Sachverhalt
Dem B. wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 31. Januar 2020 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 21. Dezember 2017 per Telefon C., einen Geschäftspartner von A., kontaktiert. Dabei habe er zu C. gesagt, dieser solle A. auf keinen Fall Geld anvertrauen, ihm keine Kost und Logis anbieten und ihm auch nicht erlauben, Post unter seiner Adresse zu empfangen. A. sei ein Blutsauger und profitiere von seinen Wirten, bis diese von keinem Nutzen mehr für ihn seien. Er sei ein hinterlistiger Lügner und Betrüger sowie ein schäbiger Mensch. Weiter habe B. gegenüber C. bei diesem Telefonat erklärt, dass A. ihn (C.) vernichten wolle und dies auch tun werde, sollte er (C. nicht aufpassen. A. sei nur auf Geld aus, fühle sich geboren für den roten Teppich sowie den Umgang mit Stars und Sternchen und würde deshalb grossen Wert auf seinen Auftritt legen. Sodann habe B. gegenüber C. noch gesagt, A. werde Reisen ins Ausland deshalb nicht antreten, weil er in der Schweiz gesucht werde und zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Nach diesem Telefonat habe B. gleichentags noch eine E-Mail an C. geschrieben und gesendet mit folgendem Inhalt: „Gerne möchte ich Sie noch auf seinen damaligen Partner in Crime aufmerksam machen, Herrn D.. Dieser Herr steht A. hinsichtlich Gerissenheit in nichts nach. Ich weiss aber nicht, ob die beiden Herren noch in Kontakt zu einander stehen. Wenn ja, bitte nehmen Sie sich in acht vor beiden.“ Mit dem unwahren Gesprächsinhalt des geführten Telefonats und der anschliessend versendeten E-Mail – so lautet der Strafbefehl weiter – habe B. zumindest in Kauf genommen, dass bei C. der Eindruck entstehe, A. sei ein Straftäter. Er habe sich dadurch rufschädigend über A. geäussert und/oder diesem zumindest ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, was er gewusst und gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe. Ferner wird B. vorgeworfen, er habe am 28. Juli 2018 E. eine E-Mail geschrieben und gesendet mit folgendem Inhalt: „A. ist ein notorischer Lügner, ein Hochstapler und Schwindler. Er hat viele unbescholtene Menschen betrogen.“ Mit dem unwahren Inhalt dieser versendeten E-Mail habe er zumindest in Kauf genommen, dass bei E. der Eindruck entstehe, A. sei ein Straftäter. Er habe sich auch dadurch rufschädigend über A. geäussert und/oder diesem zumindest ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, was er gewusst und gewollt, zumindest aber billigend in Kauf genommen habe.
Instanzenzug
Mit Urteil vom 8. März 2022 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich im Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Oktober 2020 B. – wie zuvor bereits das Bezirksgericht – der mehrfachen üblen Nachrede nicht schuldig und sprach ihn frei (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. März 2022 (SB210016-O/U)). Das Genugtuungsbegehren von A. wies es ab.
Weiterzug an das Bundesgericht
Der A. verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023
Das Bundesgericht äusserte sich zunächst ausführlich in allgemeiner Art zum Tatbestand der üblen Nachrede sowie zum Gutglaubensbeweis:
«Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, und wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). In Bezug auf den hier interessierenden Gutglaubensbeweis gemäss Ziffer 2 von Art. 173 StGB gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 114 E. 2a; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteil 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift nicht (Urteile 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.2; 6B_987/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.3; 6B_247/2009 vom 14. August 2009 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die beiden in Ziffer 3 von Art. 173 StGB genannten Voraussetzungen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) müssen kumulativ vorliegen, damit die beschuldigte Person vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3 S. 38 mit Hinweisen; Urteil 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2). Ob sie die Absicht hatte, Übles vorzuwerfen, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob eine begründete Veranlassung bestand (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4 S. 321; 132 IV 112 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).» (E.3.1)
Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht, dass die Vorinstanz Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB verletze, indem sie dem Beschwerdegegner 2 den Gutglaubensbeweis zugestehe. Die fallspezifischen Details werden an dieser Stelle nicht erörtert.
Es bleibt gemäss dem Bundesgericht bei der Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner 2 seine Informations- und Sorgfaltspflicht erfüllt hat und ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, zumal auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht erkennbar ist, inwiefern diese Beurteilung gegen Bundesrecht verstossen soll (E.3.3).
Der angefochtene Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB verstösst gemäss dem Bundesgericht nicht gegen Bundesrecht (E.3.5).