Strafrechtliche Landesverweisung beim Betäubungsmittelhandel, insbesondere beim «Kleindealer»
Im Urteil 6B_292/2023 vom 11. September 2023 befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der strafrechtlichen Landesverweisung bzw. des Härtefalls bei Betäubungsmitteldelikten. Das Bundesgericht zeigt in diesem Urteil einerseits generell-abstrakt die Kriterien für die Landesverweisung bzw. die Annahme eines Härtefalls auf (E.1.3 ff.). Andererseits geht es um den Verzicht auf eine Landesverweisung bei Betäubungsmitteldelikten, wo eine strenge Praxis herrscht, bei «Kleindealern» bzw. dem Betäubungsmittelhandel zur Finanzierung des Eigenkonsums (E.1.6.). Das Bundesgericht äussert sich hierzu u.a. wie folgt: «Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt und auch die Beschwerdeführerin geltend macht, zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz stets streng (vgl. Urteile 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerdegegner für seine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, was auf eine gewisse Schwere und ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung schliessen lässt. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich indes mitberücksichtigt, der Beschwerdegegner gelte als Kleindealer, was seine Gefährlichkeit für die hiesige Gesellschaft insofern relativiere, als nicht von einem organisierten Drogenhandel auszugehen sei, ist dies nicht zu beanstanden. […] Die Vorinstanz bezieht in ihre Würdigung mit ein, dass der Beschwerdegegner mit den von ihm betriebenen Tathandlungen Einnahmen generieren wollte, die dazu dienen sollten, seinen eigenen Kokainkonsum zu finanzieren.» (E.1.6.3)