Thun
Oktober 30, 2025 1:03 pm

Im Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 aus dem Kanton Bern (zur amt. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit wüsten Szenen im malerischen Thun. Das Bundesgericht präzierte dabei einerseits seine Praxis zum Angriff i.S.v. Art. 133 StGB und der Abgrenzung zum Raufhandel i.S.v. Art. 134 StGB, nach eingehender Diskussion wie folgt: «Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB gelangt nach dem Gesagten anstelle des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung, wenn eindeutig ein einseitiger Angriff von mindestens zwei Personen erkennbar ist […]. Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei "tätlich" zur Wehr setzt (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. […].  Dem Umstand, dass eine angegriffene Person ihrerseits zur Eskalation beitrug und sich allenfalls selbst wegen Raufhandels zu verantworten hat, ist unter Umständen bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 134 StGB Rechnung zu tragen. Ein Schuldspruch wegen Angriffs entfällt zudem, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung nicht bei einer angegriffenen Person oder einem Dritten, sondern lediglich bei einem Angreifer eintritt […].» (E.3.2.5). Andererseits bestätige das Bundesgericht die strafrechtliche Landesverweisung: «Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass eine gute wirtschaftliche und sprachliche Integration noch keinen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründet. Zwar ist der Beschwerdeführer inzwischen verheiratet und Vater eines Kindes, weshalb er sich auf Art. 8 EMRK berufen kann. Allerdings ist ihm und seiner Ehefrau entgegenzuhalten, dass sie die Familiengründung erst kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 in Angriff nahmen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem sie um die drohende Landesverweisung wussten. Mit seiner Freundin zog er erst zwei Monate vor der oberinstanzlichen Verhandlung zusammen […], weshalb zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auch kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Konkubinat vorlag […] Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war spätestens seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. Dezember 2020 bekannt, dass eine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand. Dem ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK Rechnung zu tragen […]. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Interessenabwägung zudem zu Recht das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer mobilisierte aus Rache bzw. zwecks Herstellung seiner Ehre eine grosse Anzahl Personen für einen äusserst brutalen körperlichen Übergriff auf eine andere Personengruppe, bei dem mehrere Geschädigte zahlreiche Verletzungen davontrugen […]. Die Tat wiegt schwer und zeugt von einer grossen Gewaltbereitschaft und Geringschätzung der hiesigen Rechts- und Werteordnung. Entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers zur Verhinderung weiterer Gewaltdelikte. […]. Weshalb eine Wiedereingliederung in Syrien nicht möglich sein soll, ist nicht hinreichend dargetan. Insgesamt hat die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der Härtefallklausel im vorliegenden Fall zu Recht höher gewertet als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Zu prüfen bleibt, ob der Anordnung der Landesverweisung ein definitives Vollzugshindernis entgegensteht.» (E.5.4.3).