Joseph S. Blatter
April 4, 2024 1:45 pm

Im Berufungsverfahren gegen Joseph S. Blatter und Michel Platini werden alle Richterinnen und Richter der (ordentlichen) Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in den Ausstand versetzt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von Michel Platini im Urteil 7B_173/2023 vom 15. März 2024 gut. Das Bundesgericht erklärt zunächst generell-abstrakt zum Thema Ausstand (E.2.2). Fallbezogen geht es dann im Detail auf den Fall und die Argumentation des Beschwerdeführers ein und kommt zur folgenden Schlussfolgerung: «Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände kann von aussen und objektiv betrachtet durchaus der Eindruck entstehen, die ordentlichen und nebenamtlichen Richter und Richterinnen der Berufungskammer könnten die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen von K. nicht ausreichend unabhängig und unbefangen würdigen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob K. im Berufungsverfahren erneut - ob von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin - als Zeuge vorzuladen ist (vgl. Art. 389 StPO). Die Richter und Richterinnen der (ordentlichen) Berufungskammer wären schliesslich gehalten, Aussagen ihres eigenen Kammerpräsidenten zu beurteilen, wobei dieser nicht neutraler Zeuge ist, sondern - zumindest zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses - als beschuldigte Person in ein mit der vorliegenden Sache zusammenhängendes Verfahren involviert war. Er riskiert (e), sich mit seinen Zeugenaussagen im eigenen Verfahren auch selbst zu belasten. Selbst wenn unter den betroffenen ordentlichen und nebenamtlichen Berufungsrichtern und -richterinnen über die kollegiale Zusammenarbeit hinaus keine näheren Beziehungen zu K. vorliegen, besteht in dieser spezifischen Konstellation der Anschein, die Richter und Richterinnen könnten über das Zeugnis ihres Kammerpräsidenten nicht völlig frei nach rein verfahrensbezogenen Kriterien befinden.» (E.2.5.5).