Im Urteil 6B_388/2024 vom 25. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der nicht obligatorischen (fakultativen) Landesverweisung eines Nordmazedoniers, der zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Das Bundesgericht bestätige die Landesverweisung, u.a. wie folgt: «Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben […].» (E.2.2.3). «Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus […]. Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen […]. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht […].» (E.2.2.5). Das Bundesgericht betonte dabei die Relevanz von älteren Vortaten bzw. dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichem Vorleben: «Andererseits bestehen gewichtige Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich für diese Einschätzung nicht primär die neuste Tat (resp. deren Verschulden) als massgeblich. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er älteren Vorstrafen die Relevanz abspricht. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung ist vielmehr dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichen Vorleben Rechnung zu tragen […]. Ausschlaggebend ist - wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung - eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil; entsprechend haben auch die früheren Verurteilungen in die Gesamtwürdigung einzufliessen.» (2.3.2).
Nicht obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB für wiederholte Delinquenten mit leichteren Straftaten
Im Urteil 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 aus dem Kanton Zürich schützte das Bundesgericht die Aussprache einer Nicht obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben […].» (E.5.3.1). «Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus […]. Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen […]. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht […].» (E.5.3.2).