Im Urteil 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht die Landesverweisung eines des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilten nigerianischen Staatsbürgers, der seit 2002 in der Schweiz mit zwei erwachsenen Kindern in der Schweiz wohnte und über eine mässige Integration und mangelhafte Deutschkenntnisse verfügte. Das Bundesgericht zeigte zunächst lehrbuchartig die Grundsätze zur Landesverweisung auf (E.1.3). Danach bestätigte es die Landesverweisung u.a. wie folgt: «[…] stuft die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft zu Recht als mangelhaft ein. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie bei ihrer Beurteilung auch seine viele Jahre zurückliegende Vorstrafe mitberücksichtigt. Mit ihr ist in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen beiden erwachsenen Kindern, die bei der Mutter in U. leben, keine persönlichen Bindungen zur Schweiz aufweist, in Nigeria aufgewachsen ist, seine ebenfalls nigerianische Ehefrau bis vor Kurzem in dem Land gelebt hat, eines seiner erwachsenen Kinder sowie seine beiden Brüder dort leben, die Familie dort ein Haus besitzt und die Ehe ohne Weiteres in der Heimat weitergeführt werden kann, nicht von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.» (E.1.5.1). «Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen auf Art. 8 EMRK bzw. den Umstand beruft, seit über 20 Jahren in der Schweiz zu leben und hier zwei Kinder zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat es wiederholt abgelehnt, schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung tangiert die Landesverweisung eines Ausländers nur dann dessen Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen […], woran es vorliegend fehlt […]. Auch mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden volljährigen Kindern kommt Art. 8 EMRK in Ermangelung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses […] nicht zum Tragen.» (E.1.5.2).
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
Oktober 13, 2025 4:32 am