SB230113
Februar 26, 2024 7:29 am

Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht.  Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Fall Vinzenz et al. (Beschluss vom 25. Januar 2024, Geschäfts-Nr. SB230113), es gilt natürlich für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung, einen Anspruch auf schriftliche Übersetzung der Anklageschrift stipuliert (E.5). Das Obergericht des Kantons Zürich erklärt u.a.: „Zumindest der Anklageschrift ist grundsätzlich eine schriftliche Übersetzung beizufügen.“ (E.5.3.1). Lässt sich diese Schlussfolgerung auf andere Fälle übertragen und wenn ja, wie weit? Hier folgt eine erste Auslegordnung.

Februar 20, 2024 8:44 am

Das Obergericht des Kantons Zürich hebt das Urteil und das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren gegen Pierin Vincenz und zahlreiche weitere Beschuldigte wegen schwerwiegender Verfahrensfehler auf und weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (Geschäfts-Nr. SB230113). Nach Auffassung des Obergerichts wurden die in einem Strafverfahren zentralen Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Anklageschrift verletzt. Diese Mängel können von der oberen Instanz nicht selbst behoben werden, weshalb für das Obergericht eine Rückweisung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar ist. Der Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren gilt für alle Beschuldigten, unabhängig von deren Bekanntheit oder der Grösse und Komplexität des Falles. Der Rückweisungsbeschluss äussert sich nicht zur Frage von Schuld oder Unschuld. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.