Juli 6, 2023 8:44 am
Im wegweisenden Urteil 2C_523/2021 vom 25. April 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der Frage ob der verzögerte Beginn der stationären therapeutischen Massnahme bzw. der Verbleib in Organisationshaft des Beschwerdeführers Staatshaftungsansprüche begründet. Nach Ansicht des Bundesgerichts verstiess die rund 17-monatige Wartezeit bzw. Organisationshaft des Beschwerdeführers gegen die Vorgaben von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, und die Unterbringung im Gefängnis ist als rechtswidrig anzusehen (E.8.4). «Die festgestellte Rechtswidrigkeit der Unterbringung begründet nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch» (E.9).