Veruntreuung durch Bankmitarbeiter
Im wirtschaftsstrafrechtlichen Urteil 6B_530/2024 vom 10. März 2025 aus dem Kanton Bern ging es vor Bundesgericht u.a. um die Veruntreuung von Geldern durch einen Bankmitarbeiter (aus Kontokorrentbeziehung) sowie die Frage der Stellung der Bank als Privatklägerin. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Veruntreuung kein Auffangtatbestand für Betrug, wenn der Betrugstatbestand aufgrund mangelnder Arglist nicht erfüllt ist […]. Sind beide Tatbestände erfüllt, so stehen Betrug und Veruntreuung grundsätzlich in einem Verhältnis unechter Konkurrenz zueinander, bei dem der Betrug die Veruntreuung konsumiert […]. Anders verhält es sich jedoch, wenn nicht die Einwirkung auf die Willensbildung, sondern die Übertragung der Verfügungsmacht im Zentrum des Sachverhaltes steht. In diesem Fall steht einer Verurteilung wegen Veruntreuung auch dann nichts im Weg, wenn der Betrugstatbestand aufgrund mangelnder Arglist nicht erfüllt ist […]. Dem ist hinzuzufügen, dass dasselbe gilt, wenn der Schwerpunkt des massgeblichen Sachverhaltes auf dem Missbrauch der Verfügungsmacht liegt.» (E.2.1). «Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung von Rechtsmitteln der StPO setzt voraus, dass er im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt, das heisst durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die betreffende Handlung muss straf- und zivilrechtlich zugleich relevant sein […]. Deswegen ist im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO in eigenen Rechten nur betroffen, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist […]. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person […]. Im Urteil […] hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Veruntreuung u.a. durch weisungswidrige Barbezüge der Schaden primär bei der Bank entstehe, aber auch der Kunde einen Schaden habe, weil er zumindest vorübergehend (bis die Bank ihn entschädigt) nicht über sein (gesamtes) Vermögen verfügen könne. Ausschlaggebend ist, ob eine tatsächliche Schädigung durch Verminderung von Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven vorliegt, oder ob das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist […]» (E.3.2).