Sachverhalt und Instanzenzug
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Dezember 2024 des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz und des Sich-Unkenntlich-Machens bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 300.–. Dagegen meldete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2024 Berufung an, woraufhin das Kantonsgericht Schaffhausen das Urteil vom 12. Dezember 2024 begründete. Nach der Urteilszustellung am 11. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Schaffhausen am 27. Februar 2025 (Postaufgabe 28. Februar 2025) eine Eingabe ein, mit der er erneut Berufung anmeldete („Hiermit erhalten Sie noch schriftlich die Berufungsanmeldung [St.2023.579]“).
Am 14. März 2025 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf die Berufung nicht ein. Es führt aus, mit der Berufungserklärung sei ein Antrag in der Sache zu stellen, andernfalls sei auf die Berufung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe die Berufung zwar angemeldet, innert Frist jedoch keine hinreichende Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht. In der Rechtsmittelbelehrung des kantonsgerichtlichen Urteils sei der Beschwerdeführer explizit auf Art. 399 Abs. 3 StPO hingewiesen worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es sich hierbei um ein Versehen handle.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Deren Nichteintreten sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er sei weder auf die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe vom 27. Februar 2025 hingewiesen noch sei ihm Frist zu deren Verbesserung angesetzt worden.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 wie folgt:
«Das Berufungsverfahren erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Nach der Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO, welche innert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgt und welche nicht begründet werden muss, beginnt für die appellierende Partei mit der Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO der Lauf einer Frist von 20 Tagen für die Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung. Innert dieser Frist hat die Berufung erklärende Partei nach derselben Bestimmung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Nach dieser ausdrücklichen Gesetzesregelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 140 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2). Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1 StPO). Die Rückweisung mangelhafter Eingaben zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Frist ist auch unter den allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehen. Wie die Rechtsprechung zu Art. 385 Abs. 2 StPO, dessen Regel in Art. 400 Abs. 1 StPO übernommen wird (s. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1315), klargestellt hat, gründet die gesetzlich verankerte Nachfristansetzung auf dem Gedanken, die prozessuale Formstrenge zu mildern, wo sie nicht durch schützenswerte Interessen gerechtfertigt ist. Ausgenommen von der grundsätzlichen Pflicht zur Nachfristansetzung sind Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Von fachkundigen Personen, namentlich Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung daher regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 f.; Urteile 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1; 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4; 6B_678/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei Laien werden praxisgemäss weniger strenge Anforderungen an die Einräumung einer Nachfrist gestellt (Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1 und 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 7; je mit Hinweisen).» (E.2).
Das Bundesgericht schützte die Beschwerde des Laienbeschwerdeführers im Urteil 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 wie folgt:
«Nach der fristgerecht eingereichten Berufungsanmeldung vom 21. Dezember 2024 stellte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer das begründete Urteil am 11. Februar 2025 zu. Die 20-tägige Frist für die Einreichung einer Berufungserklärung begann mithin am 12. Februar 2025 zu laufen und endete am 3. März 2025. Der Beschwerdeführer wandte sich innert Frist schriftlich an das Obergericht. Dass seine Eingabe vom 27. Februar 2025, in welcher der Beschwerdeführer erneut (lediglich) Berufung anmeldet, die Voraussetzungen an eine Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO nicht erfüllt, ist offensichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht von einer „nicht hinreichenden“ Berufungserklärung spricht. Nicht beigepflichtet kann ihm allerdings, wenn es in der Folge ohne vorgängige Nachfristansetzung ein Nichteintreten verfügt. Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich – was das Obergericht nicht zu berücksichtigen scheint – um einen Laien, der jeweils innert Frist sowohl vor der ersten Instanz als auch vor der Vorinstanz schriftlich seinen Willen kundgetan hat, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein bzw. dieses anzufechten. Dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung, namentlich zur Antragstellung in der Sache, zu gewähren, ist überspitzt formalistisch. Daran ändert entgegen der Auffassung des Obergerichts nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des begründeten erstinstanzlichen Urteils auf Art. 399 Abs. 3 StPO hingewiesen worden war. Darin liegt kein Umstand, die das Verhalten des – anwaltlich nicht vertretenen – Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, und solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.» (E.3).
«Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 5).» (E.4).