Im Urteil 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 aus dem Kanton Zürich behandelte das Bundesgericht die Landesverweisung eines des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilten nigerianischen Staatsbürgers, der seit 2002 in der Schweiz mit zwei erwachsenen Kindern in der Schweiz wohnte und über eine mässige Integration und mangelhafte Deutschkenntnisse verfügte. Das Bundesgericht zeigte zunächst lehrbuchartig die Grundsätze zur Landesverweisung auf (E.1.3). Danach bestätigte es die Landesverweisung u.a. wie folgt: «[…] stuft die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft zu Recht als mangelhaft ein. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie bei ihrer Beurteilung auch seine viele Jahre zurückliegende Vorstrafe mitberücksichtigt. Mit ihr ist in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen beiden erwachsenen Kindern, die bei der Mutter in U. leben, keine persönlichen Bindungen zur Schweiz aufweist, in Nigeria aufgewachsen ist, seine ebenfalls nigerianische Ehefrau bis vor Kurzem in dem Land gelebt hat, eines seiner erwachsenen Kinder sowie seine beiden Brüder dort leben, die Familie dort ein Haus besitzt und die Ehe ohne Weiteres in der Heimat weitergeführt werden kann, nicht von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.» (E.1.5.1). «Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen auf Art. 8 EMRK bzw. den Umstand beruft, seit über 20 Jahren in der Schweiz zu leben und hier zwei Kinder zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat es wiederholt abgelehnt, schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung tangiert die Landesverweisung eines Ausländers nur dann dessen Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen […], woran es vorliegend fehlt […]. Auch mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden volljährigen Kindern kommt Art. 8 EMRK in Ermangelung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses […] nicht zum Tragen.» (E.1.5.2).
Das Bundesgericht schützt im Urteil 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 aus dem Kanton Bern die Landesverweisung eines Staatsangehörigen von Guinea, der in der Schweiz einen Sohn (Jahrgang 2019) mit gemeinsamem Sorgerecht (Schweizer Kindsmutter) hat und der wegen HIV in Behandlung ist, was auch in Guinea gewährleistet werden kann (bedingte Haftstrafe von 19 Monaten). Zunächst nimmt das Bundesgericht einen allgemeinen Überblick über die strafrechtliche Landesverweisung vor (E.1.4 ff.). Bezüglich des gelebten Verhältnisses zum Sohn erklärt das Bundesgericht u.a.: «Die Vorinstanz geht insgesamt aufgrund der familiären Verhältnisse durchaus von einem gewichtigen privaten Interesse aus, relativiert dieses aber zu Recht zu Teilen. Sie führt nachvollziehbar aus, sie sei sich der einschneidenden Konsequenzen einer Landesverweisung für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn bewusst. Jedoch habe er im Tatzeitraum als Ehemann und Vater Verantwortung für die Familie getragen und habe deren Bestand durch sein Handeln mutwillig aufs Spiel gesetzt. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden bzw. ist nicht ersichtlich, inwieweit die vorinstanzliche Gewichtung der privaten familiären Interessen nicht rechtskonform sein sollte.» (E.1.5.1). Bezüglich der HIV-Behandlung erklärt es: «Die Vorinstanz erwägt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusammengefasst, die vorhandenen Beweismittel würden für Guinea ausreichende und adäquate Möglichkeiten zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung aufzeigen. Dies zumindest in dem städtischen Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stamme. Zwar bedeute die Landesverweisung aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine gewisse Härte, da die medizinische Versorgung in Guinea schlechter sein dürfte als in der Schweiz. Jedoch begründe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für sich alleine keinen schweren persönlichen Härtefall und habe auch im Sinne einer Gesamtbetrachtung nur geringfügige Auswirkungen. […]. Die Vorinstanz verneint einen aussergewöhnlichen Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu Recht […]. Die Vorinstanz trägt der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den völkerrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Anordnung der Landesverweisung angemessen Rechnung.» (E.1.5.2).
Härtefallprüfung bei der strafrechtlichen Landesverweisung auch bei migrationsrechtlichen Fernhaltemassnahmen
Im Urteil 6B_243/2024 vom 2. Dezember 2024 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit einer Laienbeschwerde bzw. mit «zahlreichen Eingaben» des Beschwerdeführers ans Bundesgericht. Der Laienbeschwerdeführer obsiegte bei der Landesverweisung, welche die Vorinstanz ausgesprochen hatte. Im Kern geht es in diesem wichtigen Urteil einerseits um Art. 8 EMRK und die Vater-Sohn-Beziehung und andererseits um die Notwendigkeit der Prüfung eines Härtefalls bei der strafrechtlichen Landesverweisung unabhängig vom Vorliegen einer migrationsrechtlichen Fernhaltemassnahme. Hier einige Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «[…] Insofern gibt die Vorinstanz die ausländerrechtlich angeordneten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen korrekt wieder. Indessen verletzt sie Bundesrecht, wenn sie gestützt darauf sowie unter Hinweis auf das sistierte Besuchsrecht davon ausgeht, eine zusätzliche Landesverweisung schaffe weder einen persönlichen Härtefall noch begründe sie eine unverhältnismässige Härte für den Beschwerdeführer oder für seinen Sohn. Damit geht sie letztlich davon aus, dass die ausländerrechtlichen Entfernungs- und Festhaltemassnahmen und das sistierte Besuchsrecht eine Härtefall- und Verhältnisnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK/Art. 13 BV entbehrlich machen.» (E.7.3.1). «Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerde sinngemäss erhobene Kritik als berechtigt und das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die Landesverweisung aufzuheben. Die Vorinstanz wird - für den Fall der Bejahung eines Härtefalls - im Rahmen der Neubeurteilung prüfen müssen, ob vom Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr von Straftaten im Sinne von Art. 66a StGB ausgeht, die es rechtfertigt, ihm durch eine Landesverweisung zum Schutz des öffentlichen Interesses das Recht auf Besuchskontakte mit seinem Sohn in der Schweiz für weitere 5 Jahre - zusätzlich zur ausgesprochenen Einreisesperre von 3 Jahren - abzusprechen. Die Vorinstanz wird dabei - und vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei den zwei Katalogtaten im Ergebnis um Bagatell-Straftaten handelt […]» (E.7.3.4).
Strafrechtliche Landesverweisung bei Wirtschaftsdelikten
Im Urteil 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung eines türkischen Staatsangehörigen bei einem Wirtschaftsstrafdelikt. Das Bundesgericht fasste das Prüfungsschema wie folgt zusammen: «Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten […]. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt […]. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind […]. Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert […]. Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt […]. Darauf kann verwiesen werden.» (E.5.1). Das Bundesgericht schützte die Landesverweisung (E.5.2.2).
Persönlicher Härtefall bei Landesverweisung und Interessenabwägung
Das Bundesgericht heisst im in Fünferbesetzung ergangenen Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) die Beschwerde eines kosovarischen Staatsangehörigen teilweise gut, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde. In Bezug auf die angeordnete Landesverweisung liegt ein persönlicher Härtefall vor, da der Mann in diesem Fall seinen im Heim lebenden schwerstbehinderten Sohn nicht mehr besuchen könnte. Das Solothurner Obergericht muss neu entscheiden und eine Interessenabwägung vornehmen; dabei hat es insbesondere zu prüfen, ob vom Betroffenen eine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausgeht. Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren […]. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung […]. Erforderlich ist, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird […].» (E.5.8.1). Das Urteil kann bei einer ersten Lektüre auch als allgemeine Erhöhung der Hürde der strafrechtlichen Landesverweisung interpretiert werden. Einzelfallbezogen dürfte hier das Kriterium von Art. 8 EMRK und des schwerstbehinderten Halbweisen-Sohnes offensichtlich (mit-)entscheidend sein.
Landesverweisung trotz unterjährigem Kind mit Schweizer Pass
Im Urteil 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung mit Fokus auf Rügen von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (es ging um Betäubungsmitteldelikte und schwere Körperverletzung). Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit der Ex-Frau zwei Kinder Jahrgang 2000 und 2003. Dazu hat er mit der aktuellen Freundin eine gemeinsame Tochter (geboren im April 2023 und Schweizer Bürgerin). Die Eltern haben beide die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut liegt aber alleine bei der Mutter. Das Bundesgericht betonte generell-abstrakt die Bedeutung von Art. 8 EMRK (E.1.4.4) sowie das Kindswohl und die Kindsinteressen als wesentliches Kriterium bei der Interessenabwägung (E.1.4.5). Das Bundesgericht schützte in diesem Fall dennoch die Landesverweisung bzw. die Ansicht der Vorinstanz, u.a. wie folgt: «Dennoch durfte die Vorinstanz diese Interessen dadurch relativieren, dass die gemeinsame Tochter erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und somit in Kenntnis der erstinstanzlich angeordneten Landesverweisung und in vollstem Bewusstsein um die damit verbundenen ausländerrechtlichen Folgen gezeugt wurde. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, gilt es auch eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung miteinzubeziehen […]. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem gestützt darauf, dass sowohl seine Partnerin als auch seine Tochter das Schweizer Bürgerrecht besitzen, das Verschieben des Familienlebens ins Ausland keinesfalls per se unzumutbar […]. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wonach das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegenstehe.» (E.1.6.4).
Landesverweisung unter den Aspekten von Art. 8 EMRK, Kinderrechtskonvention und FZA
Im Urteil 6B_854/2023 vom 20. November 2023 aus dem Kanton Zürich legt das Bundesgericht in ausführlicher und lehrbuchartiger Art und Weise die Grundsätze zur strafrechtlichen Landesverweisung, mit besonderer Berücksichtigung von Art. 8 EMKR, Kinderrechtskonvention und FZA, dar (E.3). Die gesamte E.3 ist mithin ein hochinteressanter «must read». Hier ist ein kleiner Auszug davon: «Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf […].» (E.3.1.5). Im vorliegenden Fall bestätigte das Bundesgericht die Landesverweisung nach ausführlicher Abwägung (E.3.3.6), wobei zwei Landesverweisungsdelikte vorlagen, inklusive Drogenhandel.
Verzicht auf Landesverweisung aus gesundheitlichen Gründen
Im Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Frage des Vorliegens eines Härtefalls bei der Landesverweisung aus gesundheitlichen Gründen. Dazu erklärte das Bundesgericht u.a. Folgendes: «Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zufolge, müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. […] ). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen.» (E.3.2.3).
Strafrechtliche Landesverweisung beim Betäubungsmittelhandel, insbesondere beim «Kleindealer»
Im Urteil 6B_292/2023 vom 11. September 2023 befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der strafrechtlichen Landesverweisung bzw. des Härtefalls bei Betäubungsmitteldelikten. Das Bundesgericht zeigt in diesem Urteil einerseits generell-abstrakt die Kriterien für die Landesverweisung bzw. die Annahme eines Härtefalls auf (E.1.3 ff.). Andererseits geht es um den Verzicht auf eine Landesverweisung bei Betäubungsmitteldelikten, wo eine strenge Praxis herrscht, bei «Kleindealern» bzw. dem Betäubungsmittelhandel zur Finanzierung des Eigenkonsums (E.1.6.). Das Bundesgericht äussert sich hierzu u.a. wie folgt: «Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt und auch die Beschwerdeführerin geltend macht, zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz stets streng (vgl. Urteile 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerdegegner für seine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, was auf eine gewisse Schwere und ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung schliessen lässt. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich indes mitberücksichtigt, der Beschwerdegegner gelte als Kleindealer, was seine Gefährlichkeit für die hiesige Gesellschaft insofern relativiere, als nicht von einem organisierten Drogenhandel auszugehen sei, ist dies nicht zu beanstanden. […] Die Vorinstanz bezieht in ihre Würdigung mit ein, dass der Beschwerdegegner mit den von ihm betriebenen Tathandlungen Einnahmen generieren wollte, die dazu dienen sollten, seinen eigenen Kokainkonsum zu finanzieren.» (E.1.6.3)
Im Urteil 6B_873/2022 vom 1. September 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht zum zweiten Mal mit der Landesverweisung eines brasilianischen Staatsangehörigen. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, hatte «knapp» einen Härtefall verneint, die erste Instanz noch «knapp» bejaht. Es nimmt dabei im Detail zu den Kriterien eines Härtefalls und zur EMRK-konformen Auslegung von Art. 66a StGB Stellung. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Urteils in der Schweiz eine schwangere Freundin. Diesbezüglich äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: ««Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, ob der Ehepartner im Zeitpunkt der Eingehung der familiären Bindung Kenntnis von den Straftaten hatte […]. Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zu seiner neuen Freundin nach dem ersten obergerichtlichen Urteil vom 3. Juli 2020 sowie nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2021 ein […], d.h. zu einem Zeitpunkt, in welchem seine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand» (E.1.6.3). Die Bestätigung der Landesverweisung durch das Bundesgericht dürfte auch knapp erfolgt sein, denn es folgert: «Insgesamt kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe die Interessen im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB falsch gewichtet.» (E.1.6.6).
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