Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Instanzenzug
Mit Schreiben vom 2. März 2022 stellte A. ein Gesuch um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung, welches die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. März 2022 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. März 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 22. Juli 2022 ab.
Weiterzug ans Bundesgericht
Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 20. August 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und seinen Antrag auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gutzuheissen. Mit Schreiben vom 13. September 2022 hat die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 26. September 2022 hat die Oberstaatsanwaltschaft eine Vernehmlassung eingereicht und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hat Rechtsanwalt B auf seine bisherigen Stellungnahmen verwiesen und auf eine weitergehende Vernehmlassung verzichtet.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_141/2022 vom 2. November 2023
Angefochten ist vor Bundesgericht ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Wechsel der amtlichen Verteidigung (E.1)
Zum Verteidigerwechsel äussert sich das Bundesgericht im Urteil 7B_141/2022 vom 2. November 2023 generell-abstrakt zunächst wie folgt:
«Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen).» (E.2)
Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht unter anderem vor, sein Verteidiger kooperiere entgegen seiner eigenen Interessen mit den Behörden. Sinngemäss lautet der Vorwurf dahingehend, dem Beschwerdegegner seien seine guten Beziehungen zu den Behörden, die er aufgrund seiner ehemaligen Stellung als Polizeikommandant habe, wichtiger als die Wahrung der Interessen seines Klienten. (E.3).
Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht dann im Urteil 7B_141/2022 vom 2. November 2023 wie folgt:
«Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass aus der Empfehlung des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, den Vorschlag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens zu prüfen, nicht auf eine ungenügende Verteidigung geschlossen werden kann. Der amtliche Verteidiger ist nicht blosses unkritisches „Sprachrohr“ seiner Mandantschaft, sondern es liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen, zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet werden (statt vieler Urteil 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).» (E.3.1)
«Vorliegend hat sich der Beschwerdegegner indessen nicht darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer zu einer bestimmten Prozessstrategie zu raten. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme an die Oberstaatsanwaltschaft zum Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ausgeführt hat, er könne sich vorstellen, dass „seine Empfehlung, den Vorschlag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens zu prüfen, das Mandatsverhältnis nachteilig beeinflusst habe“. Weiter ergibt sich aus den Vorakten, dass der Beschwerdegegner in ebendieser Stellungnahme ausgeführt hat, „dem Klienten [sei] aus anwaltlicher Sicht ein abgekürztes Verfahren anzuraten“ gewesen. Im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer eingereichten (handschriftlichen) Haftentlassungsgesuch und dem angeblich eigenmächtigen Rückzug dieses Gesuchs durch den Beschwerdegegner hält die Vorinstanz sodann fest, letzterer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, „er dulde in Sachen Haftentlassungsgesuche keine ‚Alleingänge‘ des Beschwerdeführers“. Aus den Vorakten ist darüber hinaus ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit diesem Haftentlassungsgesuch gegenüber der Staatsanwaltschaft zusätzlich ausführte, er habe seinem Mandanten anlässlich seines letzten Besuchs (im Gefängnis) mitgeteilt, dass „ein Haftentlassungsgesuch erst sinnvoll ist, nachdem sämtliche Beweise erhoben wurden – insbesondere nach Auswertung der IT-Mittel“.» (E.3.2).
«Die aufgeführten Aussagen des Beschwerdegegners sind problematisch. Nicht nur legt er gegenüber der Staatsanwaltschaft den Inhalt von (privilegierten) Klientengesprächen und die (seines Erachtens) optimale Verteidigungsstrategie offen, sondern er gibt zugleich auch zu verstehen, dass er das Vorgehen des Beschwerdeführers (Verzicht auf ein abgekürztes Verfahren, Haftentlassungsgesuch) für wenig erfolgversprechend hält. Ein derartiges Verhalten liegt offenkundig nicht im Interesse des Mandanten und ist ohne Weiteres geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem amtlichen Verteidiger negativ zu beeinträchtigen (vgl. Urteil 6B_76/2020 und 6B_122/2020 vom 10. März 2020 E. 4.2).» (E.3.3)
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen gemäss dem Bundesgericht bereits mit dem dargelegten Verhalten des Beschwerdeführers hinreichend konkrete und objektivierbare Hinweise dafür vor, dass das Vertrauensverhältnis im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO erheblich gestört ist. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht daher nicht eingegangen zu werden, bemerkt das Bundesgericht (E.3.4).
Das Bundesgericht heisst im Urteil 7B_141/2022 vom 2. November 2023 die Beschwerde gut (E.4).