Sachverhalt
Dem A. wird in der Anklageschrift vom 28. Juni 2021 vorgeworfen, er habe am 14. Juli 2020 einen Brief an B.B. (nachfolgend: Privatklägerin bzw. Beschwerdegegnerin 2) verfasst, in welchem er geschrieben habe, dass, wenn ihm bis am 15. August 2020 nicht exakt Fr. 100’000.– überwiesen würden, die nächste Stufe von „Ausgleichsmassnahmen“ folgen werde. Diese „Ausgleichsmassnahmen“ hätten gemäss dem Schreiben vom 14. Juli 2020 neben der Privatklägerin auch deren Ehemann C.B. „persönlich schmerzlich“ treffen sollen. Obwohl die Privatklägerin befürchtet habe, dass A. bei Nichtbezahlung etwas zum Nachteil von ihr, ihrem Ehemann und/oder ihrem Eigentum unternehmen könnte, habe sie ihm den eingeforderten Betrag nicht überwiesen. Zuvor habe A. am 8. April 2016 zwischen 0.30 und 8.30 Uhr die vier Reifen des in der Tiefgarage der Liegenschaft U. strasse in V. parkierten Personenwagens der Privatklägerin zerstochen und auf der Motorhaube das Wort „PAY“ eingekratzt. Im Zeitraum vom 12. August 2019, 17.00 Uhr, bis 13. August 2019, 9.30 Uhr, habe er die vier Reifen des gleichen Fahrzeugs zerstochen und das Fahrzeug zerkratzt. Aufgrund dieses und eines weiteren (nicht zur Anzeige gebrachten) Vorfalls vom 6. Juli 2019, bei welchem A. ebenfalls die Reifen des Fahrzeugs der Privatklägerin zerstochen habe, habe sich die Privatklägerin gezwungen gesehen, ihr Fahrzeug von September 2019 bis August 2020 auf einem anderen, von ihrem Wohnort wesentlich weiter entfernten Parkplatz, den sie zusätzlich habe bezahlen müssen, abzustellen, um es vor weiteren Beschädigungen zu schützen. Im Zeitraum vom 16. Januar 2020, 13.00 Uhr, bis 17. Januar 2020, 16.00 Uhr, habe A. im Brief- bzw. Milchkasten am Wohnort der Privatklägerin in V. Innereien (Schlachtabfälle) eines oder mehrerer toter Tiere deponiert bzw. entsorgt. Weiter habe er im Zeitraum vom 1. Juli 2020, 18.00 Uhr, bis 2. Juli 2020, 8.30 Uhr, im gleichen Brief- bzw. Milchkasten einen abgetrennten Schafskopf und einen abgetrennten Schafsfuss (Schlachtabfälle) deponiert bzw. entsorgt. Dabei habe er den Brief- bzw. Milchkasten beschädigt. Den Schafskopf und -fuss habe er von einem Bauern in Frankreich erhalten und aus Frankreich in die Schweiz eingeführt, wobei die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte nicht den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung entsprochen habe. Schliesslich habe A. am 12. Juli 2020 zwischen 1.00 und 3.00 Uhr im gleichen Brief- bzw. Milchkasten der Privatklägerin ein mit Blut getränktes Schafsfell deponiert bzw. entsorgt. Das Schafsfell und das Blut habe er vorgängig aus Frankreich in die Schweiz eingeführt, wobei die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte nicht den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung entsprochen habe.
Instanzenzug
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte A. mit Urteil vom 5. August 2022 der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der versuchten Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB, der mehrfachen Verunreinigung fremden Eigentums nach § 8 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1976 (UeStG/LU; SRL 300) und der mehrfachen Widerhandlung gegen aArt. 47 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) schuldig. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB (betreffend den Vorfall vom 12. Juli 2020) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 3’000.–. Weiter verpflichtete es ihn, der Privatklägerin Fr. 263.85 Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 2’000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg.
Gegen dieses Urteil erhob A. Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 18. August 2023 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Sachbeschädigung betreffend den Vorfall vom 12. Juli 2020 fest. Es erklärte A. der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verunreinigung fremden Eigentums nach § 8 UeStG/LU und der mehrfachen Widerhandlung gegen aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 3’000.–. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
Das Obergericht hält die Anklagevorwürfe betreffend die Schlachtabfälle vom 16. Januar sowie 1./2. und 12. Juli 2020, die Beschädigungen des Personenwagens der Privatklägerin vom 8. April 2016 sowie 12./13. August 2019 und das Schreiben vom 14. Juli 2020 wie im Anklagesachverhalt umschrieben als erwiesen. Es stellt fest, A. habe mit seinen Attacken gegen die Privatklägerin erreichen wollen, dass diese C.B. dazu bewege, seine Schulden ihm gegenüber zu begleichen. Er habe die Vorfälle als „Lusbuebestreich“ und „kein Mord“ bezeichnet; wenn C.B. das Geld nicht habe, dann solle er sich halt ein wenig ärgern.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Ziffern 2, 3, 5 und 6 (betreffend die Schuldsprüche, das Strafmass, den Zivilpunkt und die Kostenfolgen) des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 18. August 2023 seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
B.B. beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. A. reichte eine persönlich verfasste ergänzende Eingabe ein.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025
Auf die meisten der (erfolglosen) Rügen wird hier nicht eingegangen.
Der Beschwerdeführer ficht vor Bundesgericht den Schuldspruch wegen Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 an. Er argumentiert, die Beschwerdegegnerin 2 sei ihrem eigenen Willen gefolgt, nachdem sie sich dafür entschieden habe, den Personenwagen an einem anderen Ort zu parkieren. Sie sei dazu weder genötigt worden, noch sei sie in ihrem Handeln eingeschränkt gewesen. Es wäre ihr ein Einfaches gewesen, in der Tiefgarage eine Videokamera zu installieren und somit ihren Personenwagen bewachen zu können. Ein Nötigungserfolg und eine nötigende Handlung seien nicht erkennbar (E.3.1).
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 wie folgt:
«Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.» (E.3.2.1).
«Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).» (E.3.2.2).
«Unter Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper zu verstehen (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 124, betreffend je den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 181 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).» (E.3.2.3).
«Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; BGE 148 IV 329 E. 5.1; 147 IV 274 E. 2.1.1; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9.3.1, zur Publ. vorgesehen). Das Legalitätsprinzip verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 148 IV 329 E. 5.1; 128 IV 272 E. 2; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9.3.1, zur Publ. vorgesehen). Das Bestimmtheitsgebot („nulla poena sine lege certa“) als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 147 IV 274 E. 2.1.1; 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9.3.1, zur Publ. vorgesehen). Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die in der Rechtsprechung als „gefährlich weit“ bezeichnete Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ im Sinne von Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).» (E.3.2.4).
«Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3).» (E.3.2.5).
«In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteil 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweis).» (E.3.2.6).
Fallbezogen fährt das Bundesgericht im Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 fort:
«Die Vorinstanz erwägt, der Personenwagen der Beschwerdegegnerin 2 sei bis zum 13. August 2019 zweimal vom Beschwerdeführer in der Einstellhalle an ihrem Wohnort in V. beschädigt worden, indem die Reifen zerstochen sowie die Karosserie zerkratzt worden seien. Aufgrund dieser Ereignisse habe sich die Beschwerdegegnerin 2 gezwungen gesehen, ihren Personenwagen zum Schutz vor weiteren Beschädigungen an einem anderen, für den Beschwerdeführer unbekannten Ort abzustellen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei somit in ihrer Willensbetätigung, den Personenwagen in der Einstellhalle an ihrem Wohnort zu parkieren, eingeschränkt worden, da sie damit habe rechnen müssen, erneut von einem gleichen oder ähnlich gelagerten Vorfall betroffen zu sein. Damit seien ihr konkludent ernstliche Nachteile – eine erneute Beschädigung des Personenwagens mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen – in Aussicht gestellt worden. Durch das Abstellen des Personenwagens über längere Zeit – von September 2019 bis August 2020 – an einem anderen Ort sei denn auch der Nötigungserfolg eingetreten. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien in objektiver Hinsicht geeignet gewesen, eine verständige Person in der Lage der Beschwerdegegnerin 2 dahingehend zu bringen, den Personenwagen für längere Zeit an einem anderen Ort zu parkieren, um weitere Vorfälle zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe dabei eventualvorsätzlich gehandelt, indem er durch das gezielte Beschädigen des Personenwagens mindestens in Kauf genommen habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich genötigt fühle, ihr Fahrzeug, um erneute Beschädigungen zu verhindern, von ihrem Parkplatz zu entfernen. Die Nötigung sei sodann unrechtmässig gewesen, da das eingesetzte Mittel – die Sachbeschädigungen – sowie auch die Relation zwischen Mittel und Zweck nicht erlaubt gewesen seien (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 22).» (E.3.3).
«Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die zweimalige Beschädigung des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin 2 durch den Beschwerdeführer im April 2016 und August 2019 erfüllt den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung als mehrfache Sachbeschädigung ist vor Bundesgericht nicht angefochten. Massnahmen, die von Geschädigten zur Verhinderung weiterer, gleichgelagerter Straftaten ergriffen werden, fallen grundsätzlich nicht unter dem Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Das Unrecht wird vorliegend durch den entsprechenden Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung vollständig abgegolten. Weitere Tathandlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 181 StGB sind nicht ersichtlich. Das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin 2 vom 14. Juli 2020 erging vielmehr erst nachträglich, d.h. nachdem diese das Fahrzeug bereits seit September 2019 am neuen Ort parkiert hatte. Es bildete zudem Gegenstand eines separaten Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Nötigungszweck des Schreibens vom 14. Juli 2020 war weiter nicht das Umparkieren des Fahrzeugs durch die Beschwerdegegnerin 2, sondern die Bezahlung der Schulden durch C.B. (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Davon geht die Vorinstanz auch beim Schuldspruch wegen Nötigung aus, wenn sie festhält, das Umparkieren des Fahrzeugs sei nicht direktes Ziel des Beschwerdeführers gewesen, sondern er habe dies lediglich in Kauf genommen (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4.4 S. 28). Die Möglichkeit, dass ein Opfer wie vorliegend Massnahmen zum Schutz vor weiteren Straftaten ergreift, steht oft im Raum. Die vorinstanzliche Argumentation hätte eine kaum überschaubare Ausdehnung des Nötigungstatbestands zur Folge, da die Inkaufnahme solcher vom Täter nicht angestrebter Massnahmen „akzessorisch“ zur eigentlichen Tat und ohne Vorliegen weiterer Tathandlungen stets als Nötigung bzw. als versuchte Nötigung zu ahnden wäre. Die extensive Auslegung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB durch die Vorinstanz ist auch mit dem im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebot (vgl. oben E. 3.2.4) unvereinbar.» (E.3.4).
«Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung zum Umparkieren des Fahrzeugs verstösst daher gegen Bundesrecht und ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist für die zweimalige Beschädigung des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin 2 der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, nicht jedoch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.» (E.3.5).
Bezüglich einer weiteren, vom Bundesgericht verworfenen, Rüge bemerkte es im Urteil 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025:
«Für die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. 3.2). Vollendet ist die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Ist die Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen, lässt sich dieses jedoch aus irgendeinem Grund nicht einschüchtern und legt es nicht das vom Täter gewünschte Verhalten an den Tag, liegt eine versuchte Nötigung vor (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 106 IV 125 E. 2b; Urteile 6B_20/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 15.1; 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2). Erforderlich ist, dass der Täter zumindest in Kauf nahm, die Willensfreiheit des Opfers durch das rechtswidrige Vorgehen einzuschränken und dieses zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen (BGE 120 IV 17 E. 2c; 101 IV 42 E. 4; Urteil 6B_20/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 15.1 mit Hinweisen).» (E.4.2).