Sachverhalt und Instanzenzug
Der Beschwerdeführer meldete am 30. September 2024 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. September 2024 an. Nach Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung am 13. Januar 2025, reichte er mit Eingabe vom 3. Februar 2025 eine Berufungserklärung ein, in der er sowohl Anträge in der Sache als auch Beweisanträge stellte und die Berufung begründete.
Das Obergericht des Kantons Bern forderte den Beschwerdeführer am 4. März 2025 auf, innert 20 Tagen mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei oder nicht. Gleichzeitig wies es seine Beweisanträge ab, holte verschiedene Auszüge ein und edierte Akten. Der Beschwerdeführer teilte dem Obergericht am 25. März 2025 mit, dass er keine Einwände gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens habe.
Am 27. März 2025 verfügte die Verfahrensleitung des Obergerichts, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird, und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung an, verbunden mit dem Hinweis, dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn innert Frist keine schriftliche Begründung eingeht.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 schrieb das Obergericht das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab, da innert Frist keine schriftliche Berufungsbegründung eingegangen sei, und hielt fest, das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. September 2024 werde rechtskräftig.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen. Er argumentiert, die Haltung des Obergerichts sei ein klarer Fall von überspitztem Formalismus. Er habe am 3. Februar 2025 eine rechtsgenügliche Begründung beim Obergericht eingereicht. Nachdem die gestellten Beweisanträge abgewiesen worden seien und keine neuen sachdienliche Erkenntnisse hätten beschafft werden können, habe es keine Gründe gegeben, die bereits eingereichte Begründung ein zweites Mal bei der gleichen Instanz einzureichen.
Während sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht vernehmen lässt, teilt das Obergericht mit, dass es auf eine detaillierte Vernehmlassung verzichte, angesichts der Ausgangslage jedoch kein überspitzter Formalismus vorliege.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_522/2025 vom 28. August 2025
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_522/2025 vom 28. August 2025 zunächst allgemein zur Berufung:
«Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile 6B_1357/2023 vom 15. April 2024 E. 2; 6B_540/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).
Nach Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche (Berufungs-) Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. Die in dieser Bestimmung genannte Eingabe bezieht sich auf die Anträge und deren Begründung (Urteile 6B_540/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5.1; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.3 mit Hinweis).
Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis. Sie ersetzt die Parteivorträge im mündlichen Verfahren und muss die in Art. 385 Abs. 1 StPO aufgeführten Punkte umfassen (Urteile 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_1430/2021 vom 15. Februar 2023 E. 1.2.2; 6B_540/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage ohne Weiteres in der Lage, das Verfahren durchzuführen. Der berufungsführenden Partei ist dennoch nochmals Frist für eine Ergänzung der begründeten Berufungserklärung anzusetzen. Will jene die Begründung nicht ergänzen, genügt ein Verweis auf die frühere Eingabe (Urteile 6B_540/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5.1; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2 mit Hinweis). Erfüllt die Eingabe die in Art. 385 Abs. 1 StPO festgehaltenen Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).» (E.2).
Fallbezogen fährt das Bundesgericht im Urteil 6B_522/2025 vom 28. August 2025 fort:
«In seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer Berufungsanträge gestellt und seine Berufung auch begründet. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich unmissverständlich, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils er anficht (Schuldspruch inkl. Strafe und Widerrufsverfahren). Auch hat der Beschwerdeführer angegeben, welche Gründe seines Erachtens einen anderen Entscheid nahelegen und seine Ansicht begründet, wobei er sich mit den Aussagen des Zeugen ausführlich auseinandersetzt. Ferner hat er Beweisanträge gestellt und begründet (kantonale Akten, pag. 132 ff.). Die Berufungserklärung hat damit den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO ohne Weiteres entsprochen. Die Vorinstanz wäre bei dieser Sachlage in der Lage gewesen, das Berufungsverfahren durchzuführen. Dabei schadet nicht, dass der Beschwerdeführer nicht innert Frist in einer (weiteren) schriftlichen Eingabe seine bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht auf eine Wiederholung auf seine begründete Berufungserklärung verwiesen hat. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf diese Säumnis einem überspitzten Formalismus gleichkommt. Diese prozessuale Formstrenge sei sachlich nicht gerechtfertigt, verkomme zum blossen Selbstzweck und erschwere die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise (Urteile 6B_540/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5.2; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz war nach dem Gesagten gehalten, das eingelegte Rechtsmittel materiell zu prüfen und sich mit den vom Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 thematisierten Punkten auseinanderzusetzen und ein Urteil zu fällen. Dass die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat, verletzt damit Bundesrecht. Daran vermag der von der Vorinstanz vernehmlassungsweise vorgetragene Einwand, sie habe aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers auf Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung nach der durch sie getroffenen Edition verschiedenster Unterlagen, der begründeten Abweisung der Beweisanträge sowie expliziter Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung ohne Weiteres zum Schluss kommen dürfen, der Beschwerdeführer ziehe die Berufung zurück, nichts zu ändern. Wie dargelegt, lag mit der Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 bereits eine hinreichende Berufungsbegründung im Recht. Zwar musste die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Ergänzung der begründeten Berufungserklärung ansetzen, jedoch war dieser nicht gehalten, sich nochmals vernehmen zu lassen. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nach Abweisung seiner Beweisanträge in seiner als „Stellungnahme zum Beschluss vom 4. März 2025“ bezeichneten Eingabe vom 25. März 2025 nochmals vernehmen liess, die Abweisung der Beweisanträge kritisierte und sich erneut mit den Aussagen des Zeugen auseinandersetzte (kantonale Akten, pag. 175 ff.). Damit brachte er klar zum Ausdruck, dass er weiterhin – trotz abgewiesener Beweisanträge – an seiner Berufung festhält. Bei dieser Ausgangslage verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO vom Rückzug der Berufung ausgeht.» (E.3).
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut (E.4).