Verletzung von GwG-Sorgfaltspflichten ist nicht gleich Eventualvorsatz zu Art. 305bis StGB

Im Urteil 6B_1180/2023 vom 24. September 2024 behandelt das Bundesgericht auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hin den Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei. Hier sind die Schlüsselausführungen: «Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz „überrissene Anforderungen an den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB“ stellt. Diese Einschätzung fusst insbesondere auf der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, dass die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten grundsätzlich Eventualvorsatz des Pflichtigen begründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Finanzintermediär seinen sich aus dem […] Geldwäschereigesetz ergebenden Sorgfaltspflichten, insbesondere der in Art. 6 GwG verankerten Abklärungspflicht, nicht nachkam, nicht zwingend auf (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei schliessen lässt. Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten auf einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruht, reicht nach der Rechtsprechung für den Nachweis des (Eventual-) Vorsatzes in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis StGB nicht aus […]. Insofern trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten begründe grundsätzlich Eventualvorsatz, nicht zu. […].» (E.1.4.5). «Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Ebenso wenig verletzt der vorinstanzliche Schluss, wonach „in dubio pro reo“ angenommen werden müsse, dass der Beschwerdegegner bis im Mai/Juni 2010 nichts von der Verbindung zwischen D. und C.  sowie der möglichen Herkunft der Gelder aus einem Verbrechen wusste bzw. dies auch nicht in Kauf nahm, die Unschuldsvermutung. In Berücksichtigung der gesamten von der Vorinstanz festgestellten Umstände, einschliesslich der erstellten Unzulänglichkeiten bezüglich Angaben und Abklärungen, sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den (Eventual-) Vorsatz des Beschwerdegegners verneint und den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt erachtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.» (E.1.4.6). Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ab, soweit es auf diese eintritt.

Sachverhalt

Die Bundesanwaltschaft wirft A. in der Anklageschrift vom 19. Dezember 2018 zusammengefasst vor, als Mitarbeiter der Bank B. AG in U. im Jahr 1999 unter Angabe von falschen Kundendaten Bankbeziehungen eröffnet und zwischen Dezember 2003 und April 2012 gemeinsam mit C., D., E. und F. daran mitgewirkt zu haben, die darauf einbezahlten Gelder in der Höhe von insgesamt rund EUR 21,7 Mio. – in Missachtung bankinterner Regeln zur Verhütung von Geldwäscherei – zu Gunsten von C. in verschiedene Projekte zu investieren sowie in Griechenland Bargeldbeträge erhältlich zu machen. Dabei habe er seit 1999 gewusst, dass die von D. bei der Bank B. einbezahlten Gelder verbrecherischer Herkunft waren (Anklageziffer [nachfolgend: AKZ] 1.1).

Ferner habe A. aus den bei der Bank B. von ihm verwalteten Bestechungsgeldern von C. den Betrag von EUR 1 Mio. veruntreut (AKZ 1.2).

Instanzenzug

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellte am 8. Oktober 2019 das Strafverfahren gegen A. betreffend qualifizierte Geldwäscherei bezüglich der AKZ 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20 ein und sprach ihn vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung (AKZ 1.2) sowie teilweise vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (betreffend AKZ 1.1.3.1.1, 1.1.3.6.1 und 1.1.3.6.2) frei. Sie verurteilte ihn wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 Monate unbedingt vollziehbar, und einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 1’000.–. Sie entschied über die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sowie Vermögenswerte und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erklärte A. Berufung.

Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts stellte am 14. Juni 2023 zunächst fest, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Sie sprach A. vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei betreffend die AKZ 1.1.3.1.2, 1.1.3.2.1 bis 1.1.3.2.11, 1.1.3.3.21 bis 1.1.3.3.68, 1.1.3.4.1 bis 1.1.3.4.3, 1.1.3.7.1 und 1.1.3.8.3 bis 1.1.3.8.7 frei (Dispositiv-Ziff. II.1) und erklärte ihn betreffend die AKZ 1.1.3.5.1, 1.1.3.5.2, 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2 der qualifizierten Geldwäscherei, begangen vom 8. Juli 2010 bis 25. August 2010, schuldig (Dispositiv-Ziff. II.2). Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 400.– (Dispositiv-Ziff. II.3). Ferner traf sie die weiteren Verfügungen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. II.4 ff. und III).

Weiterzug ans Bundesgericht (durch Bundesanwaltschaft)

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziff. II.1, II.3 bis II.7 und III. des Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Eventualiter seien die genannten Dispositiv-Ziff. aufzuheben und A. sei wegen qualifizierter Geldwäscherei, begangen vom 15. Oktober 2004 bis 5. April 2012 (AKZ 1.1.3.1.2, 1.1.3.2, 1.1.3.3.21 bis 1.1.3.3.68, 1.1.3.4, 1.1.3.5, 1.1.3.7 und 1.1.3.8), zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 Monate unbedingt vollziehbar, und einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 1’000.– zu verurteilen. Ferner seien seine Vermögenswerte im Betrag von Fr. 2 Mio. einzuziehen und es sei auf eine Ersatzforderung zu Lasten von A. zu Gunsten der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 491’961.50 zu erkennen.

Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts lässt sich vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A. stellt und begründet in seiner Vernehmlassung den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, insbesondere bezüglich des letztgenannten Rechtsbegehrens (Einziehung und Ersatzforderung), eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1180/2023 vom 24. September 2024  

Die Beschwerdeführerin (Bundesstaatsanwaltschaft) wendet sich vor Bundesgericht gegen den (teilweisen) Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie verletze Bundesrecht und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich fest, indem sie einerseits bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands den Vorsatz des Beschwerdegegners für den Tatzeitraum von 1999 bis Juni 2010und andererseits be i der Prüfung des objektiven Tatbestands für den Zeitraum nach Juli 2010 ein aktives Tun des Beschwerdegegners und damit das Vorliegen einer tauglichen Tathandlung verneine (E.1.1).

Bezüglich Beweisführung äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 6B_1180/2023 vom 24. September 2024 einleitend wie folgt:

«Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz „in dubio pro reo“ in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).» (E.1.3.2).

Bezüglich Geldwäscherei macht das Bundesgericht im Urteil 6B_1180/2023 vom 24. September 2024 die folgenden Ausführungen:

«Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB).  Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3; je mit Hinweisen). Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des „paper trail“, d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.2.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa in Betracht der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, das Anlegen oder die Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland (BGE 145 IV 335 E. 3.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Dem Geldwäscher muss mindestens in der üblicherweise geforderten „Parallelwertung in der Laiensphäre“ bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (Urteil 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, 1998, § 5 N. 393 und 398). Die Höhe des Geldbetrages für sich allein erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Geldes aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2d; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2.4). 

Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) Vorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).» (E.1.3.3).

«Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz „überrissene Anforderungen an den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB“ stellt. Diese Einschätzung fusst insbesondere auf der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, dass die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten grundsätzlich Eventualvorsatz des Pflichtigen begründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Finanzintermediär seinen sich aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) ergebenden Sorgfaltspflichten, insbesondere der in Art. 6 GwG verankerten Abklärungspflicht, nicht nachkam, nicht zwingend auf (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei schliessen lässt. Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten auf einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruht, reicht nach der Rechtsprechung für den Nachweis des (Eventual-) Vorsatzes in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis StGB nicht aus (Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.4; 6S.56/2007 vom 30. März 2007 E. 3.3; CASSANI/VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 42 zu Art. 305bis StGB). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 (teilweise publiziert in: BGE 142 IV 276) ergibt sich nicht, dass eine Verletzung der Abklärungs- und Meldepflicht zwingend Eventualvorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei begründet. Dort wurde zwar ausgeführt, der dortige Beschwerdeführer habe, indem er die nötigen Abklärungen nicht vorgenommen habe, zumindest eventualvorsätzlich akzeptiert, dass die fraglichen Vermögenswerte mit einer Straftat im Sinne von Art. 305bis StGB zusammenhängen könnten. Allerdings weist der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass Gegenstand des besagten Urteils nicht der Vorwurf der Geldwäscherei war, sondern Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG, bei denen kein (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Gelder verlangt wird (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner S. 15 ff.). Zudem hat das Bundesgericht in besagtem Fall auf die konkreten Umstände abgestellt und nicht festgehalten, bei Verletzung der Abklärungspflicht sei stets Eventualvorsatz zu bejahen (Urteil 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.6.1 f., nicht publ. in: BGE 142 IV 276). Insofern trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten begründe grundsätzlich Eventualvorsatz, nicht zu. Damit erweist sich auch ihr Einwand als unbegründet, die Vorinstanz handle offensichtlich willkürlich und verletze Bundesrecht, indem sie die Pflichtverletzungen „per se grundsätzlich“ von der Würdigung des Anklagesachverhalts ausnehme und gar behaupte, dass „eine blosse Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten für sich alleine […] nicht aus[reiche]“ für die Annahme eines Eventualvorsatzes. Die Beschwerdeführerin lässt unberücksichtigt, dass die Vorinstanz zwar im Rahmen ihrer „einleitenden Anmerkungen zu den Aufgaben und zur Verantwortung eines Kundenberaters bei der Bank B. “ ausführt, ob der Beschwerdegegner den Pflichten hinreichend nachgekommen sei oder nicht, sei per se grundsätzlich nicht Gegenstand der Anklage, jedoch ergänzt, relevant sei dieser Punkt lediglich insofern, als diesbezüglich etwas zum Wissen und Wollen des Beschwerdegegners abgeleitet werden könne (Urteil S. 85). Die Vorinstanz erwägt einleitend zu ihren Erwägungen „zum Wissen und Wollen des Beschuldigten“, die unter dem subjektiven Aspekt zu prüfende zentrale Beweisfrage sei, ob der Beschwerdegegner, wie es ihm die Anklage vorwerfe, ab der ersten Kontoeröffnung von D. bei der Bank B. gewusst habe, dass dieser lediglich ein Strohmann von C. gewesen sei und es sich bei den Geldern auf diesen Konten um solche mit deliktischer Herkunft gehandelt habe, respektive ob der Beschwerdegegner dies zumindest in Kauf genommen habe (Urteil S. 86 f.). Daraus wie auch aus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ergibt sich, dass die Vorinstanz allfällige Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners thematisiert und bei der Prüfung der obgenannten Beweisfrage neben weiteren Indizien berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin aus methodischer Sicht nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz bei der Feststellung und Würdigung der konkreten Umstände in Willkür verfällt, ist eine andere, vorstehend aufgrund der Kritik der Beschwerdeführerin bereits verneinte Frage (vgl. E. 1.4.3.3 f.).» (E.1.4.5).

«Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Ebenso wenig verletzt der vorinstanzliche Schluss, wonach „in dubio pro reo“ angenommen werden müsse, dass der Beschwerdegegner bis im Mai/Juni 2010 nichts von der Verbindung zwischen D. und C.  sowie der möglichen Herkunft der Gelder aus einem Verbrechen wusste bzw. dies auch nicht in Kauf nahm, die Unschuldsvermutung. In Berücksichtigung der gesamten von der Vorinstanz festgestellten Umstände, einschliesslich der erstellten Unzulänglichkeiten bezüglich Angaben und Abklärungen, sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den (Eventual-) Vorsatz des Beschwerdegegners verneint und den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt erachtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.» (E.1.4.6).

Medienmitteilung von Walder Wyss zum Urteil 6B_1180/2023 vom 24. September 2024

Walder Wyss kommunizierte wie folgt zum Fall mit der Medienmitteilung «Walder Wyss erwirkt endgültige Freisprüche in langjährigem Geldwäschereifall»:

Walder Wyss hat einen ehemaligen Top-Manager einer globalen Investmentbank in einem grenzüberschreitenden Geldwäschereiverfahren verteidigt, das sich über mehr als ein Jahrzehnt erstreckte. Im Fokus standen mutmassliche Bestechungszahlungen in Millionenhöhe an einen ehemaligen griechischen Verteidigungsminister.

Unser Team unter der Leitung von Oliver Kunz übernahm die Verteidigungsstrategie in allen Phasen des Verfahrens. Dies führte 2023 zu einer erfolgreichen Berufung vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Mit Urteil vom 24. September 2025 wies das Schweizerische Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Bundesanwaltschaft vollumfänglich ab (6B_1180/2023). Da 92 von 96 Anklagepunkten letztendlich abgewiesen wurden, verblieb nur eine minimale Bewährungsstrafe, was eine komplette Kehrtwende gegenüber dem ursprünglichen Urteil darstellt.

 

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