Inkasso von ausländischen Verkehrsbussen und Art. 271 StGB Verbotene Handlungen für eine fremden Staat
Im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts ging es Zahlungsaufforderungen und Mahnungen in der Schweiz betreffend Bussen (inkl. Losten) wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien. Das Bundesgericht verneinte aufgrund des Legalitätsprinzips von Art. 1 StGB eine Verurteilung wegen der Verletzung von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Verbotenen Handlungen für einen fremden Staat). Es äusserte sich wie folgt: «Mit Urteil 7B_72/2023 vom 29. April 2024 hatte das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen, bei dem es ebenfalls um das Inkasso von Bussengeldern italienischer Gemeindebehörden durch ein privates Unternehmen auf schweizerischem Territorium ging. Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit dem internationalen Rechtshilferecht kam das Bundesgericht dabei zum Schluss, dass der Schuldspruch wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat das Legalitätsprinzip verletze. […] Ob die Zustellung von Schreiben, mit welchen die Adressaten zur Bezahlung italienischer Bussengelder aufgefordert werden, nach internationalem Rechtshilferecht zulässig sei, scheine nicht restlos klar. Dies hänge davon ab, ob die Schreiben als direkte Zustellung eines italienischen Urteils über eine Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften […] zu betrachten seien. In Ermangelung einer hinreichend klaren Antwort im internationalen Rechtshilferecht sei es für die Rechtsunterworfenen nicht möglich, die Folgen ihres Verhaltens mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen […]» (E.2.3). «Gründe, den vorliegenden Fall anders zu behandeln, sind keine ersichtlich. Es ist umstritten und lässt sich ohne vertiefte juristische Abklärung nicht beurteilen, ob die Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen als direkte Vollstreckung des italienischen Bussenbescheids oder lediglich als Fortsetzung der ursprünglichen Zustellung dieses Entscheids im Sinne eines Erinnerungsschreibens zu sehen sind. Insbesondere fehlt den umstrittenen Schreiben ein hinreichender Bezug zum Zwangsvollstreckungsrecht […]. Diese unklaren, nur schwer zu überschaubaren rechtlichen Voraussetzungen stehen einem Schuldspruch entgegen. Daran ändert nichts, dass die B. AG vom Bundesamt für Justiz wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass das Busseninkasso zugunsten ausländischer Behörden in der Schweiz nicht erlaubt sei. Die entsprechenden Hinweise in Form dreier E-Mails vermögen die fehlende Bestimmtheit der Strafbestimmung nicht zu heilen. Das vorinstanzliche Erkenntnis verletzt demnach das Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB, was zum Freispruch des Beschwerdeführers führt.» (E.2.4).