Rechnungen als Urkunden beim Tatbestand der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB
Im Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts. Wir schauen uns hier das Thema an, ob und wann Rechnungen als Urkunden beim Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu betrachten sind. Das Bundesgericht äusserte sich hier u.a. wie folgt: «Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben oder wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht […]. Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger bzw. -adressat kann eine Rechnung nur unter besonderen Umständen erhöhte Glaubwürdigkeit haben […]. Die Rechtsprechung bejaht dies ausnahmsweise, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht werden soll. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg wird angenommen, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchungsbeleg dient […]» (E.4.3.3)