Konfrontationsanspruch
April 28, 2026 10:50 am

Im Urteil 6B_783/2024 vom 31. März 2026 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Verletzung des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO und Verletzung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «In BGE 150 IV 345 befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Teilnahmerecht gestützt auf Art. 147 StPO und dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK. Gemäss diesem Leiturteil können eine Verletzung des Teilnahmerechts und deren Folgen nicht losgelöst vom Konfrontationsanspruch beurteilt werden; die beiden Garantien sind jedoch nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Art. 147 StPO sieht ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt wurde. Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhaltet dagegen ein Recht allein der beschuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bildet. Art. 147 StPO geht folglich in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus. Erhält die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Teilnahme Gelegenheit, die Schilderungen der belastend aussagenden Person tatsächlich in Frage zu ziehen, geht der Konfrontationsanspruch demnach vollständig im Teilnahmerecht auf (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Tragweiten der zwei Garantien gelangte das Bundesgericht in Anpassung der Rechtsprechung zusammenfassend zur Erkenntnis, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).» (E.3.2.2.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut: «Ob im vorliegenden Fall das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht respektiert wurde, kann offen bleiben. Denn entgegen der im angefochtenen Urteil und von der Staatsanwaltschaft in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung vertretenen Ansicht muss mit dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bejaht werden. Die Schwester des Beschwerdeführers verweigerte anlässlich der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung weitere Aussagen zur Sache. Aus der Mutmassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Schwester damals auf Fragen des Beschwerdeführers, wären sie denn gestellt worden, wohl Antwort gegeben hätte, kann nicht schon auf einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht geschlossen werden. Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Schwester in deren ersten und einzigen Einvernahme vom 9. Januar 2021 sind daher nicht verwertbar.» (E.3.2.3).  

August 19, 2025 3:45 pm

Im Urteil 7B_1347/2024, 7B_1348/2024 vom 16. Juli 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem Konfrontationsanspruch und lieferte eine eigentliche «Executive Summery» ab: «Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses Teilnahmerecht besteht jedoch nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Führt die Staatsanwaltschaft gegen mehrere Personen getrennte Verfahren, haben die beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung. Daher können sie sich nicht auf das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht berufen […].» (E.2.3.1). «Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. […] Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen […].  Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte […]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen […].» (E.2.3.2). «Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können […]. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert […]. Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen […]. Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht […].  Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert […]. Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden […]. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise […].» (E.2.3.3).

Mai 8, 2025 2:04 pm

Im Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Es hiess die Beschwerde bei dieser Rüge gut und äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Tragweite der Teilnahmerechte nach nationalem Recht und dem konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch geäussert. Diese sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden […].» (E.3.1). «Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen […]. Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte […]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen […]. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können […]. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert […]. Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen […]. Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht […].» (E.3.1.2). «Indessen handelt es sich bei Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK um eine relative Garantie […]. Ausnahmsweise kann auf Aussagen eines nicht entsprechend den Vorgaben der EMRK konfrontierten Belastungszeugen abgestellt werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gerichtshof prüft in einem ersten Schritt, ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation vorliegt. Diese erste Voraussetzung gilt nicht absolut, sondern beeinflusst, wie streng die nachfolgenden Prüfschritte ausfallen […]. Weiter verlangt der EGMR hinreichende kompensatorische Elemente innerhalb des Verfahrens, die es der beschuldigten Person trotz der unterbliebenen Konfrontation erlauben, die Belastbarkeit der strittigen Aussagen auf die Probe zu stellen. In einem letzten Schritt untersucht er, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair ausgestaltet war […]» (E.3.1.3).

Mai 30, 2023 7:49 am

Im Urteil 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht im Kern mit dem Konfrontationsanspruch, der EGMR-Praxis und den Ausnahmen davon (E.1.4). Weiter ging es um Art. 156 Ziff. 1 StGB, den Tatbestand der Erpressung, und die Teilnahmeformen bei diesem Delikt (E.1.5).

Januar 27, 2023 12:08 pm

Im Urteil 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 befasste sich das Bundesgericht in einem Fall des Raufhandels aus dem Kanton Aargau mit verschiedenen Fragestellungen. Wir schauen uns hier den Anklagegrundsatz und das Konfrontationsrecht an, wozu sich das Bundesgericht ausführlich in praktisch lehrbuchartiger Art und Weise äussert.