Rechtliches Gehör
August 7, 2024 4:33 am

Im Urteil 7B_203/2023 vom 26. Juli 2024 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht ein Entsiegelungsverfahren, bei welchem der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, u.a. mit den folgenden Ausführungen: «Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids […]. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zudem das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten […].» (E.2.2.1). «Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids […]. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft […].» (E.2.2.2). 

November 8, 2023 2:38 pm

Im Urteil 7B_752/2023 vom 27. Oktober 2023 aus dem Kanton Zug hatte sich das Bundesgericht mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Haftverfahren zu befassen. Dem Beschwerdeführer wurde weder die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugesandt vor dem Entscheid noch wurde er angehört. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zudem das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (sog. Replikrecht, BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.1; je mit Hinweisen). Er gilt auch im Haftprüfungsverfahren (Urteil 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).» (E.2.2)