Spiegelung von Daten vor Siegelung
Im Urteil 7B_127/2022 vom 5. April 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema forensische Sicherung (Spiegelung) von Daten vor der Siegelung. Dabei ging es auch um die Einschlägigkeit des Leiturteils BGE 148 IV 221. Das Bundesgericht erklärte hierzu u.a. Folgendes: «[…] ist das von ihr zitierte Leiturteil BGE 148 IV 221 hier nicht einschlägig, waren doch die von C. erhaltenen Datenträger der ehemaligen B. AG in Liquidation nicht gesiegelt, als sie im Februar 2022 gespiegelt wurden. […] Da die Datenträger gar nicht mehr rechtsgültig gesiegelt werden konnten, hätte das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gar nicht in der Sache behandeln, sondern die sichergestellten Datenträger und deren Spiegelungen den Strafbehörden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigeben müssen. Ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner kurz nach Erhalt der Datenträger im März 2021 die Möglichkeit hätte einräumen müssen, einen Siegelungsantrag zu stellen, erscheint mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung zweifelhaft, muss aber an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Das Sachgericht wird die Verwertbarkeit der Datenträger als Beweismittel gegebenenfalls im Sachurteil zu prüfen haben.» (E.3.4).
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