Verwaltungsstrafrecht
Dezember 27, 2024 11:30 am

Im Urteil 6B_499/2024 vom 20. November 2024 aus dem Kanton Aargau ging es um Verurteilung wegen Durchführung von Spielbankenspielen ohne Konzession gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele bzw. u.a. um Verwaltungsstrafrecht. Im Zentrum der vom Bundesgericht abgewiesenen Beschwerde stand die Rüge einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 300 Abs. 1 lit. StPO. Die ESBK hatte gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet, nachdem ihr am 18. Dezember 2018 ein anonymes Schreiben zugegangen sei. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS). Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Auch nach dem Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind im Verwaltungsstrafverfahren nur insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind sie grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen […]» (E.3.2.1).  «Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der StPO. Vorermittlungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht […]. Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht [..]. Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht […]» (E.3.2.2).  

Januar 6, 2023 7:34 am

Im Urteil 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 aus dem Gebiet des Glücksspiels bzw. des Verwaltungsstrafrechts befasste sich das Bundesgericht mit diversen Spielen, welche in einem Lokal im Bezirk Dietikon angeboten wurden. Zum Thema «lex mitior» bestätigte das Bundesgericht hier seine Praxis wie folgt: «Habe der Gesetzgeber bei einer Gesetzesänderung jedoch gezielt eine Strafschärfung vorgesehen und altrechtliche Übertretungen bewusst zu Vergehen oder gar Verbrechen hochgestuft, wie dies bei der Einführung des Geldspielgesetzes der Fall gewesen sei, stelle die altrechtliche Busse, mit welcher eine Übertretung sanktioniert werde, unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags stets die mildere Strafe als die neurechtliche Geldstrafe dar.» (E.2.4.3). Weiter äusserte sich das Bundesgericht zur, im Einzelfall kniffligen, Frage, ob ein bestimmtes Gerät als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren sei, was von verschiedenen Umständen und deren Gewichtung abhänge. Der Entscheid könne unter Umständen schwierig sein. (E.3.3.2). Dazu kamen noch Ausführungen zum Legalitätsprinzip sowie zur Strafmessung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESBK vollumfänglich ab (E.5), sie wurde der Beschwerdegegnerin nicht einmal zur Vernehmlassung zugestellt.

Dezember 18, 2022 12:09 pm

Im Urteil 1B_604/2021 vom 23. November 2022 zum Verwaltungsstrafrecht (VStR), im Zentrum steht die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 VStrR, befasste sich das Bundesgericht mit der Legitimation zur Stellung eines Siegelungsbegehrens und den dabei von potentiell Siegelungsberechtigten zu erfüllenden (formellen) Voraussetzungen. Das sehr lesenswerte Urteil geht dabei im Detail auf die materiellen und formellen Voraussetzungen des Siegelungsrechts sowie den notwendigen Zeitpunkt und die formellen Anforderungen zur Geltendmachung des Siegelungsrechts ein (E.5.3, E.5.4, E.5.5).

Dezember 16, 2022 2:25 pm

Der Bundesrat hat heute dem Parlament die Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) überwiesen. Er will damit die Sanierung von belasteten Standorten vorantreiben. Weitere Gesetzesanpassungen betreffen die bessere Abstimmung von Lärmschutz und Siedlungsentwicklung sowie die Verschärfung des Umweltstrafrechts bei organisierter Kriminalität. Die Umweltkriminalität hat sich gemäss dem Bundesrat im letzten Jahrzehnt zu einem Milliardengeschäft und einem der grössten Tätigkeitsbereiche der organisierten Kriminalität entwickelt. Deshalb sollen die Strafbestimmungen des USG verschärft werden. Vorgesehen ist, das Strafmass für schwere Delikte anzuheben. Zudem soll mit einer neuen Bestimmung über den Informationsaustausch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungs- und Umweltbehörden gefördert werden. Das Umweltstrafrecht ist ein immer wichtiger werdender Teil des Verwaltungsstrafrechts.