Verkehrsdelikt im Ausland: Obergrenzen-Privileg bei Dauer des Ausweisentzugs nur für Ersttäter

Nur tatsächliche Ersttäter im Strassenverkehr können gemäss den Schlussfolgerungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_653/2021 vom 24. August 2022 von der Regelung profitieren, dass die im Ausland verfügte Dauer eines Führerausweisentzugs von den Schweizer Behörden nicht überschritten werden darf. Das Bundesgericht bestätigt den gegen eine Autolenkerin in der Schweiz verhängten dreimonatigen Führerausweisentzug für ihre Tempoüberschreitung in Österreich.

Sachverhalt

Die im Kanton Aargau wohnhafte Autolenkerin war für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 Stundenkilometern auf einer österreichischen Autobahn von den dortigen Behörden zu einer Busse von 400 Euro verurteilt worden; zudem wurde ihr der Gebrauch des schweizerischen Führerausweises in Österreich für zwei Wochen verboten.

Verfahrensgeschichte

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog ihr den Ausweis später für drei Monate, unter Anrechnung des in Österreich verhängten Fahrverbots von zwei Wochen. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_653/2021 vom 24. August 2022

Das Bundesgericht weist im Urteil 1C_653/2021 vom 24. August 2022 die Beschwerde der betroffenen Frau ab. Sie beantragte einen Ausweisentzug von maximal zwei Wochen unter Anrechnung des in Österreich verhängten Fahrverbots.

Gemäss Artikel 16cbis des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bildet die im Ausland verfügte Dauer eines Führerausweisentzugs auch in der Schweiz die Obergrenze, wenn die betroffene Person im „Informationssystem Verkehrszulassung“ keinen Eintrag zu früheren Administrativmassnahmen aufweist.

Im konkreten Fall kommt diese Regel entgegen der Auffassung der betroffenen Fahrzeuglenkerin nicht zur Anwendung. Im „Informationssystem Verkehrszulassung“ ist sie mit einem Ausweisentzug von einem Monat aus dem Jahr 2009 verzeichnet. Zwar führt die Massnahme von 2009 wegen des Zeitablaufs nicht mehr dazu, dass die Mindestdauer des aktuellen Ausweisentzugs entsprechend zu erhöhen wäre (auf über drei Monate gemäss dem sog. Kaskadensystem). Das Gesetz ist jedoch gemäss dem Bundesgericht so auszulegen, dass von der Privilegierung gemäss Artikel 16c bis SVG nur eigentliche Ersttäter erfasst werden, die keinen – also auch keinen nicht mehr kaskadenrelevanten – Massnahmeneintrag aufweisen.

Hier sind die Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Mit dem Verwaltungsgericht ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG eindeutig erscheint. Danach genügt ein Eintrag im Informationssystem Verkehrszulassung, damit die ausländische Entzugsdauer überschritten werden darf, ohne dass dieser Eintrag eine besonders ausgestaltete Massnahme betreffen muss. Es kann hier offenbleiben, ob sich der Eintrag auf eine Massnahme im Zusammenhang mit einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu beziehen hat oder ob auch andere mögliche Einträge gemeint sind. Im vorliegenden Fall betrifft der Eintrag jedenfalls einen früheren Ausweisentzug wegen einer Verkehrsregelverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist ebenfalls bei der entstehungsgeschichtlichen Auslegung zu folgen. Die in der Bundesversammlung diskutierte Auffassung, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, hat zwar zu gewissen Anpassungen beim Gesetzestext geführt, sich in der parlamentarischen Debatte im Wesentlichen aber nicht durchgesetzt. Aus den von der Vorinstanz eingehend wiedergegebenen Materialien ergibt sich nicht, dass die Abweichung von der ausländischen Entzugsdauer nur bei kaskadenrelevanten Administrativmassnahmen zulässig sein sollte, obwohl es einzelne Minderheitsvoten in diesem Sinne gegeben haben mag (siehe dazu AB 2008 N 168 ff., 283 ff. und 415 ff. sowie AB 2008 S 127 ff. und 181). Auch die Beschwerdeführerin vermag solches nicht zu belegen. Eine wichtige Rolle spielte in der politischen Diskussion hingegen der Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit. Die Bundesversammlung war sich bewusst, mit der Privilegierung bei ausländischen Verkehrsregelverstössen gewisse Ungleichheiten zu schaffen, und gleichzeitig darauf bedacht, diese möglichst gering zu halten.» (E 4.4).

Das Bundesgericht fährt fort: «Das alles schliesst einen Rückgriff auf das Kaskadensystem bei der Anwendung von Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG in sinnvoller Weise nicht aus. Der Gesetzgeber differenzierte bewusst zwischen Erst- und Wiederholungstätern und sah die gesetzliche Privilegierung nur für die ersten vor. Die günstigere Regelung für Verkehrsregelverstösse im Ausland, wenn ein dortiges Fahrverbot kürzer ausfällt als in der Schweiz, ist mithin bei Ersttätern vom Gesetzgeber gewollt (vgl. RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], 2014, Art. 16c bis, N. 18) und zu beachten (vgl. BGE 141 II 256). Sodann ist es angebracht, auf die von dieser Sonderregelung betroffenen Personen, die innert den Fristen der Kaskadenregelung wegen eines neuen massgeblichen Gesetzesverstosses eine einschlägige Administrativmassnahme aufweisen, die entsprechenden Bestimmungen des Kaskadensystems anzuwenden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 4.1). Insofern bleibt das Kaskadensystem auch bei ausländischen Fahrverboten für die Festlegung einer ergänzenden schweizerischen Administrativmassnahme massgeblich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält, ist aber der Umkehrschluss, dass alle anderen Wiederholungstäter als Ersttäter zu gelten haben, die bei einer milderen ausländischen Entzugsdauer von der bevorzugten Behandlung gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG profitieren, nicht zulässig. Liegt keine kaskadenrelevante Widerhandlung vor, ist gegenüber den betroffenen Wiederholungstätern vielmehr ein Entzug ausserhalb des Kaskadensystems ohne die Bevorteilung gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG auszusprechen, namentlich, je nach Schwere des Falles, in Anwendung von Art. 16a Abs. 3 oder 4 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. a oder allenfalls a bis SVG. Nur schon mit Blick auf in der Schweiz erfolgte vergleichbare Verkehrsregelverstösse rechtfertigt es sich aus Gründen der Rechtsgleichheit, die bevorzugte Behandlung auf eigentliche Ersttäter zu beschränken. Dass der Gesetzgeber insofern weiter gehen und bei ausländischen Regelverstössen auch Wiederholungstäter im Vergleich mit solchen mit inländischen Widerhandlungen bevorteilen wollte, die nicht unter die Kaskadenregelung fallen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wurde im Parlament ausdrücklich argumentiert, es gehe darum, zu verhindern, dass Wiederholungs- wie Ersttäter behandelt bzw. wie letztere privilegiert würden (AS 2008 S 181 Votum Bieri). Dem entsprechenden Antrag des Ständerats zum geltenden Gesetzestext schloss sich der Nationalrat in der Differenzbereinigung an (AB 2008 N 415 ff.).»  (E.4.5).

Das Bundesgericht fügt folgendes obiter dictum ein: «Nur der Ergänzung halber sei erwähnt, dass für schweizerische Ausweisentzüge im umgekehrten Sinn hinsichtlich der Maximaldauer immer die schweizerische Regel massgeblich bleibt, selbst wenn das ausländische Fahrverbot länger ausgefallen sein sollte, wobei auch insoweit eine an den konkreten Umständen ausgerichtete angemessene Anrechnung zu erfolgen hat. Insgesamt wird die im angefochtenen Entscheid verfolgte Auslegung somit dem Wortlaut, dem Zweck sowie der Systematik des Gesetzes gerecht, steht nicht im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte und entspricht dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Sie ist nicht zu beanstanden.» (E.4.6).

Das Bundesgericht kommt zur folgenden Konklusion: «Aufgrund des Eintrags eines Ausweisentzuges von einem Monat im Jahre 2009 im Informationssystem Verkehrszulassung ist die Beschwerdeführerin nicht Ersttäterin, sondern hat als vorbelastete Wiederholungstäterin zu gelten. Die von ihr begangene schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zur Folge. Die Kaskadenregelung nach Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG gelangt nicht zur Anwendung, da die entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Die Mindestentzugsdauer darf nach Art. 16c bis Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG in Abweichung vom Grundsatz gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unterschritten werden, soweit sich das aufgrund der Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes, die angemessen zu berücksichtigen sind, auf die Beschwerdeführerin rechtfertigt. Die dieser gegenüber verfügte Entzugsdauer von drei Monaten unter Abzug bzw. Anrechnung des ihr in Österreich auferlegten Fahrverbotes von zwei Wochen ist demnach nicht bundesrechtswidrig.» (E.4.7).

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