Im Urteil 6B_688/2025 vom 29. Juli 2026 aus dem Kanton Zürich (in Fünferbesetzung ergangen) befasste sich das Bundesgericht mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft zog ihre eigene Berufung zurück, erhob in der Folge indes Anschlussberufung in Bezug auf die Anordnung einer Landesverweisung. Das Bundesgericht erklärte Folgendes: «Die Staatsanwaltschaft kann angesichts ihrer Rolle als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt ist, grundsätzlich frei Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO), ohne darüber hinaus rechtfertigen zu müssen, vom angefochtenen Urteil direkt berührt zu sein […]. Auch wenn diese Überlegungen in vollem Umfang für eine Beschwerde (vgl. Art. 393 StPO) oder eine Hauptberufung (vgl. Art. 398 StPO) zutreffen, die von der Staatsanwaltschaft eingelegt wird, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass dies unter allen Umständen auch für eine Anschlussberufung (vgl. Art. 401 StPO) gilt; deren ausschliesslich akzessorischer Charakter im Vergleich zur Hauptberufung und die Möglichkeiten des Missbrauchs erfordern eine differenziertere Herangehensweise bezüglich der Legitimation der Staatsanwaltschaft. So impliziert die Einreichung einer Anschlussberufung per Definition, dass der Verfasser gerade darauf verzichtet hat, eine Hauptberufung einzulegen, und sich daher mit dem angefochtenen Urteil abgefunden hat, zumindest in Bezug auf den in der Anschlussberufung aufgeworfenen Punkt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Anschlussberufung birgt in diesem Zusammenhang die Gefahr, dass sie hauptsächlich als Mittel zur Einschüchterung der beschuldigten Person eingesetzt werden kann und somit eine potenzielle Quelle für Missbrauch bei der Ausübung der Strafverfolgung darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibt, obwohl die Erstinstanz ihrem diesbezüglichen Antrag vollumfänglich gefolgt ist. Die Staatsanwaltschaft handelt wider den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die Anschlussberufung mit dem alleinigen Ziel einlegt, die Anwendung des Verbots der reformatio in peius zum Nachteil des Hauptberufungsführers zu verhindern […]. Auf eine auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist indes einzutreten, wenn die Erstinstanz dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmass nicht gefolgt ist und die Letztere in der Anschlussberufung ihre Anträge auf diejenigen im erstinstanzlichen Verfahren beschränkt […].» (E.2.2.3).
Rechtsmissbrauch
August 14, 2026 3:18 pm