Sachverhalt
Frau A. leidet an einer bipolaren affektiven Störung. Sie wurde innert kurzer Zeit (im Mai und Juni 2020) zweimal mittels fürsorgerischer Unterbringung stationär in die Klinik B. AG (B.) eingeliefert. In der darauffolgenden teilstationären Behandlung von Juli bis August 2020 wechselte die bipolare affektive Störung von einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen in eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Seit dem 3. September 2020 befindet sich A. in ambulanter Behandlung bei Dr. med. C., welcher bei ihr am 6. Oktober 2020 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, diagnostizierte.
Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau erstattete dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 14. April 2021 eine Meldung gemäss Art. 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1958 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und äusserte darin Zweifel an der Fahreignung von A.
Mit Verfügung vom 26. April 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A. vorsorglich den Führerausweis und verpflichtete diese, sich auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung beim Kantonsspital Aarau, Verkehrsmedizin, zu unterziehen.
Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
Dagegen erhob A. am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI). Das DVI wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. September 2021 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde von A. mit Urteil vom 8. Juni 2022 (WBE.2022.1) ab.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 8. Juli 2022 beantragt A., das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von einem vorsorglichen Führerausweisentzug und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sei abzusehen.
Das Verwaltungsgericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, soweit es um die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung geht. Aufgrund der neu eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 27. Juni 2021 (recte: 2022) werde es dem Bundesgericht überlassen, ob gestützt darauf der vorsorgliche Führerausweisentzug aufgehoben werden könne, und verweist im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Das DVI sowie das Strassenverkehrsamt verzichten auf eine Vernehmlassung. Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 wie folgt zum Fahrausweisentzug:
«Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV).» (E.5).
«Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fälle. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c IVG vorliegt (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).» (E.5.1).
«Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3; Urteile 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2; 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1). Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Urteile 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 3.3; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis).» (E.5.2).
Das Bundesgericht äussert sich dann konkret zum Thema der Meldung durch eine IV-Stelle, wie im vorliegenden Fall geschehen: «Vorliegend liegt eine Meldung der kantonalen IV-Stelle im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG vor. Eine verkehrsmedizinische Begutachtung ist daher grundsätzlich obligatorisch (vgl. E. 5.1 hiervor). Es ist kein Umstand ersichtlich, warum ausnahmsweise auf eine Fahreignungsuntersuchung verzichtet werden könnte.» (E.5.3).
Weiter bemerkt das Bundesgericht: «Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises stellt bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung die Regel dar (vgl. E. 5.2 hiervor). Es liegen vorliegend keine besonderen Gründe vor, welche ausnahmsweise einen Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen würden. Etwas anderes vermag auch die Beschwerdeführerin nicht darzulegen.» (E.5.4).