Sachverhalt
Mit Urteil vom 22. März 2022 sprach das Bezirksgericht Meilen A. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und von den übrigen Anklagepunkten frei. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. März 2022 wurde den Parteien in unbegründeter Form schriftlich zugestellt. A. nahm das Urteil am 14. Juni 2022 entgegen. Am 23. Juni 2022 meldete sich A. zweimal telefonisch bei der bezirksgerichtlichen Gerichtsschreiberin. Dabei teilte er ihr unter anderem mit, dass er mündlich Berufung anmelde und dies auch per Telefon erfolgen könne. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 übermittelte das Bezirksgericht Meilen die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Zulässigkeit der telefonischen Berufungsanmeldung zu entscheiden.
Instanzenzug
Mit Beschluss vom 30. August 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von A. erhobene Berufung nicht ein.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2022 sei aufzuheben und die mündlich angemeldete Berufung sei durch die Vorinstanz inhaltlich zu behandeln.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1279/2022 vom 14. Juli 2023
Der Beschwerdeführer wendet vor Bundesgericht sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und bringt vor, dass die Identifikation bei einer telefonischen Berufungsanmeldung durchaus möglich wäre, da nur er alle relevanten Informationen seines Falles kenne. Banken und andere Institutionen würden entsprechende (telefonische) Verfahren kennen. (E.2.1)
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 399 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Dies stimmt, wie das Bundesgericht bemerkt, mit Art. 110 Abs. 1 StPO überein, wonach Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. (E.2.2)
Das Bundesgericht nimmt im Urteil 6B_1279/2022 vom 14. Juli 2023 wie folgt Stellung:
«Die Vorinstanz verneint die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung des Beschwerdeführers per Telefon. Sie stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich am 23. Juni 2022 zweimal telefonisch bei der erstinstanzlichen Gerichtsschreiberin gemeldet und ihr dabei unter anderem mitgeteilt, dass er mündlich Berufung anmelde und dies auch per Telefon erfolgen könne. Die zuständige Gerichtsschreiberin habe ihn ausdrücklich auf die Unzulässigkeit seines Vorgehens hingewiesen, weshalb es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, bis 24. Juni 2022 rechtzeitig eine formgültige Berufungsanmeldung nachzuliefern. Gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen erhebt der Beschwerdeführer keine Willkürrüge. Die Vorinstanz streicht auf der Grundlage ihrer Feststellungen zutreffend hervor, dass ein Gericht in der Lage sein muss, die Identität der rechtsmittelerhebenden Partei zu prüfen. Die mündliche Berufungsanmeldung ist grundsätzlich auf denjenigen Fall ausgelegt, in welchem eine Partei im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung sofort eine entsprechende Erklärung abgibt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1314; SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 399 StPO). Damit ist die Identität der Berufung anmeldenden Partei für das erstinstanzliche Gericht unmittelbar überprüfbar bzw. erkennbar. Eine Berufungsanmeldung per Telefon lässt eine solche Prüfung nicht zu, zieht sie doch dieselben Unsicherheiten insbesondere betreffend die Identifizierung der rechtsmittelerhebenden Person wie bei Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS (jedenfalls ohne elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO) nach sich, welche bei mündlicher Erklärung zu Protokoll im dargelegten Sinne wegfallen (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.1 mit Hinweis). Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Identifikation bei einer telefonischen Berufungsanmeldung durchaus möglich wäre, da nur er alle relevanten Informationen seines Falles kenne, nichts ändern, zumal im Strafverfahren einer Reihe von Beteiligten Parteistellung zukommen kann (vgl. Art. 104 sowie Art. 105 Abs. 2 StPO), die Zugang zu denselben verfahrenseinschlägigen Informationen haben (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO) und die gegebenenfalls auch zur Anhebung der Berufung legitimiert sind (vgl. Art. 381 f. StPO). Demnach erschliesst sich nicht, was er mit seinem Argument, Banken und andere Institutionen würden entsprechende (telefonische) Verfahren kennen, zu seinen Gunsten ableiten will. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit seinen Ausführungen, die ihm mitgeteilten Informationen seien nicht korrekt gewesen und er hätte darüber informiert werden müssen, dass „mündlich zu Protokoll geben“ eine persönliche Vorsprache vor Gericht bedeute, auf einen durch die erste Instanz hervorgerufenen angeblichen Vertrauenstatbestand hindeutet, kann ihm angesichts der willkürfreien Sachverhaltsfestellung der Vorinstanz, wonach die zuständige Gerichtsschreiberin ihn ausdrücklich auf die Unzulässigkeit seines Vorgehens hingewiesen habe, nicht gefolgt werden. Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz ging bundesrechtskonform vor, indem sie mangels zulässiger Berufungsanmeldung nicht auf die Berufung des Beschwerdeführers eingetreten ist.» (E.2.3)
Das Bundesgericht weist in der Folge die Beschwerde ab (E.3).