Vorsicht vor vermeintlichem Verbot der «reformatio in peius»
Im Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 aus dem Kanton Aargau geht es zum das Verbot der «reformatio in peius» und dessen Grenzen, welche hier dem Beschwerdeführer schmerzhaft durch das Bundesgericht aufgezeigt wurden. Hierzu das Bundesgericht: «Der Vorinstanz steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann […]. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden hat. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (zur «reformatio in peius» vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 146 IV 311 E. 3.6.3; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Einen Ermessensmissbrauch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.» (E.1.3.1).