Waffengesetz
Juli 31, 2023 7:27 am

Art. 33 Abs. 2 WG enthält den Fahrlässigkeitstatbestand bei Verbrechen und Vergehen gegen das Waffengesetz. Im Rahmen der Revision von verschiedensten Normen des Strafrechts durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen trat per 1. Juli 2023 die neue Fassung dieser Bestimmung in Kraft, welche wie folgt lautet: «Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe». Im Vergleich zur ursprünglichen Version, wo die Strafe Busse war und sogar in leichten Fällen von einer Bestrafung abgesehen werden konnte, stellt dies eine deutliche Verschärfung der Bestrafung dar – und eine äusserst praxisrelevante.

Juni 9, 2023 6:09 am

Im für die Praxis zum Waffengesetz sehr wichtigen Urteil 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG). Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, billigte dem Beschwerdeführer zwar zu, sich in einem Rechtsirrtum befunden zu haben, gelangt aber zum Schluss, dass dieser Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz wie folgt: «Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums bejaht. Ein gewissenhafter Dritter in der gleichen Situation hätte sich zumindest Gedanken darüber gemacht, ob es sich bei einem Nunchaku (auch Würgeholz genannt) um einen gefährlichen Gegenstand oder um eine Waffe handeln könnte.» (E.1.5).