Sachverhalt
Das Bezirksgericht Zürich stellte das Verfahren gegen A. am 20. Juli 2016 wegen versuchter Anstiftung zur Misswirtschaft, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie Veruntreuung ein und sprach ihn von den Vorwürfen der teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Anstiftung zum Betrug frei. Im Übrigen erklärte es ihn der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, der versuchten Anstiftung zum Betrug sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig. Es versetzte ihn in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe zurück und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Strafrests mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Ferner entschied es über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände, die Zivilforderungen, die Gerichtskosten sowie die Entschädigungen.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 5. Oktober 2017 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, beschloss, das Verfahren bezüglich vier Anklageziffern einzustellen, und sprach A. in einem Anklagepunkt vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Betrugs frei. Es erkannte ihn der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, der versuchten Anstiftung zum Betrug, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig. Es versetzte ihn in den Vollzug der von ihm mit Urteil vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe zurück und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Strafrests mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Es entschied über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Bundesgericht hiess die von A. erhobene Beschwerde in Strafsachen am 14. Juni 2018 aus formellen Gründen gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1368/2017).
Urteil Vorinstanz
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 21. August 2020 erneut fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, beschloss, das Verfahren bezüglich vier Anklageziffern einzustellen, und sprach A. in vier Anklagepunkten vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Betrugs frei. Es erkannte ihn der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, der versuchten Anstiftung zum Betrug, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, die durch 1’545 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sei. Von einer Rückversetzung in den Vollzug der von ihm mit Urteil vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe sah es ab. Es entschied über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es festhielt, dass A. keine Genugtuung und keine Entschädigung zugesprochen werde.
Weiterzug an das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und das Verfahren gegen ihn sei in Bezug auf die aufgehobenen Schuldsprüche definitiv einzustellen, eventualiter sei er diesbezüglich von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, subeventualiter sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines erneuten Untersuchungsverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, subsubenventualiter sei das Verfahren an die erste Instanz, eventualiter an die Vorinstanz, zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, bei Einstellung oder Freispruch sei ihm eine Frist zur Bezifferung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung nach Art. 429 StPOanzusetzen; jedenfalls sei ihm für die zu Unrecht erstandene Haft eine angemessene, zu verzinsende Genugtuung von mindestens Fr. 200.– pro Tag zu entrichten, eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die gesamten vorinstanzlichen Akten beizuziehen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022
Der Beschwerdeführer vor Bundesgericht argumentiert zusammengefasst, die Akten seien weiterhin unvollständig und das Aktenfundament basiere auf einer unzulässigen, einseitigen und damit gesetzeswidrigen Aktenselektion. Indem die Vorinstanz dennoch darauf abstelle und ihn verurteile, verletze sie Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 2, Art. 16, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 150, Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 sowie 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK. (E.3.2).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 zur Dokumentationspflicht sowie zu den Einsichtsrechten des Beschuldigten wie folgt:
«Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_324/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3).
Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist (Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 100 StPO; DETLEF KRAUSS, Der Umfang der Strafakte, BJM 1983 S. 49 ff., 62). Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (KRAUSS, a.a.O., S. 62; Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Den Parteirechten ist im Zusammenhang mit den ausgesonderten Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person hat das Recht, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (ausführlich hierzu Urteile 6B_1188/2020 vom 7. Juli 2021 E. 1.1.3; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.2 ff. mit Hinweisen).» (E.3.4.1).
Das Bundesgericht kommt nach weiteren Erwägungen zur Schlussfolgerung:
«Aufgrund der in einigen Punkten unzureichenden vorinstanzlichen Begründung kann das Bundesgericht letztlich nicht beurteilen, ob die Akten weiterhin unvollständig sind bzw. ob das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt ist, indem ihm die Einsicht in – allenfalls – bestehende weitere Akten verwehrt wird. Gründe für eine Einstellung des Verfahrens oder einen vollumfänglichen Freispruch des Beschwerdeführers liegen weiterhin nicht vor (so bereits Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.4; Beschwerde S. 26 Rz. 86). Ebenso wenig ist die Sache zur Durchführung eines neuen Untersuchungsverfahrens an eine neue Staatsanwaltschaft oder zumindest an die erste Instanz zurückzuweisen (vgl. hierzu Urteil 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5 letzter Absatz; Beschwerde S. 26 Rz. 87).
Die Vorinstanz wird die Vorbringen des Beschwerdeführers prüfen und in der Begründung ihres neuen Urteils darauf eingehen müssen. Damit erübrigt es sich, die Eventualausführungen des Beschwerdeführers zu der Strafzumessung und den Entschädigungs- sowie Genugtuungsansprüchen zu prüfen. Folglich braucht auch sein Antrag auf Fristansetzung zur Bezifferung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung nicht behandelt zu werden (vgl. Beschwerde S. 2 und S. 37 ff.).» (E.4)
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte (E.5).
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