in naher Zukunft stabilisiert und verbessert. Dass die Landesverweisung von vornherein nicht vollzogen werden kann, lässt sich daher nicht sagen. Die Vorinstanz verneinte folglich zu Recht ein der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehendes Vollzugshindernis. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.» (E.5.6.2).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Kommentar zum Urteil von Boris Etter, Fachanwalt SAV, Strafrecht
Dieses Leiturteil des Bundegerichts ist von grosser praktischer Bedeutung. In E.3.2.5 präzisiert das Bundesgericht seine Praxis zum Angriff i.S.v. Art 134 StGB. Die Abgrenzung von Angriff i.S.v. Art. 134 StGB und Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB ist auch sehr wichtig, weil der Angriff ein Katalogdelikt der strafrechtlichen Landesverweisung darstellt. Interessant sind weiter auch die Ausführungen im Urteil zur strafrechtlichen Landesverweisung.