Verzicht auf Landesverweisung nach Interessenabwägung
Im Urteil 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem Verzicht auf eine Landesverweisung und schützte diesen noch knapp (61 Jahre alter Beschuldigter, über 30 Jahre in der Schweiz, Wirtschaftsdelikt). Es argumentierte wie folgt: «Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgeblich auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird […].» (E.4.1.3). «Das Absehen von einer Landesverweisung hält vor Bundesrecht stand: Die Vorinstanz hat das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB beziehungsweise Art. 8 EMRK nach den massgebenden Kriterien geprüft. Sie setzt sich mit der Anwesenheitsdauer des Beschwerdegegners, seiner gesellschaftlichen und beruflichen Integration in der Schweiz, dem Gesundheitszustand, den Familienverhältnissen und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland auseinander. Dass die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte falsch oder nicht nachvollziehbar gewürdigt hätte, trifft nicht zu. So ist es vertretbar, dass sie angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdegegners von über 30 Jahren, seiner bisherigen Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der durchschnittlichen beruflichen Integration einen schweren persönlichen Härtefall annimmt. Folgerichtig nimmt die Vorinstanz in einem weiteren Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vor. […].» (E.4.3).
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