Hier ist der Auszug aus der Botschaft betreffend dem Umweltstrafrecht:
„Die beantragte Neuregelung beinhaltet verschiedene Änderungen bestehender USG-Bestimmungen sowie einen neuen Artikel 62a USG.
Allgemeine Anpassungen der USG-Strafbestimmungen zu ihrer Aktualisierung
Verschiedene Bestimmungen in Artikel 60 und 61 USG bezüglich Bodenbelastung werden übersichtlicher strukturiert und konkreter formuliert. In Artikel 61a wird der Verweis auf die mit dieser Vorlage aufgehobenen Artikel 35b und 35bbis gestrichen.
Einführung von Umweltverbrechen, Herabstufung von Bagatelldelikten und Anpassung des Abfallstrafrechts
Das schweizerische Umweltstrafrecht besteht fast ausschliesslich aus Übertretungs- und Vergehenstatbeständen. Verbrechenstatbestände fehlen hingegen fast vollständig. Dies steht in einem Widerspruch zur internationalen Tendenz, solche Delikte mit härteren Strafen zu bedrohen. Zudem sind die Geldwäschereibestimmungen des Strafgesetzbuches75 (Art. 305bis StGB) nur auf Verbrechen anwendbar. Das «Waschen» von Vermögenswerten aus Umweltdelikten, beispielsweise aus dem illegalen Handel mit Abfällen, ist deshalb gegenwärtig nur strafbar, wenn zusätzlich ein Verbrechenstatbestand wie die Beteiligung an oder die Unterstützung einer kriminellen Organisation oder ein anderes zusammenhängendes Verbrechen nachgewiesen werden können.
Neu werden Umweltvergehen zu Verbrechen hochgestuft, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Als schwere Fälle gelten Verstösse mit schwerwiegenden (potenziellen) Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt, sowie solche, die banden-, gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, und die Schweiz hat diese Position auch im Rahmen der Arbeiten des internationalen Strafrechts stets gegen aussen vertreten, dass härtere Strafen für sich allein weder in präventiver noch repressiver Hinsicht entscheidend sind.
Wichtiger sind die Wahrscheinlichkeit, dass entsprechendes Fehlverhalten überhaupt an den Tag kommt, also zum Beispiel gemeldet oder anderweitig eruiert wird, und dass als Folge davon eine effiziente Strafverfolgung in die Wege geleitet und durchgeführt wird. Aus diesem Grund soll mit dieser Vorlage insbesondere auch der Informationsaustausch und damit eine effektive Zusammenarbeit zwischen den involvierten Behörden gestärkt werden.
Weiter wird das Abfallstrafrecht angepasst. In diesem Bereich wird besonders häufig gewerbsmässig und/oder in bandenmässigen Strukturen vorgegangen. Insbesondere der illegale grenzüberschreitende Abfallverkehr ist einer der wichtigsten Tätigkeitsbereiche der internationalen Umweltkriminalität. Um den Strafverfolgungsbehörden bessere Mittel zur Verfolgung solcher Taten zur Verfügung zu stellen, wird die Einfuhr und Ausfuhr von Abfall strafrechtlich angepasst.
Um einer übermässigen Kriminalisierung von Bagatelldelikten entgegenzuwirken, wird in Artikel 60 neu eine Strafmassreduktion für leichte Fälle eingeführt. Leichte Fälle von Delikten nach Artikel 60 sind somit neu nur noch Übertretungen anstatt wie bisher Vergehen.
Anpassungen des Verfahrensrechts zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Eine effektive Bekämpfung von Umweltstraftaten und ein erfolgreicher Vollzug des Bundesumweltrechts bedingen eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden. So sind insbesondere die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Umweltdelikten oft auf die Expertise der Umweltbehörden angewiesen.
Umgekehrt wird der verwaltungsrechtliche Vollzug des Umweltrechts erschwert, wenn die Strafbehörden keine Informationen an die Umweltbehörden weitergeben können. Mit Blick auf einen erfolgreichen Vollzug des Bundesrechts ist es deshalb sehr wichtig, dass der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Straf- und Verwaltungsbehörden funktioniert. Dazu ist insbesondere Voraussetzung, dass die Behörden über die notwendigen Rechtsgrundlagen verfügen. Das ist im Moment nur teilweise der Fall. Auf Bundesebene sind die Rechtsgrundlagen nicht vollständig, insbesondere fehlen sie beispielsweise im bei Umweltstraftaten im grenzüberschreitenden Warenverkehr.
Ein neuer Artikel 62a USG schafft die Grundlage, dass die notwendigen Informationen unter den Vollzugsbeteiligten weitergegeben werden können und damit die einschlägigen Bundesbestimmungen besser umgesetzt werden.“