Härtefallprüfung bei der strafrechtlichen Landesverweisung auch bei migrationsrechtlichen Fernhaltemassnahmen
Im Urteil 6B_243/2024 vom 2. Dezember 2024 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit einer Laienbeschwerde bzw. mit «zahlreichen Eingaben» des Beschwerdeführers ans Bundesgericht. Der Laienbeschwerdeführer obsiegte bei der Landesverweisung, welche die Vorinstanz ausgesprochen hatte. Im Kern geht es in diesem wichtigen Urteil einerseits um Art. 8 EMRK und die Vater-Sohn-Beziehung und andererseits um die Notwendigkeit der Prüfung eines Härtefalls bei der strafrechtlichen Landesverweisung unabhängig vom Vorliegen einer migrationsrechtlichen Fernhaltemassnahme. Hier einige Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «[…] Insofern gibt die Vorinstanz die ausländerrechtlich angeordneten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen korrekt wieder. Indessen verletzt sie Bundesrecht, wenn sie gestützt darauf sowie unter Hinweis auf das sistierte Besuchsrecht davon ausgeht, eine zusätzliche Landesverweisung schaffe weder einen persönlichen Härtefall noch begründe sie eine unverhältnismässige Härte für den Beschwerdeführer oder für seinen Sohn. Damit geht sie letztlich davon aus, dass die ausländerrechtlichen Entfernungs- und Festhaltemassnahmen und das sistierte Besuchsrecht eine Härtefall- und Verhältnisnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK/Art. 13 BV entbehrlich machen.» (E.7.3.1). «Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerde sinngemäss erhobene Kritik als berechtigt und das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die Landesverweisung aufzuheben. Die Vorinstanz wird - für den Fall der Bejahung eines Härtefalls - im Rahmen der Neubeurteilung prüfen müssen, ob vom Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr von Straftaten im Sinne von Art. 66a StGB ausgeht, die es rechtfertigt, ihm durch eine Landesverweisung zum Schutz des öffentlichen Interesses das Recht auf Besuchskontakte mit seinem Sohn in der Schweiz für weitere 5 Jahre - zusätzlich zur ausgesprochenen Einreisesperre von 3 Jahren - abzusprechen. Die Vorinstanz wird dabei - und vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei den zwei Katalogtaten im Ergebnis um Bagatell-Straftaten handelt […]» (E.7.3.4).
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